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   BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09   

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https://dejure.org/2010,3416
BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09 (https://dejure.org/2010,3416)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2010 - 9 C 3.09 (https://dejure.org/2010,3416)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - 9 C 3.09 (https://dejure.org/2010,3416)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BauGB § 123 Abs. 1, § 131 Abs. 1, §§ 132, 133 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 203 Abs. 1; KGG §§ 24, 25
    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze; Gemeindegebiet; Erschließungsaufwand; Verteilung; erschlossene Grundstücke; gemeindegebietsfremde Grundstücke; Satzungshoheit; Abgabenhoheit; kommunale Zusammenarbeit; Gemeinschaftsarbeit; ...

  • openjur.de

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze; Gemeindegebiet; Erschließungsaufwand; Verteilung; erschlossene Grundstücke; gemeindegebietsfremde Grundstücke; Satzungshoheit; Abgabenhoheit; kommunale Zusammenarbeit; Gemeinschaftsarbeit; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 123 Abs. 1, § 131 Abs. 1, §§ 132, 133 Abs. 1 und 3 Satz 1
    Abgabenhoheit; Anbaustraße; Aufgabenübertragung; Erschließungsanlage; Erschließungsaufwand; Erschließungsbeitrag; Gemeindegebiet; Gemeindegrenze; Gemeinschaftsarbeit; Halbteilungsgrundsatz; Rechtsverordnung; Satzungshoheit; Verteilung; Zweckvereinbarung; erschlossene ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 BauGB, § 132 BauGB, § 203 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 3 S 1 BauGB
    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Einbeziehung von gemeindegebietsfremden Grundstücken

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Fall der Erschließung durch eine entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage; Gemeindliche Satzung i.S.v. § 132 Baugesetzbuch (BauGB) als ...

  • rewis.io

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Einbeziehung von gemeindegebietsfremden Grundstücken

  • rewis.io

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Einbeziehung von gemeindegebietsfremden Grundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Fall der Erschließung durch eine entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage; Gemeindliche Satzung i.S.v. § 132 Baugesetzbuch ( BauGB ) als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erschließungsbeitrag: Anlage entlang der Gemeindegrenze!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungsbeitrag für eine Straße an der Gemeindegrenze muss auch gemeindegebietsfremde Grundstücke erfassen! (IBR 2011, 167)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 95
  • NVwZ 2010, 1435
  • ZMR 2011, 82
  • DVBl 2010, 1320
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Die Möglichkeit, die Satzungs- und Abgabenhoheit der die Erschließungsmaßnahme betreibenden Gemeinde auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke zu erstrecken, besteht zum einen im Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde gemäß den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit (unter den dort genannten Voraussetzungen), zum anderen im Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB, mit der die Erschließungsaufgabe und die Befugnis zur Beitragserhebung auf die erstgenannte Gemeinde übertragen werden (im Anschluss an das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 27 ff. = Buchholz 406.11 § 203 BauGB Nr. 1).

    b) Allerdings ist die den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Satzungs- und Abgabenhoheit räumlich auf das jeweilige Gemeindegebiet begrenzt (vgl. Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 27).

    Dabei ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung das gegenüber einer Aufgabenübertragung nach § 203 Abs. 1 BauGB vorrangig zu verfolgende Rechtsinstrument (vgl. zu beiden bereits das Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 28 f., 34).

    Zu den der Gemeinde obliegenden Aufgaben nach dem Baugesetzbuch gehören gemäß § 123 Abs. 1 BauGB auch die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet und die damit gemäß § 127 Abs. 1 BauGB verbundene Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB) einschließlich des dazu erforderlichen Erlasses satzungsrechtlicher Regelungen (Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 21).

    Ausreichend ist vielmehr jedes anerkennenswerte Bedürfnis für eine Aufgabenübertragung, namentlich um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern gemeindegebietsfremder Grundstücke zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden - oder wie hier nur einer der beiden - liegende Anbaustraße erschlossen werden (Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 20 f., 25 ff.).

    Schon deshalb kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke in die Satzung der übernehmenden Gemeinde keine Verletzung oder Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG darstellen (so bereits das Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

    Allerdings wird gerade im Rand- und Verflechtungsbereich von benachbarten Gemeinden, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet sind, ihre Bauleitplanung aufeinander abzustimmen, eine sinnvolle Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben nach dem Baugesetzbuch, namentlich die der Bauleitplanung und der Erschließung der Baugebiete, je nach Sachlage nur möglich sein und ohne erhebliche finanzielle Belastungen nur gelingen, wenn die Gemeinden in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammenarbeiten (vgl. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Letzteres kann die Gemeinde dann verhindern (und also den Aufwand in vollem Umfang auf die Anlieger der einen Straßenseite verteilen), wenn der Ausbau den Rahmen des "Unerlässlichen" nicht übersteigt und daher "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 , vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 8 f.).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Letzteres kann die Gemeinde dann verhindern (und also den Aufwand in vollem Umfang auf die Anlieger der einen Straßenseite verteilen), wenn der Ausbau den Rahmen des "Unerlässlichen" nicht übersteigt und daher "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 , vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 8 f.).
  • BVerwG, 18.11.1977 - IV C 104.74

