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   BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15   

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BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15 (https://dejure.org/2016,5223)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 (https://dejure.org/2016,5223)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 7 B 44.15 (https://dejure.org/2016,5223)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4a Satz 1
    Abfallentsorgungsanlage; Reifenlager; Sicherheitsleistung; Hauptanlage; Nebenanlage; Nebeneinrichtung; Genehmigungsbedürftigkeit; Insolvenzrisiko; negativer Marktwert.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4a Satz 1
    Abfallentsorgungsanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Hauptanlage; Insolvenzrisiko; Nebenanlage; Nebeneinrichtung; Reifenlager; Sicherheitsleistung; negativer Marktwert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 BImSchG, § 17 Abs 4a S 1 BImSchG
    Begriff der Abfallentsorgungsanlage in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG

  • Wolters Kluwer

    Definition und Auslegung des Begriffs der Abfallentsorgungsanlagen im Bezug auf ihre Anwendbarkeit bei Nebeneinrichtungen oder Teilen einer für sich betrachteten genehmigungsfähigen Anlange im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes

  • rewis.io

    Begriff der Abfallentsorgungsanlage in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1
    Abfallentsorgungsanlage; Reifenlager; Sicherheitsleistung; Hauptanlage; Nebenanlage; Nebeneinrichtung; Genehmigungsbedürftigkeit; Insolvenzrisiko; negativer Marktwert

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1
    Definition und Auslegung des Begriffs der Abfallentsorgungsanlagen im Bezug auf ihre Anwendbarkeit bei Nebeneinrichtungen oder Teilen einer für sich betrachteten genehmigungsfähigen Anlange im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist eine Abfallentsorgungsanlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 616
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15
    aa) Der Sinn der Vorschrift besteht darin sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 27 f.).

    Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 30).

    Eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf es also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 21).

    Dementsprechend war schon unter Geltung der nach Art. 22 Abs. 1 RGU zum 1. März 2010 außer Kraft getretenen Fassung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die der Behörde ein grundsätzlich uneingeschränktes pflichtgemäßes Ermessen eröffnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 23), davon auszugehen, dass namentlich bei Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen mit negativem Marktwert wie beispielsweise Altreifen auch aus bodenschutzrechtlicher Sicht nicht unerhebliche Stilllegungs- und Nachsorgerisiken bestehen, die regelmäßig das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 36).

  • BVerwG, 29.12.2010 - 7 B 6.10

    Biogasanlage; Schweinemast; Genehmigung; genehmigungsbedürftige Anlage;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15
    Für Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die von sich aus genehmigungsbedürftig sind, enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV den klarstellenden Hinweis, dass es lediglich einer Genehmigung für die gesamte Anlage bedarf; die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 - Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 6 Rn. 18).
  • VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09

    Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15
    Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine - gesondert betrachtet - genehmigungsbedürftige Nebenanlage eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste "Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG" darstellt, bei der die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 A 263/09.Z - juris Rn. 11; Wasielewski, in: Führ , GK-BImSchG, 2016, § 12 Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19

    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines

    Auch wenn im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck des § 17 Abs. 4a Abs. 1 BImSchG in der Rechtsprechung die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit herausgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2021 - 11 S 16/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 - 22 B 20.1347 - juris Rn. 26), ergibt sich hieraus keine Beschränkung auf diesen - allgemeinen - insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrund.

    Da die Immissionsschutzbehörde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung anordnen soll, ist das Entschließungsermessen, d. h. die Frage des "Ob" der nachträglichen Anordnung, von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass von der Anordnung nur abgesehen werden darf, wenn ein in Bezug auf den Sinn und Zweck der Vorschrift atypischer Fall vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O. Rn. 15 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung).

    Denn bereits ein allgemein vorhandenes Liquiditätsrisiko führt bei Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich zur Anordnung der Sicherheitsleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O. Rn. 16).

    Abgesehen davon, dass auch die Zwischenlagerung von Abfällen ihrerseits - abhängig von ihrem Umfang - die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/13 - UPR 2016, 542 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O.), ist das Ausfallrisiko bei den Entsorgern durch die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Besonderheit erhöht, dass diese ihre Einnahmen gerade aus dem Betrieb von - ggf. nachsorgebedürftigen - Abfallentsorgungsanlagen generieren.

  • VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307

    Festsetzung einer Patronatserklärung als Sicherheitsleistung zur Vermeidung von

    Sie möchte vor dem Hintergrund oft insolvenzbedingter Stilllegungen durch eine präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten die Allgemeinheit vor möglichen Kosten schützen, die bei der Stilllegung einer Anlage und der entsprechenden Nachsorge entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

    c) Trotz des Sicherungszwecks der Vorschrift verlangt der Tatbestand keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende oder bestehende Liquiditätsschwäche des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - juris Rn. 16).

