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BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverwaltungsgericht
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§ 1 Abs 1 S 1 GKG, § 1 Abs 2 Nr 1 GKG, § 3 Abs 2 GKG, § 19 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG
Kostenerinnerung; Form der Kostenrechnung - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats
- datenbank.nwb.de
Kostenerinnerung; Form der Kostenrechnung
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 21.02.2020 - 5 B 33.19
Anforderungen an die Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des …
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Februar 2022, mit dem sie unter anderem die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Punkt 4) rügt und unter Punkt 14 Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) zu werten.Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 - 5 B 27.19 D - verworfen und die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin auferlegt hat.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und damit auch gegen die Wirksamkeit der dort getroffenen Kostengrundentscheidung weitere Einwendungen - teilweise in der Art einer Gegenvorstellung (vgl. Punkt 14.5 in dem Schreiben vom 14. Februar 2022) - erhebt, sind diese so unsubstantiiert und ins Leere gehend, dass - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Antragstellerin - keine Veranlassung bestand, über das vorliegende Verfahren hinaus weitere Verfahren zu führen und diese über den vorliegenden Beschluss hinaus zu bescheiden.
- BFH, 18.08.2015 - III E 4/15
Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen …
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). - BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
Bevollmächtigter; Gerichtsgebühren; Gerichtskostenfreiheit; Kostenansatz; …
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).
- VGH Hessen, 01.03.2012 - 7 F 1027/11
Absehen vom Kostenansatz bei Unvermögen des Kostenschuldners
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH…, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). - OLG Celle, 21.03.2014 - 1 Ws 100/14
Begründungserfordernis bei einer Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft; …
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH…, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). - BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 1.16
Gerichtskosten; formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung
Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22
Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16, 2.16 und 3.16 - jeweils juris Rn. 9).
- BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter wegen der Besorgnis der …
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - wird verworfen.Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom 7. April 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - rügen will, den die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen hat.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) -, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg.
- BVerwG, 14.03.2023 - 10 KSt 2.23
Gebührenpflicht von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden bei …
Auf der angegriffenen Kostenanforderung ist in Übereinstimmung mit dieser Regelung und mit § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 - juris Rn. 7) vermerkt, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde. - BVerwG, 14.03.2023 - 10 KSt 3.23
Gebührenpflicht von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden bei …
Auf der angegriffenen Kostenanforderung ist in Übereinstimmung mit dieser Regelung und mit § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 - juris Rn. 7) vermerkt, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde.