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   BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12   

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BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12 (https://dejure.org/2013,8425)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2013 - 9 A 17.12 (https://dejure.org/2013,8425)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2013 - 9 A 17.12 (https://dejure.org/2013,8425)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 90; FStrG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6; BbgStrG § 3 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 6
    Bundesfernstraße; Verkehrsbedeutung; Abstufung; autobahnparallele Bundesstraße; Entscheidung im Planfeststellungsverfahren; Kompetenz kraft Sachzusammenhangs; weiträumiger Verkehr; überörtlicher Verkehr; örtlicher Verkehr; dienen; zu dienen bestimmt sein; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 90
    Abstufung; Bundesfernstraße; Entscheidung im Planfeststellungsverfahren; Gemeindeverbindungsstraße; Kompetenz kraft Sachzusammenhangs; Kreisstraße; Verkehrsbedeutung; Verkehrskonzeption; autobahnparallele Bundesstraße; dienen; weiträumiger Verkehr; zu dienen bestimmt ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 FStrG, § 2 Abs 6 S 2 FStrG, § 2 FStrG, Art 74 Abs 1 Nr 22 GG, § 3 StrG BB 2009
    Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss; Umstufung einer Bundesstraße wegen Parallellage zur Bundesautobahn in eine Kreisstraße

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht

  • rewis.io

    Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss; Umstufung einer Bundesstraße wegen Parallellage zur Bundesautobahn in eine Kreisstraße

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 2 Abs. 6; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22
    Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage des BUND gegen Teilabschnitt der A 14 zwischen Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern bleibt ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage des BUND gegen Teilabschnitt der A 14 zwischen Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern bleibt ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1220
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvG 1/96

    Bund-Länder-Streit: Umfang und Grenzen des Weisungsrechts des Bundes gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 - (BVerfGE 102, 167 ) entschieden hat, reicht die Verwaltungszuständigkeit des Bundes für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG.

    Zwar greift die verfahrensrechtliche Regelung des § 2 Abs. 6 FStrG bezogen auf die in einer Umstufung (Abstufung) als Teilregelung enthaltene Entscheidung über die Einstufung der entbehrlich gewordenen Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein, soweit sie bestimmt, welche Landesbehörde insoweit zuständig ist und indem sie das bundesfernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren hierfür öffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2000 a.a.O. S. 174).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Daher ist die Verfahrensregelung des § 2 Abs. 6 FStrG, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gedeckt (vgl. zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 und Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <47 f.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Daher ist die Verfahrensregelung des § 2 Abs. 6 FStrG, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gedeckt (vgl. zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 und Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <47 f.).
  • BVerwG, 22.08.1979 - 4 C 34.76
    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Sind bei einer Bundesstraße nach diesen Maßstäben "... die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen", haben die Entscheidungsträger die Folgerungen aus dieser durch anderweitige rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen einschließlich planerischer Entscheidungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung einer bisherigen Bundesfernstraße zu ziehen; eine planerische oder anderweit gestaltende Aufgabe ist ihnen insoweit nicht übertragen (vgl. zu § 2 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 4 C 34.76 - Buchholz 407.4 § 2 FStrG Nr. 1 S. 2 f.).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 4 B 49.02

    Einem weiträumigen Verkehr dienende oder zu dienen bestimmte Straßen - Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße bleibt auch dann Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert (wie Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 49.02 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1996 - 1 A 12998/95
    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Hierdurch wird der Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden nicht zum überörtlichen Durchgangsverkehr (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 29. August 1996 - 1 A 12998/95 - juris Rn. 30 ff.).
  • VGH Hessen, 21.06.1988 - 2 UE 2651/84
    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Wenn - wie hier - zwischen Bund und Land eine Vereinbarung über die "Überlassung" der Straße getroffen worden ist, geht es um eine einheitliche Entscheidung über die Abstufung und Neueinstufung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 - NVwZ-RR 1989, 338, 339).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03

    Umstufung; Abstufung; Bundesstraße; Bundesfernstraße; Landesstraße; Kreisstraße;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Die Bundesstraße ist nach dieser Konzeption nicht mehr dem Fernverkehr "zu dienen bestimmt" und wird wegen der Vorteile der besonderen baulichen Gestaltung von Autobahnen gerade für den weiträumigen Verkehr auch tatsächlich diesem regelmäßig nicht mehr (überwiegend) "dienen" (vgl. Herber a.a.O. Kap. 10 Rn. 17 S. 385 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293.03 - NordÖR 2005, 323).
  • BVerwG, 05.10.1993 - 4 A 9.93