    Nur dann steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - NVwZ 2016, 616 Rn. 15).

  • VGH Bayern, 19.03.2021 - 22 B 20.1347

    Nachträgliche Anordnung einer immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsleistung

    § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG bezweckt es sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 12; U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 27 f.).

    Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 12; U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    Dies entspricht der mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Ermessensspielraum der Behörde einzuschränken (vgl. BT-Drs. 16/13301 S. 7; BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 14.5.2020 - 22 ZB 20.245 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Wird die Ermessensausübung einer Behörde - wie bei § 8 Abs. 7 NWaldLG - durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat sie - wie oben bereits ausgeführt -, wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 -, juris Rn. 15, und Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer

    Dem entspricht, dass mit der Sicherheitsleistung gerade ein allgemeines, latent vorhandenes Ausfallrisiko abgedeckt werden soll (vgl. in Bezug auf den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 21; Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 11 M 15.18

    Immissionsschutzrecht: Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung

    Zweck der Regelung in § 17 Abs. 4a BImSchG ist es sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage mit ihrem besonders hohen Insolvenzrisiko nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 7 B 44/15 - juris Rz. 12, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44/07 -, juris Rz. 27 ff.).

    Die Formulierung dieser Norm als Soll-Vorschrift macht die seinerzeitige Absicht des Gesetzgebers deutlich, dass von dem Verlangen einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist, weil aufgrund besonderer Umstände - wie beim Betrieb einer Anlage durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - ein Kostenrisiko nicht besteht, und dass ansonsten schon das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich zur Anordnung einer Sicherheitsleistung führt, ohne dass es eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016, a.a.O., Rz. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2020 - 10 S 1579/18

    Streitwert bei abfallrechtlicher Auflage

    Anders als das Verwaltungsgericht, das im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 - (juris) die Differenz zwischen der bisherigen und der neu festgesetzten Sicherheitsleistung als das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung gerichteten Anfechtungsklage angesehen hat (ebenso etwa die vorläufige Streitwertfestsetzung durch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 7 B 41.07 - veröffentlicht auf www.bverwg.de; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 03.03.2015 - 7 E 145/15 We - juris Rn. 64), ist der Senat der Ansicht, dass sich die Bedeutung der behördlich verfügten Erhöhung der von einem Bankinstitut zu gewährleistenden Bürgschaftssumme im Wesentlichen in den jährlichen Finanzierungsmehrkosten erschöpft, die der Klägerin durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme entstehen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 17; vgl. zu alternativen Ansätzen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - mit Streitwertentscheidung veröffentlicht unter www.bverwg.de sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - juris in Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2010 - 8 L 1258/10 - juris Rn. 18: 10 % der Höhe der Sicherheitsleistung; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris im Anschluss an VG München, Beschluss vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 - juris Rn. 57: Ein Viertel der Höhe der Sicherheitsleistung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2020 - 1 B 1085/20
    Zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11233/10 -, juris, Rn. 36, und Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2013- 5 LA 239/12 -, juris, Rn. 7; ebenso Vogelgesang, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. I (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht) Teil 5, Stand: Oktober 2020, SG § 55 Rn. 15 und 19; allgemein zu diesem Verständnis von Soll-Vorschriften vgl. etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 26, 27; zu einer Regelung des BImSchG vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 7 B 44.15 -, juris, Rn. 15.
  • VG Osnabrück, 31.05.2016 - 3 B 8/16

    Hospiz; Sonderurlaub

    Diese Formulierung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass von dem regelmäßigen Anspruch des Beamten lediglich in atypischen Ausnahmefällen abzusehen und der Ermessensspielraum der Behörde eingeschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 03. März 2016, - BVerwG 7 B 44.15 -, NVwZ 2016, 616 - 618).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - 11 S 16.21

    Immissionsschutzrecht; Sicherheitsleistung für Klärschlammzwischenlager;

    Dies folgt auch aus dem Zweck der Sicherheitsleistung, die vermeiden soll, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers der Abfallentsorgungsanlage die für die Entsorgung angenommener Abfalle entstehenden Kosten zu tragen hat, ohne dass ihr hierfür die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, juris Rn 28 f., Beschluss v. 3. März 2016 - 7 B 44/15 -, juris Rn 12).
  • VG Cottbus, 17.11.2022 - 5 L 155/22
  • VG Braunschweig, 24.01.2017 - 7 A 55/16
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