    Beitragserhebungspflicht der Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    c) Die räumlich auf das eigene Gemeindegebiet begrenzte Satzungs- und Abgabenhoheit einer Gemeinde steht in einem Spannungsverhältnis zu der den Gemeinden gemäß § 127 Abs. 1 BauGB auferlegten Beitragserhebungspflicht, der zufolge diese gehalten sind, jenseits ihres Eigenanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) den anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwand auf die durch die hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umzulegen (vgl. Urteil vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 10 S. 9; stRspr).
  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Letzteres kann die Gemeinde dann verhindern (und also den Aufwand in vollem Umfang auf die Anlieger der einen Straßenseite verteilen), wenn der Ausbau den Rahmen des "Unerlässlichen" nicht übersteigt und daher "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 , vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 8 f.).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Letzteres kann die Gemeinde dann verhindern (und also den Aufwand in vollem Umfang auf die Anlieger der einen Straßenseite verteilen), wenn der Ausbau den Rahmen des "Unerlässlichen" nicht übersteigt und daher "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 , vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 8 f.).
  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 5 UE 291/07

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auch auf

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
    Kassel - 26.11.2008 - AZ: VGH 5 UE 291/07 - Hessischer VGH - 26.11.2008 - AZ: VGH 5 UE 291/07.
  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "zum Anbau bestimmt" und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 A 10971/11

    Ausbaubeitrag; nachträgliche Änderung des Straßenbauprogramms; Ermittlung des

    Auf die Eigentümer dieser Grundstücke können die gesamten Kosten eines Straßenausbaus aber dennoch umgelegt werden, wenn der Ausbau auf den für die Erschließung dieser Grundstücke unerlässlichen Umfang beschränkt wird (vgl. BVerwG, IV C 1.75, BVerwGE 52, 364, juris; 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris; 9 C 6/03, DVBl 2004, 1038, juris; 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2018 - 10 A 11481/17

    Keine Pflichtzweckvereinbarung bei nur für eine Seite nützlichem Gegenstand

    Der Beklagte kann für seinen Rechtsstandpunkt nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris, Rn. 34 und vom 3. Juni 2010 - 9 C 3/09 -, juris, Rn. 22) herleiten.
  • VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14

    Heranziehung eines gebietsübergreifenden Reiterhofes zum Straßenausbaubeitrag

    Es ist ebenso unzulässig, den beitragsfähigen Aufwand nach der Verteilungsregel der Satzung auf gemeindegebietsfremde Grundstücke umzulegen, wenn die Gemeinde nicht zu einer solchen Erstreckung befugt ist (vgl. Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 03.06.2010 - 9 C 3.09 -, juris Rn. 21 entgegen VGH Kassel, Urt. v. 26.11.2008 - 5 UE 291/07 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2015 - 9 N 115.12

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 3.09 -, BVerwGE 137, 95, juris; a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 11 f.; a.A. für das Ausbaubeitragsrecht BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - 6 BV 09.1226 -, juris).
  • VG Würzburg, 09.11.2022 - W 2 K 21.850

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Zweckvereinbarung,

    Hiermit wäre es unvereinbar, den beitragsfähigen Aufwand einfach nach der Verteilungsregelung der Satzung einer der betroffenen Gemeinden auch auf gemeindegebietsfremde Grundstücke umzulegen, obwohl diese Gemeinde nicht zu einer solchen Erstreckung ermächtigt ist (BVerwG, U. v. 3.6.2010 - 9 C 3/09 - juris Rn. 21).
  • VG Schleswig, 28.03.2013 - 9 A 294/11

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag; wirtschaftliche Vorteile, die aus der

    Die so entstehende Beitragshöhe ist nicht vorteilsgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 3/09 - BVerwGE 137, 95 zum Erschließungsbeitragsrecht; VGH München, Urteil vom 18. Juni 2010 - 6 BV 09.1226 - juris zum Ausbaubeitragsrecht).
  • VG Schleswig, 28.03.2013 - 9 A 293/11

    Ausbaubeiträge

    Die so entstehende Beitragshöhe ist nicht vorteilsgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 3/09 - BVerwGE 137, 95 zum Erschließungsbeitragsrecht; VGH München, Urteil vom 18. Juni 2010 - 6 BV 09.1226 - juris zum Ausbaubeitragsrecht).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2021 - 3 K 1357/17

    Unzulässigkeit der Erhebung eines Straßenbaubeitrags für eine

    Die SBS 2014 kann die angefochtene Beitragserhebung aber auch deshalb nicht rechtfertigen, weil durch die abgerechnete Ausbaumaßnahme auch gemeindegebietsfremde Grundstücke bevorteilt werden und die Satzung eine Beitragserhebung gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde nicht vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 3.09 -, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 17 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2015 - OVG 9 N 115.12 -, juris Rn. 5).
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