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   BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14   

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BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14 (https://dejure.org/2015,26429)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2015 - 2 B 29.14 (https://dejure.org/2015,26429)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2015 - 2 B 29.14 (https://dejure.org/2015,26429)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 6 SVG, § 53 Abs 8 BeamtVG
    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 6 SVG, § 53 Abs 8 BeamtVG
    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Ruhens der Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst

  • rewis.io

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 53 Abs. 8; SVG § 53 Abs. 6
    Rechtmäßigkeit des Ruhens der Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ehemalige Stabsarzt - und sein Verwendungseinkommen im Unfallkrankenhaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörung durch das Berufungsgericht - und das vereinfachte schriftliche Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn das OVG durch Beschluss entscheidet...

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 m.w.N.).

    Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 256 , Kammerbeschluss vom 4. November 1992 - 2 BvR 699/91 - juris Rn. 8 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.).

    Eine solche Annahme lasse in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer Acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abwichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch seien (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. S. 298).

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Will das Berufungsgericht hieran auch angesichts entscheidungserheblicher Beweisanträge festhalten, wird dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs stets genügt, wenn der Beteiligte durch eine erneute Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über das unverändert beabsichtigte Verfahren darauf hingewiesen wird, dass das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 m.w.N., vom 6. Juli 1999 - 2 B 45.99 - juris Rn. 2 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7).

    a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht hinreichend Rechnung getragen, weil es zu kurze Fristen zur Äußerung gesetzt habe.

    Entsprechendes gilt für die Behandlung von Beweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird oder es nicht entscheidungserheblich ist und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 - 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles.

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 sowie Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 sowie Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 PKH 2.07

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Dass das von der Geschäftsstelle versandte Anhörungsschreiben vom 26. November 2013 nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, hat - dessen Erforderlichkeit unterstellt (§ 56 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO) - auf die Wirksamkeit der Anhörung keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 3), die später - wie erwähnt - auf Antrag des Klägers auf rechtlich nicht zu beanstandende sechs Wochen verlängert wurde.
  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03

    Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Sie erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts nach § 29 Abs. 3 SGB IV ihre Aufgaben in eigener Verantwortung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 - BVerfGK 11, 373 , juris Rn. 22).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 und Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 ).
  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
    Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 244.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

  • BVerfG, 04.11.1992 - 2 BvR 699/91

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Einkünften aus einem öffentlichen

  • BVerwG, 24.11.1994 - 8 B 176.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 06.07.1999 - 2 B 45.99
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85

    Soldatenversorgung - Übergangsgebührnisse

  • BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erneute Zulassung

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 32.06

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung; Emeritenbezüge; Doppelbelastung öffentlicher

  • BVerwG, 01.12.1999 - 9 B 434.99

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Am 10. Februar 2014 suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, das den Rechtsstreit an das (örtlich) zuständige erkennende Gericht verwies (Blatt 102 der Gerichtsakte 2 B 29/14).

    Mit Beschluss vom 10. April 2014 lehnte das erkennende Gericht den Eilantrag ab (Az.: 2 B 29/14 HAL) ab.

    Die richtige Lage der Flurstücke ergebe sich aus der Liegenschaftskarte vom 18. September 1990 (Blatt 36 der Gerichtsakte 2 B 29/14).

    die Beiziehung der Verfahrensakten 2 B 29/14 HAL.

    Der Beklagte zu 1) verweist - wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) ausgeführt hat - zu Recht darauf, dass er im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht nur im öffentlichen Interesse tätig wird.

    Unter dem 13. Dezember 2016 beantragte der Kläger u.a., die Richter am Oberverwaltungsgericht, die über seine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. deshalb abzulehnen, weil sie bereits im Eilverfahren entschieden hatten (2 M 40/14, zuvor 2 B 29/14) und sinngemäß; weil sie die Sache unrichtig entschieden hätten.

    Das Verwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) "völlig einseitig und parteiisch entschieden".

    Zur Begründung führt Beklagte zu 2) aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Rechtsfragen bereits in den Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL (vgl. OVG- Entscheidung 2 M 40/14 und 2 L 23/15) entschieden worden seien.

    Bereits im Eilverfahren in der Sache 2 B 29/14 HAL habe der Kläger Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg ersucht, das die Sache aber zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen habe.

    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die gerichtlichen Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL sowie 2 A 94/19 HAL Bezug genommen.

    Er begehrt nach wie vor eine Änderung der Liegenschaftskarte von Amts wegen oder zumindest (im ersten Hilfsantrag) die Nichtigkeitserklärung und ist mit seinem Unterliegen in den Sachen 2 A 37/14 HAL und zuvor im Eilverfahren 2 B 29/14 HAL nicht einverstanden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Hierin wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats in den Verfahren 2 B 29/14 HAL (2 M 40/14) sowie 2 A 37/14 HAL (2 L 23/15).

    hh) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. k)" (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: "Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung" (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe.

