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   BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13   

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BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13 (https://dejure.org/2013,16296)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2013 - 6 PB 10.13 (https://dejure.org/2013,16296)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 6 PB 10.13 (https://dejure.org/2013,16296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BrbgPersVG § 74 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7
    Rücknahme bzw. Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BrbgPersVG § 74 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7
    Rechtsanspruch des Personalrats; Rücknahme bzw Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 3 S 1 PersVG BB, § 95 Abs 1 Nr 7 PersVG BB
    Rücknahme bzw. Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von einklagbaren Rechtsansprüchen eines Personalrats gem. § 74 Abs. 3 BrbgPersVG auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung beteiligungspflichtiger Maßnahmen

  • rewis.io

    Rücknahme bzw. Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von einklagbaren Rechtsansprüchen eines Personalrats gem. § 74 Abs. 3 BrbgPersVG auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung beteiligungspflichtiger Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch des Personalrats auf Rücknahme einer beteiligungspflichtigen Maßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 819
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13
    Insofern offenbart sich ein Unterschied zur Gesetzeslage in Niedersachsen, die im Beschluss des Senats vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - zu beleuchten war (Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6).

    Im Hinblick auf die mit § 74 Abs. 3 BrbgPersVG im Wesentlichen deckungsgleich formulierte Vorschrift in § 63 NdsPersVG hat der Senat in diesem Beschluss zur Begründung ihres subjektiv-rechtlichen Verständnisses u.a. auf die Vorschrift des § 83 NdsPersVG - dem § 95 BrbgPersVG entspricht - zurückgegriffen (Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).

    Während sich den Gesetzesmaterialien zu § 63 NdsPersVG eindeutig ablesen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift dem Personalrat einklagbare Rechtsansprüche verschaffen wollte (Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 12 f.), lassen sich der Entstehungsgeschichte des § 74 BrbgPersVG keine Hinweise in diese Richtung entnehmen.

    Hätte der Gesetzgeber einklagbare Unterlassungs- bzw. Rücknahmeansprüche des Personalrats begründen wollen, hätte es für ihn im Lichte der hiermit verbundenen demokratiestaatlichen Implikationen (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 15) nahegelegen, einen solchen Vorbehalt einzuführen.

  • OVG Brandenburg, 10.12.1998 - 6 A 210/97

    Anspruch eines Personalrates auf Rückgruppierungen von Angestellten; Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13
    Nach der letztgenannten Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte insbesondere über "die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75" (bei der Inbezugnahme von § 75 handelt es sich offenkundig um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der hier ersichtlich die Vorschrift des § 74 BrbgPersVG gemeint hat, vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 32).

    Eine Pflicht zur Entscheidungsdurchführung begründet § 74 BrbgPersVG aber lediglich in seinem Absatz 2. Absatz 1 der Vorschrift besagt bei Lichte besehen lediglich, dass die nach Abschluss eines Beteiligungsverfahrens bestehende Befugnis - nicht Pflicht - der Dienststelle zur Entscheidungsdurchführung durch Zeitablauf erlischt, wenn sie nicht binnen angemessener Frist ausgeübt wird (zutreffend: OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 a.a.O. Rn. 33 f.).

  • VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20

    Mitbestimmung Urlaubsgrundsätze

    Mangels gesetzlicher Regelung eines kollektiven Folgenbeseitigungsanspruchs im HPVG (anders als z. B. § 63 Satz 2 Nds. PersVG, § 67 Abs. 2 Satz 2 LPVG Rh.-Pfalz ) folgt daraus jedoch kein subjektives Recht der Personalvertretung auf Aufhebung bereits vollzogener Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 6 PB 10/13 -, juris Rn. 4, wonach die aus § 74 Abs. 3 BrbgPersVG folgende Pflicht der Dienststelle zur Unterlassung bzw. Rückgängigmachung vom Personalrat als Inhaber des verletzten Beteiligungsrechts nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann; vgl. für den Mit bestimmung sbereich: Battis/Kersten, Rechtsfolgen mangelhafter Mitbestimmung, PersR 2005, S. 138 ff., Burkholz in v. Roetteken, HBR, § 69 HPVG Rn. 153 ff.; v. Roetteken, HBR, § 111 HPVG Rn. 545 ff.).
  • OVG Sachsen, 24.10.2019 - 9 A 1419/18

    Mitbestimmungsrecht; Umsetzungsmaßnahme; Ersatzmitglied; Wahlvorschlagsliste

    Darüber hinaus räumt das Sächsische Personalvertretungsgesetz - wie das Bundespersonalvertretungsgesetz - den Personalvertretungen ein im Beschlussverfahren verfolgbares Recht, dem Dienststellenleiter die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen, nicht ein (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 6 PB 10/13 -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 9 B 331/18.PL -, juris Rn. 12 f.).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 17 MP 7/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Antrag des Personalrats auf Verpflichtung der

