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   BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02   

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BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02 (https://dejure.org/2003,4450)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 C 47.02 (https://dejure.org/2003,4450)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 C 47.02 (https://dejure.org/2003,4450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 71 a, § 72; NebVO § 9
    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen

  • Wolters Kluwer

    Lehrveranstaltung als Nebentätigkeit; Abgabe von Nebenverdienstvergütungen; Empfänger der Leistung; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Dienstleistungspflicht des Beamten; Doppelte Inanspruchnahme der öffentlichen Kassen

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; LBG RP § 71 a; ; LBG RP § 72; ; NebVO § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 71a § 72; NebVO § 9
    Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst - Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Danach sollen das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden werden (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Die Einschränkung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.).

  • BVerwG, 16.07.1984 - 6 C 45.82

    Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst - Ruhen von

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung (oder Versorgung) des Beamten vorliegt oder - wie hier - um das Entgelt für eine vertraglich geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4 S. 6 f.).

    Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung, zur Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1984, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364 ; 33, 44 ).
  • BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. dazu auch Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8 S. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Was für die Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (vgl. dazu BVerfGE 46, 97 ), muss auch für die Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit gelten.
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (wie Urteil vom heutigen Tag - BVerwG 2 C 17.02 -).
  • BVerwG, 21.12.1982 - 6 C 68.78

    Ehemaliger Senator - Hochschullehrtätigkeit - Verwendung im Öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.).
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02
    Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364 ; 33, 44 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

    Er hat sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 und 2 C 47.02 - berufen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Verordnungsgeber habe das Merkmal "öffentlicher Dienst" in § 3 NtV bewusst sehr weit gefasst.

    -, BVerfGE 55, 207 = NJW 1981, 971 = juris, Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 = juris, Rn. 12; Beschluss vom 22. März 1985 - 2 B 67.84 -, Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8 = juris, Rn. 3.

    BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 = juris, Rn. 15.

    Zitierung nach BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003- 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 = juris, Rn. 12 und 15.

    -, BVerfGE 55, 207 = NJW 1981, 971 = juris, Rn. 93 und 101, oder ob das (allein) maßgebliche Kriterium die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Auftraggebers ist, so BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, JZ 2007, 519 = juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 = juris, Rn. 12.

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen maßgebend, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 49 ; ZBR 2004, S. 53 ).

    Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde (vgl. BVerwG, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; ZBR 2004, S. 53 ; s. a. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss - vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, Umdruck S. 14 f.).

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

    Sollten sich bei der Anwendung des § 27 Abs. 4 NAbgG Umstände ergeben, welche die Durchsetzung der darin vorgesehenen Rechtsfolge unverhältnismäßig erscheinen lassen, so sind - wie etwa bei der Abführung zu Unrecht einbehaltener Nebentätigkeitsvergütungen von Beamten - die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.07.2003 - 2 C 47.02, ZBR 2004, 53), hier also § 59 Abs. 1 der Nds. Landeshaushaltsordnung i. d. F. vom 30.04.2001 (Nds. GVBl. S. 276).

    Da eine entsprechende Anwendung der in den §§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, 87 Abs. 2 S. 3 BBG und 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG enthaltenen Billigkeitsregelungen, die zu einer Verringerung des Anspruchs selbst führen können, außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienst- und Treueverhältnisse nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.07.2003 - 2 C 47.02, ZBR 2004, 53), können besondere Härten, die sich daraus ergeben, dass ein nachträglicher steuerlicher Ausgleich im Falle des Beklagten nicht oder nur teilweise möglich ist, nur durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften aufgefangen werden.

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

    Sollten sich bei der Anwendung des § 27 Abs. 4 NAbgG Umstände ergeben, welche die Durchsetzung der darin vorgesehenen Rechtsfolge unverhältnismäßig erscheinen lassen, so sind - wie etwa bei der Abführung zu Unrecht einbehaltener Nebentätigkeitsvergütungen von Beamten - die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.07.2003 - 2 C 47.02, ZBR 2004, 53), hier also § 59 Abs. 1 der Nds. Landeshaushaltsordnung i. d. F. vom 30.04.2001 (Nds. GVBl. S. 276).

    Da eine entsprechende Anwendung der in den §§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, 87 Abs. 2 S. 3 BBG und 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG enthaltenen Billigkeitsregelungen, die zu einer Verringerung des Anspruchs selbst führen können, außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienst- und Treueverhältnisse nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.07.2003 - 2 C 47.02, ZBR 2004, 53), können besondere Härten, die sich daraus ergeben, dass ein nachträglicher steuerlicher Ausgleich im Falle des Beklagten nicht oder nur teilweise möglich ist, nur durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften aufgefangen werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 2 A 10109/05
    Dabei ist allerdings dem Gesetzgeber - auch bei der Regelung von Nebentätigkeiten - nach feststehender verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen und lediglich die Einhaltung der äußersten Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit gerichtlich nachzuprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 - BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, ZBR 2004, 53).

    Denn diese Regelungen sollen sowohl ein Übermaß an Nebentätigkeiten auf Kosten des Hauptamtes vermeiden als auch eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O. und Beschluss vom 14. August 2002, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 19. März und 9. August 2002, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 02.03.2009 - 1 A 9/08

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst; Ablieferungspflicht; Nebentätigkeit

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 47/02 -, ZBR 2004, 53 zu der entsprechenden Regelung in Rheinland-Pfalz; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Stand: September 2008, § 3 Nebentätigkeitsverordnung, Anm. 1) Der Saarländische Rundfunk ist aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Mediengesetz eine rechtsfähige, gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  • VG Freiburg, 10.06.2008 - 3 K 452/07

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung an den Dienstherrn

    Auch ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO ein Tatbestand, der rein formal an die Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand anknüpft, ohne dass es auf einen inhaltlichen Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Stellung und Übertragung der Nebentätigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 zu einer § 2 Abs. 1 Satz 1 LNTVO entsprechenden Regelung über die Qualifizierung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst: Danach kommt es ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird).
  • VG Arnsberg, 15.08.2012 - 2 K 591/11

    Ablieferung eines Teils der Vergütungen eines Richters am OLG i.R.v. rechtmäßig

    Urteilen vom 3.7.2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53, und.
  • VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03

    Keine wissenschaftliche Forschung - FH-Professor muss Nebentätigkeitsvergütung

    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen ankommt, für den die Tätigkeit ausgeübt wird, der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003 - 2 C 17.02 und 2 C 47.02 -).
  • VG Freiburg, 10.12.2003 - 7 K 426/03

    Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen

    Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Juli 2003 - 2 C 47.02 und 2 C 17.02sowie Beschluss vom 22. März 1985 - 2 B 67/84 -, a.a.O.).
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