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   BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02   

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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02 (https://dejure.org/2004,49)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 (https://dejure.org/2004,49)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2004 - 1 C 30.02 (https://dejure.org/2004,49)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 6; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, ... §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2
    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6
    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; Befristung der Ausweisung; Ergänzung der Ermessensentscheidung; Ermessensausweisung; Familienschutz; Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger; § 47 Ausländergesetz (AuslG) als Rechtsgrundlage für die Ausweisung; Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger; Gemeinschaftsrechtlicher Ausweisungsschutz; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG/EWG § 1 Abs. 2; AufenthG/EWG § 12; FreizügV/EG § 1; FreizügV/EG § 4; FreizügV/EG § 7; FreizügV/EG § 8; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; AuslG § 45; AuslG § 46
    Portugiesen, Unionsbürger, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Freizügigkeit, besonders schwere Straftat, Befristung, Wirkungen der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, Beurteilungszeitpunkt, ergänzende ...

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 2; ; AufenthG/EWG § 12; ; FreizügV/EG § ... 1; ; FreizügV/EG § 4; ; FreizügV/EG § 7; ; FreizügV/EG § 8; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 114 Satz 2; ; EG (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 18; ; EG (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 39; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; EMRK Art. 8; ; ZuwanderungsG F. 01.01.2005 Art. 1; ; ZuwanderungsG F. 01.01.2005 Art. 2; ; ZuwanderungsG F. 01.01.2005 Art. 15; ; AufenthG F. 01.01.2005 § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; FreizügG/EU F. 01.01.2005 § 6; ; FreizügG/EU F. 01.01.2005 § 7 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nur aufgrund Ermessensentscheidung - Änderung der Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern und neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.8.2004)

    Höhere Hürden für die Ausweisung von EU-Bürgern nach Straftaten // Aufenthaltsrecht auch für türkische Arbeitnehmer gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 297
  • NJW 2005, 839 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 220
  • DVBl 2005, 122
  • DÖV 2005, 834
 
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Wird zitiert von ... (349)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, DVBl 2004, 876) erfordert eine Änderung dieser Rechtsprechung.

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ausweisung von nach Art. 39 EG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fortgeschrieben und präzisiert.

    Offen bleiben kann, ob sich das Erfordernis einer Ermessensentscheidung auch aus dem Umstand ergibt, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG die Notwendigkeit einer Prüfung der "Zweckmäßigkeit" der Ausweisung entnimmt (Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 101 ff.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich hierzu in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) nicht geäußert, aber die dahin gehende Ansicht der Europäischen Kommission erwähnt (Rn. 60; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 ).

    Diese darf ausschließlich auf das persönliche Verhalten der betroffenen Unionsbürger gestützt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 - Calfa - Slg. 1999 I-11 Rn. 24 und vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 66), es sei denn, es handelt sich um eine zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffene Maßnahme (§ 12 Abs. 3 AufenthG/EWG), was hier jedoch nicht der Fall ist.

    Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 66).

    Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O, Rn. 67 m.w.N.).

    Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen.

    Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 96).

    Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch Alber/ Schneider, DÖV 2004, 313 ).

    Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen er, sein Ehegatte und - gegebenenfalls - seine Kinder im Herkunftsland begegnen können (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 98 f. unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif, InfAuslR 2001, 476; vgl. ferner BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317; Beschluss vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9 und EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002, Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hingegen in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde.

    Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Ausweisung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 79), ergibt sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen sind.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 50) bedeutet der Umstand, dass ein vor seiner Haft Beschäftigter während der Haft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hat, nicht grundsätzlich, dass er während dieser Zeit nicht weiter in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet.

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Weiter ist das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht vom Erfordernis einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgegangen, soweit sich nicht aus der herangezogenen innerstaatlichen Rechtsgrundlage anderes ergab (vgl. Beschluss vom 29. September 1993 - BVerwG 1 B 62.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 und Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 ).

    Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O, S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65).

    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. sowie BVerfGE 51, 386 ).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Diese darf ausschließlich auf das persönliche Verhalten der betroffenen Unionsbürger gestützt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 - Calfa - Slg. 1999 I-11 Rn. 24 und vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 66), es sei denn, es handelt sich um eine zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffene Maßnahme (§ 12 Abs. 3 AufenthG/EWG), was hier jedoch nicht der Fall ist.

    Auch insoweit hängt aber die Zulässigkeit der Ausweisung von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem persönlichen Verhalten des Betroffenen ab (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - a.a.O., Rn. 22 ff.).

    Sollte der angefochtene Bescheid, der im Tenor anordnet, die Wirkung der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG "gilt unbefristet", nach seiner Begründung ("dauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten", S. 6) im Sinne einer Ausweisung auf Dauer zu verstehen sein, würde dies im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblichen Bedenken begegnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 - Calfa - Slg. 1999 I-11, Rn. 25 bis 29).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau - Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 m.w.N.).

    Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 66).

    Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O, S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. sowie BVerfGE 51, 386 ).

    Auch wenn der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt sein sollte, ist vom Gericht zu prüfen, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (Urteil des EGMR vom 17. April 2003 - Beschwerde Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff., Rn. 48; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ).

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich hierzu in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) nicht geäußert, aber die dahin gehende Ansicht der Europäischen Kommission erwähnt (Rn. 60; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 ).

    b) Der Senat hat bislang Ausweisungsverfügungen auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beurteilt (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 unter Hinweis auf Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau - Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 m.w.N.).