    Das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt den Personalvertretungen nicht das im Beschlussverfahren verfolgbare Recht ein, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13/78 -, juris Rdnr. 43; Beschl. v. 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris Rdnr. 20; Beschl. v. 3.7.2013 - 6 PB 10/13 -, juris Rdnr. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 20.8.1991 -17 M 8357/91 - n.v.).
  • VG Düsseldorf, 11.05.2017 - 40 L 1742/17

    Unterlassung; Rückgängigmachung; Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der

    Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78, juris Rn. 43, und vom 15. März 1995 - 6 P 28.93 - juris Rn. 20, und vom 3. Juli 2013 - 6 PB 10.13, juris Rn. 6.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 61 PV 3.13

    Bürgerarbeit; Modellprojekt; Erwerbslose; Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst;

    Auch wenn nach dem Brandenburgischen Personalvertretungsgesetz dem Personalrat - anders als dem Betriebsrat nach § 101 BetrVG (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 -, juris Rn. 11) - kein subjektives Recht auf Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung zusteht (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 15. November 2012 - OVG 61 PV 2.11 -, juris Rn. 23, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 10.13 -, juris Rn. 4), läuft der Mitbestimmungstatbestand dadurch nicht leer.
  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18

    Umsetzung; Dienstort

    Darüber hinaus räumt das Sächsische Personalvertretungsgesetz den Personalvertretungen ein im Beschlussverfahren verfolgbares Recht, dem Dienststellenleiter die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen, nicht ein (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 6 PB 10/13 -, juris Rn. 4 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2016 - 17 LP 2/15 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 8. Dezember 2014 - 17 MP 7/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 20. August 1991 - 17 M 8357/91 - PersR 1992, 25; OVG Saarland, Beschl. v. 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, juris Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 11. Dezember 2001 - PL 15 S 1865/01 -, juris Rn. 10; vgl. Rehak, in: Lorentzen/Etzek/Gerhold u. a., BPersVG, Stand März 2018; § 83 Rn. 54 f.).
  • VG München, 14.05.2020 - M 20 PE 20.1576

    Ersatzzuständigkeit des Gesamtpersonalrats

    Dem Gesetz kann nicht die Regelung entnommen werden, dass die Pflicht einer Dienststelle, Maßnahmen zu unterlassen, bei denen etwaige Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht beachtet wurden, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (vgl. dazu VG Bremen, Beschluss vom 21.1.2015, Az: 7 V 2164/14 - juris; BVerwG, Beschluss vom 03.07.2013 - 6 PB 10/13 -, juris, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BrbgPersVG und zur abweichenden, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erweiternden Regelung nach dem NdsPersVG).
  • VG Ansbach, 17.01.2022 - AN 8 PE 21.02007

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, kein Anspruch auf Unterlassen

    Fehlt es an einem Untersagungsrecht des Personalrats gegenüber der Dienststelle, besteht auch kein vom Verwaltungsgericht auszusprechender Unterlassungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.2013 - 6 PB 10.13 - juris Rn. 4 ff. zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BrbgPersVG und zur abweichenden, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erweiternden Regelung nach dem NdsPersVG; BayVGH, B.v. 26.3.21990 - 26.3.1990 - 18 PC 90.00861 juris Rn. 9 zum BPersVG; B.v. 15.7.2009 - 15.7.2009 - juris Rn. 19 zum BayPVG; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand August 2021, Art. 82 RdNrn. 84 f. und 442 m.w.N.).
  • VG München, 14.05.2020 - M 20 PE 20.1664

    Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats bei Einstellung in der

    Dem Gesetz kann nicht die Regelung entnommen werden, dass die Pflicht einer Dienststelle, Maßnahmen zu unterlassen, bei denen etwaige Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht beachtet wurden, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (vgl. dazu VG Bremen, Beschluss vom 21.1.2015, Az: 7 V 2164/14 - juris; BVerwG, Beschluss vom 03.07.2013 - 6 PB 10/13 -, juris, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BrbgPersVG und zur abweichenden, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erweiternden Regelung nach dem NdsPersVG).
  • VG Bremen, 02.10.2015 - 7 V 1750/15
    Dem Gesetz kann nicht die Regelung entnommen werden, dass die Pflicht einer Dienststelle, Maßnahmen zu unterlassen, bei denen etwaige Mitbestimmungsrechte des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 16 BPersVG nicht beachtet wurden, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 03.07.2013 - 6 PB 10/13 -, , zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BrbgPersVG und zur abweichenden, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erweiternden Regelung nach dem NdsPersVG).
  • VG München, 02.12.2014 - M 20 P 13.5311

    Personalvertretungsrecht; Zuständigkeit; Beförderung nach Dienstpostenhebung;

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