    Revision - Landesrecht - Naturschutz - Klagebefugnis - Gesetzgebungsauftrag -

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12
    Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Einstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl I S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 - GVBl I Nr. 24 - BbgStrG), dessen Anwendung in erstinstanzlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - 1 B 54.11

    Berufungsverfahren; Anfechtungsklage; straßenrechtliche Einstufung; Bundesstraße

    Mit der parallel nebeneinander geführten alten und neuen Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich regelmäßig das sich "aus der Natur der Sache" ergebende und daher nicht weiter erläuterungsbedürftige verkehrspolitische "Standardkonzept", wonach der weiträumige Verkehr über die neue Straßentrasse geführt werden soll und die alte Trasse diesem Verkehrszweck nicht mehr zu dienen bestimmt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 -, juris Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 -, juris Rn. 108 m.w.N.; sowie jüngst BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 -, juris Rn. 13, zur vergleichbaren Parallellage einer ehemaligen Bundesstraße zur Bundesautobahn).

    Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen von den Gemeindestraßen, die als Gemeindeverbindungsstraßen überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen dienen oder zu dienen bestimmt sind (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 BbgStrG), ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17).

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 B 49.02 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. April 2002 - 8 B 01.1170 -, juris Rn. 15 f.) nicht schon dann auszugehen, wenn die bisherige Straße, etwa nach dem Bau einer Ortsumgehung, teilweise noch vom überörtlichen Verkehr in Anspruch genommen wird, sondern erst dann, wenn die neue Streckenführung die ihr zugedachte Funktion für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs überhaupt nicht erfüllt und somit faktisch keine neue Straßenverbindung für den weiträumigen Verkehr geschaffen wurde.

    Damit "dient" die bisherige Bundesstraße in diesem Bereich regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht mehr dem weiträumigen Verkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 13; sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 109; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 265 f. m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 13.10.2015 - 3 A 299/14

    Abstufung einer Staatsstraße zur Ortsstraße

    Diese Kriterien sind nicht gleichzusetzen, sondern stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 -, [...] Rn. 12; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - B 49.02 -, [...] Rn. 6).

    Dagegen dient die Straße nicht mehr diesem überörtlichen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2013 a. a. O. Rn. 12; Herber a. a. O. S. 342).

    Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben ausgeführt - geklärt (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2013 a. a. O. Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 16.01.2018 - 52-VI-15

    Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen seien, sondern gleichberechtigt nebeneinander stünden, entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (BVerwG vom 23.10.2002 - 4 B 49.02 - juris Rn. 4; vom 3.5.2013 NVwZ 2013, 1220 Rn. 12; ebenso Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 3 Rn. 17).

    Vielmehr hat er die gerichtlich voll überprüfbare Einstufung nach objektiven Kriterien vorzunehmen und die Straße im Fall einer durch rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung gegebenenfalls entsprechend umzustufen (so BVerwG vom 3.5.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. N. für Bundesstraßen).

  • VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 10 K 13.01578

    Planfeststellung (des Ausbaus) einer Kreisstraße; Einstufung als Bundesautobahn

    Bezüglich der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes wird auch von "Netzzusammenhang" gesprochen und bezüglich der Funktion für den weiträumigen Verkehr von der "Verkehrsbedeutung" (so BVerwG, U.v. 3.5.2013 - 9 A 17/12 - juris, Rn. 12).

    Eine Bestätigung seiner Auffassung zur gerade nicht zutreffenden Klassifizierung als Bundesfernstraße findet das Gericht im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 (4 B 49/02 - juris), den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12 - juris) aufgegriffen bzw. dessen wesentliche Aussagen das Bundesverwaltungsgericht noch einmal bestätigt hat.

    Sowohl die straßenplanerische Konzeption der Beigeladenen wie auch diejenige des Bundes im vorliegenden Fall, also der hier schon bestehenden "Konkurrenz" zwischen dem Frankenschnellweg und den Bundesautobahnen im Umfeld von Nürnberg, als auch die tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse sprechen dafür, dass sich der weiträumige Verkehr auf den bereits vorhandenen Bundesautobahnen abwickelt bzw. abwickeln soll (vgl. im Übrigen hierzu die "Straßenkonkurrenz" hinsichtlich des weiträumigen Verkehrs bei der dem Urteil des BVerwG v. 3.5.2013 a.a.O. zu Grunde liegenden Sachlage, Rn. 13 ff. bei juris).

  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 8 B 13.72

    Klage gegen Westumgehung Olching (Staatsstraße 2069) abgewiesen

    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bau einer Autobahn in Parallellage und in unmittelbarer räumlichen Nähe zu einer bisherigen Bundesstraße dazu führe, dass die Bundesstraße regelmäßig die Bestimmung verliere, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (U.v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 13).

    Der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12) geht in diesem Zusammenhang bereits deshalb fehl, weil die Umstufung von Bundesstraßen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist.

  • VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 10 K 13.01444

    Planfeststellung (des Ausbaus) einer Kreisstraße; Einstufung als Bundesautobahn

    Bezüglich der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes wird auch von "Netzzusammenhang" gesprochen und bezüglich der Funktion für den weiträumigen Verkehr von der "Verkehrsbedeutung" (so BVerwG, U.v. 3.5.2013 - 9 A 17/12 - juris, Rn. 12).

    Eine Bestätigung seiner Auffassung zur gerade nicht zutreffenden Klassifizierung als Bundesfernstraße findet das Gericht im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 (4 B 49/02 - juris), den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12 - juris) aufgegriffen bzw. dessen wesentliche Aussagen noch einmal bestätigt hat.

    Sowohl die straßenplanerische Konzeption der Beigeladenen wie auch diejenige des Bundes im vorliegenden Fall, also der hier schon bestehenden "Konkurrenz" zwischen dem Frankenschnellweg und den Bundesautobahnen im Umfeld von Nürnberg, als auch die tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse sprechen dafür, dass sich der weiträumige Verkehr auf den bereits vorhandenen Bundesautobahnen abwickelt bzw. abwickeln soll (vgl. im Übrigen hierzu die "Straßenkonkurrenz" hinsichtlich des weiträumigen Verkehrs bei der dem Urteil des BVerwG v. 3.5.2013 a.a.O. zu Grunde liegenden Sachlage, Rn. 13 ff. bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2018 - 1 N 24.18

    Abstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße

    Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen im Sinne von § 3 Abs. 3 BbgStrG von den Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 21).

    Dieser Rechtssatz, der das angegriffene Urteil trägt und den die Klägerin für sich genommen nicht angreift, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzeption des Brandenburgischen Straßengesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 17) sowie der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 21).

  • VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 10 K 13.01450

    Umweltverbandsklage; Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung;

    Bezüglich der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes wird auch von "Netzzusammenhang" gesprochen und bezüglich der Funktion für den weiträumigen Verkehr von der "Verkehrsbedeutung" (so BVerwG, U. v. 3.5.2013 - 9 A 17/12 - juris, Rn. 12).

    Eine Bestätigung seiner Auffassung zur gerade nicht zutreffenden Klassifizierung als Bundesfernstraße findet das Gericht im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 (4 B 49/02 - juris), den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12 - juris) aufgegriffen bzw. dessen wesentliche Aussagen noch einmal bestätigt hat.

  • OVG Sachsen, 17.03.2016 - 3 A 150/15

    Umstufung; Kreisstraße; Ziel- und Quellverkehr; Gemeindestraße; Vertrauensschutz;

    Diese Kriterien sind nicht gleichzusetzen, sondern stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - 4 B 49.02 -, juris Rn. 6; SächsOVG a. a. O.).
  • VGH Bayern, 04.06.2019 - 8 B 18.2043

    Abgrenzung der Straßenklassen

    Es kann offen bleiben, ob sich aus der Verwendung der Konjunktion "oder" in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BayStrWG - ähnlich wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2002 - 4 B 49.02 - juris Rn. 4; U.v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - NVwZ 2013, 1220 = juris Rn. 12) - ergibt, dass die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße isoliert sowohl aus dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch aus der der Straße zugedachten Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") abgeleitet werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 7 LC 82/16

    Klage einer Stadt gegen die Abstufung der Teilstrecke einer Landesstraße;

  • VG Hannover, 14.08.2019 - 7 A 771/17

    "Vorher-Nacher"-Vergleich; Abstufung; Allgemeinverfügung; Netzfunktion;

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