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   BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94   

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BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94 (https://dejure.org/1994,13006)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1994 - 9 B 39.94 (https://dejure.org/1994,13006)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1994 - 9 B 39.94 (https://dejure.org/1994,13006)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst sinngemäß geltend, es bedürfe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70) weiterer Klärung, welche rechtliche Bedeutung einem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste und einer danach erfolgten Eintragung in deren Abteilung 3 für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukomme.

    Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die möglicherweise im Hinblick auf die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit historischer Tatsachen (vgl. BVerwGE 30, 225, 228) nicht schon aus Rechtsgründen von vornherein verneint werden könnte, noch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, das sich die Ausführungen im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) zu eigen gemacht hat, ein Grund für die Zulassung der Revision.

    Das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) besagt nämlich lediglich, daß aus dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht generell gleichzeitig auch auf das erforderliche subjektive Bewußtsein und den Willen geschlossen werden kann, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören.

  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 61.78

    Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Ausstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Der Zweck dieser Regelung besteht darin, das abgelegte Bekenntnis als ernsthaft und denjenigen, der es abgelegt hat, als dem deutschen Volkstum auch objektiv verbunden auszuweisen (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37).

    Weiterhin hat das Berufungsgericht - mangels von der Klägerin zu erwartender Angaben - auch eine Abstammung des Vaters der Klägerin im ethnischen Sinne von deutschen Eltern oder - was ausreichend gewesen wäre (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - a.a.O.) - von einem deutschen Elternteil nicht als nachgewiesen angesehen und auch keine weiteren Bestätigungsmerkmale finden können.

  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 340.93

    Staatsangehörigkeit - Deutsche Volksliste

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Nach der angeführten Entscheidung (vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 -) kommt zwar in einem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an.

    Es besagt hingegen nicht, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste schlechthin kein Bekenntnissachverhalt gefunden werden könne, sondern sieht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als gegeben an, wenn die Antragstellung nachgewiesenermaßen freiwillig erfolgt ist, wie dies in dem durch Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - entschiedenen Rechtsstreit nach den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen der Fall war.

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 B 8.94

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Verlassen Polens als

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Der unstreitige Umstand schließlich, daß der Vater der Klägerin seinerzeit zur Deutschen Wehrmacht einberufen wurde, stellt - ebensowenig wie ihm Bekenntnischarakter innewohnt (Beschluß vom 19. April 1994 - BVerwG 9 B 8.94) - entgegen der Ansicht der Beschwerde für sich allein keine zur Bestätigung eines Volkstumsbekenntnisses geeignete Tatsache dar.
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Zumindest letzteres ist aber für eine Bestätigung durch das Merkmal "Sprache" erforderlich (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).
  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94
    Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die möglicherweise im Hinblick auf die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit historischer Tatsachen (vgl. BVerwGE 30, 225, 228) nicht schon aus Rechtsgründen von vornherein verneint werden könnte, noch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, das sich die Ausführungen im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) zu eigen gemacht hat, ein Grund für die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

    Da in Abteilung 3 weiterhin auch Personen "überwiegend polnischer Abstammung", nämlich die Kaschuben im seinerzeitigen Reichsgau Danzig-Westpreußen, eingetragen wurden, läßt sich aus einer Eintragung in Abteilung 3 in der Regel nicht einmal eine deutsche Abstammung folgern (Beschluß vom 3. Juni 1994 - BVerwG 9 B 39.94 -).
  • VG Köln, 30.03.2011 - 10 K 6829/10

    Polnischer Staatsangehöriger kann deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit

    Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste normierten Umstände (danach war Abteilung 3 vorgesehen "für deutschstämmige Personen, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzung gegeben erschien, dass sie wieder ,vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft' würden") und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben (es wurde zum Teil erheblicher Druck ausgeübt, einen Aufnahmeantrag zu stellen, und die Volkslistenaufnahme prägte die Lebensbedingungen der Bevölkerung, etwa was den Lebensmittelbezug anbelangte, entscheidend), kann allein die Tatsache der Eintragung in diese Abteilung der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129; Beschluss vom 19.04.1994 - 9 B 8.94 - und 03.06.1994 - 9 B 39.94 -.
  • VG Köln, 06.12.2011 - 10 K 6147/10

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Eltern bei Verlust der deutschen

    Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste normierten Umstände (danach war Abteilung 3 vorgesehen "für deutschstämmige Personen, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzung gegeben erschien, dass sie wieder ,vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft' würden") und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben (es wurde zum Teil erheblicher Druck ausgeübt, einen Aufnahmeantrag zu stellen, und die Volkslistenaufnahme prägte die Lebensbedingungen der Bevölkerung, etwa was den Lebensmittelbezug anbelangte, entscheidend), kann allein die Tatsache der Eintragung in diese Abteilung der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25/92 -, NJW 1993, 2129; Beschluss vom 19.04.1994 - 9 B 8/94 - und 03.06.1994 - 9 B 39/94 -.
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