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   BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78   

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BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78 (https://dejure.org/1978,1089)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1978 - 6 B 27.78 (https://dejure.org/1978,1089)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1978 - 6 B 27.78 (https://dejure.org/1978,1089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst - Vorbereitung auf den öffentlichen Dienst - Bemessung des Unterhaltszuschusses für Referendare - Anwendung der Grundsätze des beamtenrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 45.74

    Versorgungsansprüche eines Soldaten - Ausschluss einer doppelten Alimentierung -

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66. - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [228] sowie Beschluß vom 12. Februar 1975 - BVerwG 6 B 6.75 -).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Der - von der Beschwerde auch nicht zur Stütze ihres Begehrens herangezogene - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - (BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]), nach dem § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970 (GVBl. S. 9) insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ist, als die Regelung dazu führt, daß die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhen, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt ist, betrifft die hier als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Auslegung des Begriffs des "Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" nicht.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Im Hinblick hierauf kann aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [372]), wonach der juristische Vorbereitungsdienst nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet ist, entgegen der.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 12.02.1975 - 6 B 6.75

    Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung des § 168

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66. - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [228] sowie Beschluß vom 12. Februar 1975 - BVerwG 6 B 6.75 -).
  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66. - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [228] sowie Beschluß vom 12. Februar 1975 - BVerwG 6 B 6.75 -).
  • BVerwG, 25.06.1963 - II C 110.61
    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Urteil vom 25. Juni 1963 - BVerwG 2 C 110.61 - (BVerwGE 16, 167) ausgegangen.
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt oder nur um einen Unterhaltszuschuß, der nicht zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dient (BVerfGE 33, 44 [50, 51]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 20], vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 244.73 - [Buchholz 237.0 § 94 LBG Baden-Württemberg Nr. 2] und vom 2. September 1977 - BVerwG 6 C 80.74 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 10]).
  • BVerwG, 02.09.1977 - VI C 80.74

    Weihnachtszuwendung - Anrechnungsregelung - Beamte auf Widerruf -

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt oder nur um einen Unterhaltszuschuß, der nicht zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dient (BVerfGE 33, 44 [50, 51]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 20], vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 244.73 - [Buchholz 237.0 § 94 LBG Baden-Württemberg Nr. 2] und vom 2. September 1977 - BVerwG 6 C 80.74 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 10]).
  • BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78
    Die allein sinngemäß in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Unterhaltszuschuß eines Gerichtsreferendars Einkommen "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne von § 168 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) ist, bedarf - wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28) dargelegt hat - keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 244.73
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Es liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist, etwa als Beamter, Tarifbeschäftigter, in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis (etwa als Musterungsarzt , angestellter Versicherungsvermittler bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherung ) oder zu Ausbildungszwecken (Beschluss vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - Buchholz 237.7 § 168 Nr. 3).
  • BVerwG, 16.07.1984 - 6 C 45.82

    Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst - Ruhen von

    Das Begriffsmerkmal "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften stellt demnach nicht darauf ab, ob die Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfolgt und ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung und Versorgung der Beamten vorliegt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 - ZBR 1970, 391]; Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28] und von 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - [ZBR 1979, 186]).

    Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft ist nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten (vgl. den o.a. Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - a.a.O. mit Nachweisen).

  • BVerwG, 10.03.1987 - 2 C 21.85

    Ruhen von Hinterbliebenenbezügen - Eigenes Verwendungseinkommen -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 BeamtVG soll durch diese Vorschrift eine doppelte Belastung der öffentlichen Hand, die - wie bereits ausgeführt - als Ganzes betrachtet wird, durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

    Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber den Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze Leistungen anrechnet, die die öffentliche Hand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbringt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - ; Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45, 73 - und vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - <ZBR 1979, 186>).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Nach alledem war der Beklagte gemäß 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 BBG (a.F.) berechtigt, sowohl das Verwendungseinkommen als auch die neuen Versorgungsbezüge des Klägers auf dessen Ruhegehalt nach den Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen die Ruhensvorschriften im übrigen weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den durch Art. 3 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerwGE 12, 102 [106]; 25, 291 [294]; 51, 226 [228] mit Hinweis auf BVerfGE 27, 364 [374 f.] und 33, 44 [51 f.]Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - [Buchholz 237.7 168 LBG NW Nr. 3 = ZBR 1979, 186]).
  • OVG Bremen, 04.09.2019 - 2 LA 289/18

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung -

    Das Begriffsmerkmal "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften stellt demnach nicht darauf ab, ob die Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfolgt und ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung und Versorgung der Beamten vorliegt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, 391 ); Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28) und vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - (ZBR 1979, 186 )).
  • VG Hannover, 16.11.2010 - 13 A 4189/10

    NAHEMA; Nato; öffentlicher Dienst; Ruhensberechnung; Übergangsgebührnisse

    Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist nach alledem nicht willkürlich, sondern durch die Unterschiede sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 03.08.1978 - 6 B 27.78 -, ZBR 1979, 186 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; s.a. Plog-Wiedow, BBG mit Kommentar zum SVG, Loseblattsammlung 2008, Anhang IX/1, § 53 SVG Rdnr. 3).
  • BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 25.78

    Höhe von Übergangsgebührnissen für einen früheren Soldaten auf Zeit gemäß § 53

    Diese Kürzung der Versorgungsbezüge war auch beim Kläger durchzuführen, weil er nach der Entlassung aus der Bundeswehr als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig war und diese Tätigkeit als "Verwendung im öffentlichen Dienst" anzusehen ist mit der Folge, daß der ihm gewährte Unterhaltszuschuß der Ruhensregelung unterliegt (vgl. BVerwGE 16, 167 und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.1979 - 6 B 26.78

    Höhe von Übergangsgebührnissen für einen früheren Soldaten auf Zeit gemäß § 53

    Diese Kürzung der Versorgungsbezüge war auch beim Kläger durchzuführen, weil er nach der Entlassung aus der Bundeswehr als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig war und diese Tätigkeit als "Verwendung im öffentlichen Dienst" anzusehen ist mit der Folge, daß der ihm gewährte Unterhaltszuschuß der Ruhensregelung unterliegt (vgl. BVerwGE 16, 167 und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - m.w.N.).
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