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich.

    Er macht geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein.

    (5) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) ee)" (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 ("Anlage A 8.2") sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Mit Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

    aa) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. a)" (S. 34 - 35, GA Bl. 86 - 87) nimmt der Kläger Bezug auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. November 2019 (GA Bl. 365 ff.) sowie auf eine Grenzverhandlung vom 4. April 1952 (Anlage K 37, GA Bl. 25 ff.), ein Luftbild aus dem Jahr 1963 (Anlage A 5, GA 2 B 29/14 HAL, Bl. 43), einen Flurkartenauszug von 1983 (Anlage A 44, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 121) sowie eine Bestimmung und Vermaßung eines Grenzsteins auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, durch das Vermessungsbüro Dipl. Ing.

    bb) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. b)" (S. 36, GA Bl. 88) wendet der Kläger ein, die Beschlüsse im Eilverfahren (2 B 29/14 HAL / 2 M 40/14) sowie im Berufungszulassungsverfahren (2 L 23/15) könnten nicht zur Klageabweisung herangezogen werden, weil insoweit keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

    Es ist ohne Belang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - sowie die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - und vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung.

    cc) Unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) macht der Kläger geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein, weil hiermit allein Prozessentscheidungen und keine Entscheidungen in der Sache ergangenen seien und darüber hinaus.

    (5) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) ee)" (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 ("Anlage A 8.2") sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 12 BV 17.185

    Feststellung der Minderjährigkeit bedarf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme

    Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - juris, Rn. 22).
  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 B 14.23

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO

    Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22; Beschlüsse vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 21 und vom 29. Juni 2020 - 2 B 37.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 39.22

    Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines

    Andererseits sollen die Beteiligten auf die durch die Ablehnung eines Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hingewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - âEURŒNVwZ 2008, 1025 Rn. 16, vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 17 und vom 27. März 2023 - 1 B 74.22 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.06.2020 - 2 B 37.19

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer

    In einem solchen Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht regelmäßig nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörung auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit erneut darauf hinweist, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 4 und Beschluss vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 17 m.w.N.).

    Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 und Beschluss vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 21; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 35).

    Die Durchführung einer Verhandlung ist erforderlich, wenn sich die Streitsache nach den Gesamtumständen des Einzelfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als außergewöhnlich schwierig erweist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 und vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 22).

    Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet indes für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 4 und vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 B 8.20

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem

    Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist erforderlich, wenn sich die Streitsache nach den Gesamtumständen des Einzelfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als außergewöhnlich schwierig erweist (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 = juris Rn. 7 und vom 3. September 2015 - 2 B 29.14 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 22).
  • OVG Bremen, 04.09.2019 - 2 LA 289/18

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit von Vorschriften, die mit § 64 Abs. 7 BremBeamtVG inhaltlich identisch waren, mit dem Grundgesetz schon mehrfach bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1961 - VI C 83.59 -, NJW 1962, 265 f.; Urt. v. 16.7.1984 - 6 C 45/82 -, juris Rn. 20; Urt. v. 10.3.1987 - 2 C 21/85 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 18.6.1993 - 2 B 71/93 -, juris Rn. 3; Urt. v. 30.1.1997 - 2 C 36/95 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 3.9.2015 - 2 B 29/14 -, juris Rn. 13 f.).

    Damit sind bereits diejenigen Argumente der Klägerin widerlegt, die an die unterschiedliche Behandlung von Versorgungsempfängern anknüpfen, welche weitere Bezüge einerseits aus dem öffentlichen Dienst, andererseits aus der Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern beziehen." Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.1984 - 6 C 45/82 -, juris Rn. 20 ist zu lesen: "Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft ist nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten." Auch im Urteil vom 10.3.1987 - 21/85 -, juris Rn. 21 und im Beschluss vom 3.9.2015 - 2 B 29/14 -, juris Rn. 13 f. hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daran festgehalten, dass die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft beim Ruhen der Versorgungsbezüge sachlich gerechtfertigt ist.

  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855

    Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe

    Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - juris, Rn. 22).
  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen

  • VGH Bayern, 23.12.2015 - 12 B 12.1761

    Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahme

  • VGH Bayern, 26.02.2016 - 12 B 15.2255

    Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - 3 A 2966/11

    Klage eines Parlamentarischen Staatssekretärs auf höhere Versorgung bleibt

  • VGH Bayern, 23.12.2015 - 12 B 12.1762

    Kostenerstattungsanspruch - Jugendhilfekosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2022 - 1 A 1921/20

    Auszahlung der Versorgungsbezüge als Anspruch eines Hinterbliebenen nach seinem

  • VG Köln, 10.06.2020 - 23 K 2298/19
  • VG Köln, 23.01.2019 - 23 K 8304/16
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.03.2022 - LVG 1/22

    Keine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gegen Entscheidung des

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