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   BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02   

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BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    NBG § 87 c a. F.; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 74 a Abs. 1
    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; Fürsorge; Gleichbehandlung; Kostendämpfungspauschale; Typisierung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    NBG § 87 c a.F.
    Abstufung; Alimentation; Alimentation; Alimentationspflicht; Alimentationsprinzip; Amtsangemessenheit; Beihilfe; Beihilfe; Beihilfeleistung; Beihilfeniveau; Beihilfestandard; Beihilfestandard; Berufsbeamtentum; Dienstalter; Eigenanteil; Eigenbeteiligung; ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten; Fürsorgepflicht als garantierter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Auslegung des Begriffs "Besoldung" nach Art. 74 a Abs. 1 Grundgesetz (GG); Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für ...

  • Judicialis

    NBG § 87 c a.F.; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 74 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherzustellen - Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; Fürsorge; Gleichbehandlung; Kostendämpfungspauschale; Typisierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besoldung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfGE 62, 354 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - ZBR 2003, 203).

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes führt zu Beschränkungen, wenn sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung lediglich mittelbar auswirken kann und die Gesetzgebung durch das Land offenbar missbräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. m.w.N.).

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).

    Das System der Beihilfen kann deshalb ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Entscheidet sich der Dienstherr für ein "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Aus dem wechselseitigen Aufeinanderbezogensein von Alimentation einerseits und ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits ergibt sich allerdings kein tradiertes Anspruchsniveau der öffentlich Bediensteten, das verfassungsrechtlich geschützt sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    In den durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen ist es den Ländern möglich, den bisherigen Beihilfestandard auch zu Lasten der Beamten zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.) und im Rahmen ihrer Regelungskompetenz von denen des Bundes und der anderen Länder abweichende Vorschriften zu erlassen.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).

    Das System der Beihilfen kann deshalb ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 83, 89 ).

    Entscheidet sich der Dienstherr für ein "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Von Verfassungs wegen hat der Beamte Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 46, 97 ; 70, 69 ; 97, 35 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - DÖV 2003, 456 = DVBl 2003, 726 = ZBR 2003, 212 ).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Dienstverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bedienstete außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfGE 44, 249 ; BVerfGE 76, 256 ; BVerfGE 81, 363 ; BVerfGE 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - a.a.O.).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2006 - 4 S 101/05

    Ausschluss von potenzsteigernden Medikamenten von der Beihilfefähigkeit

    Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345).

    Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).

    Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.).

  • VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 55.03

    Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig

    Auch die Beihilfe fällt unter diesen weiten kompetenzrechtlichen Besoldungsbegriff (vgl. BVerfGE 62, 354 [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Den Länder verbleibt daher insoweit eigener Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Unterschiedliche Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfGE 97, 332 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97] ; BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Diese grobe Typisierung ist angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und der Ordnung von Massenerscheinungen hinnehmbar (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Diese Unscharfen müssen im Hinblick auf den Regelungsgegenstand und die Anforderungen einer Massenverwaltung toleriert werden (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    Auf die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, entsprechend zu ergänzen oder vollständig neu zu fassen, hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2004 den Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 aufrechterhalten und dahingehend ergänzt, dass zusätzlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werde, ob § 12a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung des Art. 2 Abs. 8 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GVBl NRW S. 750 mit § 1 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998 - Bundesgesetzblatt I, 3434 - und § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 6. August 1998 - Bundesgesetzblatt 1, 2026 - vereinbar sei.

    Hierzu hat sie nach Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen Niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, im Beschluss vom 10. Februar 2004 ausgeführt:.

    "IV. a) Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 u.a. -, die teilweise Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1715/03 des Bundesverfassungsgerichts sind - wie auch die nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4753/00 u.a.) - entgegen der Auffassung der Kammer die Vereinbarkeit von Kostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen haben.

  • VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05

    Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht; Vertrauensschutz; Wahlleistung

    Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge fallen in den Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.).

