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   BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14967
BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03 (https://dejure.org/2003,14967)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 3 B 32.03 (https://dejure.org/2003,14967)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 3 B 32.03 (https://dejure.org/2003,14967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gemeindliche Abtretung eines GmbH-Anteils; Umwandlung eines Energieunternehmens in eine GmbH durch die Gemeinde; Erhöhung des Geschäftsanteils einer Gemeinde durch eine Kapitalerhöhung; Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Zuordnung von Geschäftsanteilen oder Kapitalanteilen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03
    Hiernach liegt eine Klageänderung vor, wenn statt des bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts oder neben diesem ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (vgl. etwa Urteil vom 22. Juli 1999 BVerwG 2 C 14.98 Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 3).
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03
    Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Gemeinden in den Jahren 1994 und 1995 bereits kraft Gesetzes Gesellschafter mit bestimmten Geschäftsanteilen waren oder nur einen (gesetzlichen) Anspruch auf Übertragung solcher Anteile hatten; entweder haben die Gemeinden im Sinne des § 15 Abs. 3 GmbHG ihre Geschäftsanteile abgetreten, wozu die notarielle Beurkundung zweifelsfrei erforderlich gewesen wäre, oder sie haben sich rechtsgeschäftlich zur Abtretung ihrer Ansprüche auf Übertragung der Geschäftsanteile verpflichtet, was gleichfalls formbedürftig im Sinne des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG ist (vgl. BGHZ 75, 352 ; 141, 207 ; ferner Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, § 15 Rn. 12 und 14).
  • BGH, 10.07.1995 - II ZR 75/94

    Übertragbarkeit von Rückübertragungsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03
    9 (2) Die gesellschaftsrechtliche Besonderheit der Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG, die vor allem darin besteht, dass die berechtigten Gebietskörperschaften selbst naturgemäß keine Stammeinlage im Sinne der §§ 14, 5 GmbHG übernommen und erbracht haben können, nach welcher sich gewöhnlich der Geschäftsanteil bemisst, sondern gewissermaßen unentgeltlich in den Genuss der Anteile gelangen sollen, mag zwar rechtfertigen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile zu Gunsten der Gebietskörperschaften aus dem Vermögen der ursprünglichen Gesellschafterin (Treuhand/BvS) als einseitiger hoheitlicher Übertragungsakt nicht der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (vgl. Lutter/ Hommelhoff, a.a.O., § 15 Rn. 13 für Übertragung kraft Hoheitsaktes in der Zwangsvollstreckung), entlässt indessen unbeschadet der hier nicht weiter erörterungsbedürftigen Frage, ob gemeindliche Anteile bzw. Ansprüche auf Übertragung solcher Anteile entgegen allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 II ZR 75/94 ZIP 1995, 1698 ) sowie entgegen der Regel des § 15 Abs. 1 GmbHG nicht veräußerungsfähig sind, wie das Verwaltungsgericht meint die Gebietskörperschaften als Zedenten sowie Private als Zessionare und damit als Beteiligte eines Abtretungsvertrages nicht aus der Verpflichtung, die notarielle Form einzuhalten.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 58.94

    Kommunalvermögen - Anspruch auf Kapitalbeteiligungen - Regionale

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03
    Weil es sich bei den in Rede stehenden Anteilen, wenn sie sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um "private Rechte an einem Rechtssubjekt des Privatrechts" und damit um Finanzvermögen i.S. des Art. 22 EV handelt (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 BVerwG 7 C 58.94 BVerwGE 98, 273 ), ist eine Sonderbehandlung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen.
  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 83/79

    Zur Formbedürftigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03
    Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Gemeinden in den Jahren 1994 und 1995 bereits kraft Gesetzes Gesellschafter mit bestimmten Geschäftsanteilen waren oder nur einen (gesetzlichen) Anspruch auf Übertragung solcher Anteile hatten; entweder haben die Gemeinden im Sinne des § 15 Abs. 3 GmbHG ihre Geschäftsanteile abgetreten, wozu die notarielle Beurkundung zweifelsfrei erforderlich gewesen wäre, oder sie haben sich rechtsgeschäftlich zur Abtretung ihrer Ansprüche auf Übertragung der Geschäftsanteile verpflichtet, was gleichfalls formbedürftig im Sinne des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG ist (vgl. BGHZ 75, 352 ; 141, 207 ; ferner Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, § 15 Rn. 12 und 14).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 10 C 10.17

    Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und

    Sie trifft jedoch keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch einseitigen Hoheitsakt übertragen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 3 B 32.03 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 46 S. 76).
  • VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16

    Kommunaler Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieb

    Weil es sich bei Anteilen, die sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um private Rechte an einem Rechtssubjekt des Privatrechts handelt, ist eine Sonderbehandlung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 46 = juris Rn. 9).

    Soweit Geschäftsanteile nicht auf die originär berechtigten Gemeinden oder die diese im Zuge von Eingemeindungen aufgenommen habende Gemeinden, sondern auf Zweckverbände oder kommunale Unternehmen - hier die Beigeladenen 3, 6 und 15 - übertragen werden sollen, ist zu beachten, dass auch die Abtretung des Anspruch auf Abtretung eines Geschäftsanteils der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.07.2003 - 3 B 26.03

    Rechtswirksame Abtretung von Ansprüchen durch Gemeinden an Private - Ansprüche

    a) Wie der beschließende Senat in dem den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - dargelegt hat, müssen rechtsgeschäftliche Abtretungen von (gesetzlichen) Ansprüchen auf Zuordnung von Kapitalanteilen an Energieversorgungsunternehmen durch Gemeinden an (private) Dritte dem Erfordernis des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GmbHG genügen.

    b) Wie der beschließende Senat im Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - ausgeführt hat, versteht man unter einem Geschäftsanteil, welcher in den Fällen des § 4 Abs. 2 KVG übertragen wird, den mitgliedschaftlichen Anteil eines einzelnen Gesellschafters, nach dem sich die Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH und zu den anderen Gesellschaftern bestimmen.

  • BVerwG, 01.08.2005 - 3 B 54.05

    Anforderungen an eine Aufklärungsrüge

    Der Senat hat in dem von der Klägerin genannten Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Abtretung von Zuordnungsansprüchen der Kommunen auf Private nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen.
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