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   BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90   

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https://dejure.org/1990,2655
BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90 (https://dejure.org/1990,2655)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1990 - 4 CB 8.90 (https://dejure.org/1990,2655)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 4 CB 8.90 (https://dejure.org/1990,2655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und Grundsatz der Öffentlichkeit - Streitwert bei baurechtlicher Nachbarklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichterstatter - Öffentlichkeit des Verfahrens - Erörterungstermin - Streitwert - Baurechtliche Nachbarklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 669
  • DÖV 1990, 1061
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90
    Eine Verletzung des § 101 VwGO kann aber nicht im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO gerügt werden (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 B 23.87

    Darlegung einer Abweichung - Kriegsdienstverweigerung - Nothilfeähnliche

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90
    Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (vgl. Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 B 23.87 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 20).
  • BVerwG, 08.12.1988 - 9 B 388.88

    Mündliche Verhandlung - Abgelehnter Beweisantrag - Begründungspflicht - Revision

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90
    Denn eine Verletzung dieser Vorschrift kann nach den §§ 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. 173 VwGO in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte den Mangel in der Berufungsinstanz nicht gerügt hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung anwesend war und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 ).
  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 = NVwZ 1987, 1086).
  • VGH Bayern, 11.08.2000 - 26 C 99.2348

    Streitwertfestsetzung bei baurechtlicher Nachbarklage

    Wird hingegen mit der Klage die Erhaltung des Werts des Grundstücks angestrebt, ist ein Streitwert in entsprechend größerer Höhe angezeigt (BVerwG vom 3.5.1990 NVwZ-RR 1990, 669/670 = BayVBl 1991, 188 ).
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