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber seine im Bereich der Beihilfe im Landesbereich bestehende Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Diese Differenzierung beruht auf der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

    Denn soweit in § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen aufrecht erhalten worden ist, betrifft dies einen Bereich von Beihilfeleistungen, der über den von Art. 33. Abs. 5 GG im Rahmen der Fürsorgepflicht erfassten Bereich hinaus geht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer

    Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345).

    Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).

    Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für die genannten Arzneimittel aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 -, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    Hierzu hat sie nach Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen Niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, im Beschluss vom 10. Februar 2004 ausgeführt:.

    a) Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 u.a. -, die teilweise Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1715/03 des Bundesverfassungsgerichts sind - wie auch die nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4753/00 u.a.) - entgegen der Auffassung der Kammer die Vereinbarkeit von Kostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 1 A 1208/06

    Einführung einer Kostendämpfungspauschale hinsichtlich Beihilfeleistungen an

    Auf Anregung des Berichterstatters beim Bundesverfassungsgericht hat das Verwaltungsgericht seinen Vorlagebeschluss mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (BVerfGE 106, 225) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - (DÖD 2004, 82), jeweils betreffend die niedersächsische Kostendämpfungspauschale, mit Beschluss vom 10. Februar 2004 aufrechterhalten und ergänzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 2 S 2806/10

    Beihilfefähigkeit des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeuges

    Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 10 A 10534/05

    Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

    Diese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV vergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder eine weitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und NJW 2004, S. 308).
  • VG Hamburg, 24.03.2006 - 8 K 5654/04

    Praxisgebühr bei freiwillig gesetzlich krankenversichertem Beamten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 4 B 31.05

    Im Beihilferecht keine Ausnahme von der "Praxisgebühr" für diejenigen Beamten,

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 13 S 1749/09

    Beihilfefähigkeit des Pflegebettes

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - 2 LB 1/17

    Ungleichbehandlung bei der Einordnung von B(estandsb)eamten und neu eingestellten

  • VG Köln, 01.02.2006 - 3 K 171/05

    Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen; System von Eigenbehalt und

  • VG Dresden, 18.10.2007 - 3 K 2799/04

    Verwaltungsgericht Dresden hält um Selbstbehalt verminderte Beihilfezahlungen an

  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

  • VG Karlsruhe, 31.10.2013 - 9 K 2747/11

    Beihilfe für Krankengymnastik, manuelle Therapie, Gerätetraining und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2007 - 6 A 2661/05

    Zulassung einer Berufung und Anforderung an eine Berufungsbegründung hinsichtlich

  • VG Düsseldorf, 25.01.2008 - 13 K 25/07
  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 13 K 344/07

    Rechtmäßigkeit der Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um die

  • VG Düsseldorf, 19.03.2007 - 13 K 4413/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung von beihilfefähigen Aufwendungen um die Praxisgebühr;

  • VG Düsseldorf, 24.01.2007 - 13 K 8322/04

    Anspruch eines Beamten auf Erstattung der sogenannten Praxisgebühr;

  • VG Köln, 01.02.2006 - 3 K 5342/05
  • VG Sigmaringen, 19.10.2004 - 9 K 1888/02

    Beihilfefähigkeit eines Kuraufenthaltes mit stationärer Rehabilitation

  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 A 423/09

    Beihilfe, Selbstbehalt, Elternzeit

  • VG Braunschweig, 14.09.2007 - 7 A 71/06

    Arzneimittel; Aufwendung; Ausschluss; Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit;

  • VG Köln, 15.03.2006 - 3 K 4681/04
  • VG Köln, 08.02.2006 - 3 K 5291/04

    Grundsätze des Berufsbeamtentums und des Alimentationsprinzips; Beihilfe für

  • VG Düsseldorf, 17.01.2011 - 13 K 5710/09

    Beihilfe gesetzliche Krankenversicherung Kostenanteile Zuzahlungen Sachleistung

  • VG Düsseldorf, 06.08.2010 - 2 K 3551/09

    Kostendämpfungspauschale; Pauschalierung; Quotelung

  • VG Hamburg, 26.09.2006 - 21 K 846/06

    Beihilfeanspruch nach Zusammenlegung von Körperschaften; Härtefallregelung;

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