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   BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18, 3 KSt 1.18 (3 A 6.16)   

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BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18, 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) (https://dejure.org/2018,30220)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2018 - 3 KSt 1.18, 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) (https://dejure.org/2018,30220)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2018 - 3 KSt 1.18, 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) (https://dejure.org/2018,30220)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, §§ 151, 165; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3104
    Berichterstatter; Erinnerung; Erledigung des Verfahrens; Kostenfestsetzungsbeschluss; Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; Rechtsanwaltsgebühren; Telefongespräch; Terminsgebühr; Weiterleitung an Partei; fernmündlicher Vergleichsvorschlag; vorbereitendes ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87a Abs 1 Nr 5 VwGO, § 151 VwGO, § 165 VwGO, Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Terminsgebühr bei fernmündlichem Vergleichsvorschlag des Klägeranwalts

  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die eigene Partei

  • Anwaltsblatt

    § 87a VwGO
    Anwalt erhält Terminsgebühr für Weiterleitung eines Vergleichsvorschlags

  • Anwaltsblatt

    § 87a VwGO
    Anwalt erhält Terminsgebühr für Weiterleitung eines Vergleichsvorschlags

  • rewis.io

    Terminsgebühr bei fernmündlichem Vergleichsvorschlag des Klägeranwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Vorbem. 3 Abs. 3 VV; RVG § 3104 VV
    Terminsgebühr bei fernmündlichem Vergleichsvorschlag des Klägeranwalts

  • rechtsportal.de

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; vorbereitendes Verfahren; Berichterstatter; Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr; Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; fernmündlicher Vergleichsvorschlag; Telefongespräch; Erledigung des Verfahrens; Weiterleitung an ...

  • rechtsportal.de

    Entstehen einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die eigene Partei

  • rechtsportal.de

    Entstehen der Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen durch; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch einen Prozessbevollmächtigten zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleichsvorschlag weitergeleitet: Anwalt erhält Terminsgebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr bei telefonischem Vergleichsvorschlag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entstehen der Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen durch ; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch einen Prozessbevollmächtigten zur ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleichsvorschlag weitergeleitet: Mitwirkung an außergerichtlicher Besprechung? (IBR 2019, 351)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 107
  • AnwBl Online 2019, 131
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 13 D 136/14
    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).

    Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 5).

    In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - (juris Rn. 5), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - (juris Rn. 10) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2015 - 10 C 13.25 63 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0902.10C13.2563.0A] - (juris Rn. 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der gegnerische Anwalt - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Zfs 2010, 286 Rn. 7 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 6 ff. unter Bezugnahme auf den Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971 S. 209).

    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der gegnerische Anwalt - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Zfs 2010, 286 Rn. 7 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 6 ff. unter Bezugnahme auf den Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971 S. 209).

    Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelotet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Zfs 2010, 286 Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.03.2018 - 2 VO 350/15

    Entstehung der Terminsgebühr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 5).

    In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - (juris Rn. 5), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - (juris Rn. 10) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2015 - 10 C 13.25 63 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0902.10C13.2563.0A] - (juris Rn. 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen.

  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen (hier) über die Kosten, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466 ; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 87a Rn. 16).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18
    In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - (juris Rn. 5), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - (juris Rn. 10) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2015 - 10 C 13.25 63 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0902.10C13.2563.0A] - (juris Rn. 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2021 - 10 OA 160/21

    Ganztagesplatz; Kindertagesstätte

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 3 KSt 1.18 entschieden, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichteter fernmündlicher Vorschlag vom Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegengenommen werde.

    Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich - auch zur Entlastung der Gerichte - die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 6).

    So fällt die Gebühr etwa auch dann an, wenn der gegnerische Anwalt die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Eine "Besprechung" im Sinne Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG kommt demgegenüber aber dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 7).

    In Abweichung von der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging es im vorliegenden Fall daher auch nicht um die Weiterleitung eines "Vorschlags" des Antragsgegners bzw. der Hansestadt A-Stadt verbunden mit einer Prüfung bzw. Beratung des Antragstellers durch den Prozessbevollmächtigen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 7), die das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigen würde.

  • OLG Bamberg, 18.01.2024 - 2 WF 177/23

    Anforderungen an Gespräche für die Entstehung einer Terminsgebühr

    b) Nach dem gesetzgeberischen Willen erfasst der Begriff der Besprechung daher den mündlichen und auch telefonisch möglichen Austausch von Erklärungen mit der Gegenseite, wobei die Bereitschaft der Gegenseite bestehen muss, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (so bereits BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06; BVerwG Beschluss v. 03.09.2018, Az. 3 KSt 1.18).
  • VG Magdeburg, 02.09.2022 - 3 E 148/22

    Erinnerung gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr

    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (BVerwG, B. v. 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.).

    Daher kommt es nicht darauf an, dass das Klägerin letztlich ihre Klage zurückgenommen hat (BVerwG, B. v. 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.).

    Hierin liegt die innere Berechtigung für das Entstehen der Terminsgebühr (BVerwG, B. v. 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 7).

    Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war mit einem konkreten Vorschlag zur Einigung über die Verfahrenskosten an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten herangetreten (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 7 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 23.11.2021 - 11 C 21.740

    Kostenerstattung für Kopien aus der Behördenakte und außergerichtliche

    An das Merkmal der Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen, insbesondere kann sie auch telefonisch erfolgen und verlangt sie keinen Erfolg der Einigungsbemühungen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 u.a. - Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 5 = juris Rn. 5 f.; BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 = juris Rn. 6 f.; B.v. 21.1.2010 - I ZB 14/09 - ZfS 2010, 286 = juris Rn. 7).

    Daran fehlt es hingegen z.B. bei aufgedrängten Gesprächen oder einem Einreden auf den Gegner, der von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert, bei bloßen Sachstandsanfragen sowie einem allgemeinen Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2018, a.a.O.; ThürOVG, B.v. 28.3.2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 29.09.2022 - 6 C 22.1973

    Terminsgebühr auch für Besprechung über Art und Weise der formellen Beendigung

    Eine Besprechung setzt nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2019 - 6 A 6.19

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Der Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 - 3 KSt 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:030918B3KSt1.18.0] - JurBüro 2018, 583; VGH München, Beschluss vom 16. November 2000 - 15 B 97.27 46 - NVwZ-RR 2001, 543).
  • VG Regensburg, 23.01.2024 - RO 8 M 23.1225

    Mehrere Terminsgebühren für die Mitwirkung an einer telefonischen Besprechung bei

    Dass die Besprechung darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 14.04.2021 - 1 K 3106/20

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Prozessvertretung durch eine

    Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst auch Nebenentscheidungen (hier) über die Kosten, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.09.2021 - 6 A 422/21

    Vorbereitendes Verfahren; Vergleich; Berichterstatter

    Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. zu § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 3. September 2018 - 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 2).
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