    Die dem Gemeinschaftsrecht immanenten Grundrechte wirken auf die Schranken ein, denen die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O, S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. sowie BVerfGE 51, 386 ).

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Auch wenn der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt sein sollte, ist vom Gericht zu prüfen, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (Urteil des EGMR vom 17. April 2003 - Beschwerde Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff., Rn. 48; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ).
  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
    Ist die Ausweisungsentscheidung aufzuheben, können die Ausweisung und die auf ihrer Grundlage vollzogenen Abschiebungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 ).
  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

  • BVerwG, 27.02.1997 - 1 B 36.97

    Ausländerrecht - Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, Maßgeblicher

  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

  • BVerwG, 18.06.1992 - 1 B 78.92

    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung - Vereinbarkeit einer

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts -

  • BVerwG, 17.05.1982 - 1 C 128.80

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • EGMR, 21.10.1997 - 25404/94

    BOUJLIFA c. FRANCE

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95

    Ausländerrecht - Ausweisung eines EG-Bürgers aus schwerwiegenden Gründen der

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Eine gegenwärtige Gefahr im deutschen Polizeirecht liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht, also sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 121, 297) oder das Schadensereignis bereits sich zu verwirklichen beginnt.

    Danach ist die bei der Beurteilung des Schadenseintritts erforderliche Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erstellen, und es ist deswegen nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzieren (BVerwGE 45, 51 ; 47, 31 ; 57, 61; 62, 36; 88, 348 ; 96, 200; 116, 347 ; 121, 297; OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 - 1 BA 18/89 -, Juris; Schenke, POR, 4. Aufl., Rz. 77; Wolffgang/Hendricks/Merz, POR NRW, 2. Aufl. 2004, Rz. 270; Haurand, Allgemeines POR in NRW, 4. Aufl., S. 52; Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3 Rz. 115; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2.

  • VG München, 29.07.2008 - M 4 K 08.811

    Ausweisung eines nach Assoziationsrecht freizügigkeitsberechtigten türkischen

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des BVerwG war für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG vom 5.5.1998, NVwZ 1999, 425); nachträglich eintretende Entwicklungen, soweit sie nicht lediglich die anfängliche Prognose retrospektiv bestätigen, konnten nicht berücksichtigt werden, sondern waren in der Regel der Geltendmachung in einem nachträglichen Befristungsverfahren vorbehalten (BVerwG vom 27.2.1997, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ-RR 1997, 497; BVerwG vom 11.8.2000, BVerwGE 111, 369 [372]; BVerwG vom 3.8.2004, NVwZ 2005, 220).

    Von diesem Grundsatz machte das BVerwG zunächst für den Fall der Ausweisung von Unionsbürgern (BVerwG vom 3.8.2004, NVwZ 2005, 220) und dann von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen (BVerwG vom 15.3.2005, NVwZ 2005, 1074) eine Ausnahme.

    Diesen Grundsatz wendet das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die weiteren vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung von Unionsbürgern (vgl. hierzu unten) nunmehr auch auf nach Assoziationsrecht freizügigkeitsberechtigte türkische Staatsangehörige an (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Diese dürfen vielmehr nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung freizügigkeitsbeschränkender Maßnahmen setzt voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, a.a.O., Tz. 66; ebenso schon EuGH vom 27.10.1977 - Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; EuGH vom 19.1.1999 - Rs. C-348/96, dem folgend BVerwG vom 7.12.1999, Az.: 1 C 13.99 BVerwGE 110, 140 = EZAR 039 Nr. 5; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte - etwa die Abschreckung anderer Ausländer - gestützte Begründung der Ausweisung eines Unionsbürgers bzw. eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist folglich in jedem Falle unzulässig (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 30.02, S. 13 Abs. 1 des Urteilsabdrucks; Az.: 1 C 29.02, S. 8 des Urteilsumdrucks).

    Eine strafrechtliche Verurteilung kann vielmehr eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 67 m.w.N.; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 - = NVwZ 2004, 224).

    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind (BVerwG vom 3.8.2004, a.a.O.).

    § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann vorliegend aber keine Anwendung finden, denn bei einem assoziationsberechtigten Ausländer ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224) von vornherein nur eine behördliche Ermessensausweisung denkbar.

    Dabei ist wie bei jeder Interessenabwägung außerdem den Grundrechten, insbesondere dem Schutz der Familie und des Privatlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 97; BVerwG vom 3.8.2004, a.a.O.).

    Bei der Beurteilung, ob die beabsichtigte Ausweisung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthaltes im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der (letzten) Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die der Auszuweisende und seine Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder) im Herkunftsland zu gewärtigen haben (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 98 f.; EGMR vom 31.10.2002, Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz, InfAuslR 2003, 126; EGMR vom 2.8.2001, Rs. Boultif, InfAuslR 2001, 476; BVerfG vom 1.3.2004, Az.: 2 BvR 1570/03, DVBl. 2004, 1097; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 30.02).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Die Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgreift (vgl. Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.), hat bei der Entwicklung des neuen Ausweisungsrechts eine entscheidende Rolle gespielt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich anerkannt ist, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und Regelausweisung auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 betreffend Unionsbürger und - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 betreffend Assoziationsberechtigte nach ARB 1/80).

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