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   BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85   

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BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85 (https://dejure.org/1985,9046)
BVerwG, Entscheidung vom 03.10.1985 - 9 B 320.85 (https://dejure.org/1985,9046)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 9 B 320.85 (https://dejure.org/1985,9046)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen Wohnsitzwechsels - Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Benachrichtigung von ausländischen Mandanten im Asylstreitverfahren - Erforderlichkeit der Parteivernehmung im Asylstreitverfahren nach allgemeinen Grundsätzen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    In diesem Fall trifft die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst dann, wenn sie den Kläger unter der richtigen Anschrift zu benachrichtigen versucht haben, ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, das gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO auch in Aszlstreitverfahren dem Verschulden der Partei gleichsteht (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).

    Z den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen; mit Rücksicht darauf, daß auf die Anfrage eines Rechtsanwalts an seinen Mandanten, ob gegen eine negative Entscheidung über sein Asylbegehren ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist, und im Hinblick auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf es der Rechtsanwalt nicht damit bewenden lassen daß auf einen einmaligen Benachrichtigungsversuch durch einfachen Brief eine Antwort seines Mandanten ausbleibt (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - a.a.O.; Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - BVerwGE 66, 240 = Buchholz a.a.O. Nr. 127).

  • BVerwG, 08.03.1984 - 9 B 15204.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widereinsetzung - Asylstreiverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    Wie der beschließende Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist in Asylstreitverfahren nicht auf Hinderungsgründen im Sinne von § 60 VwGO, wenn ein Rechtsanwalt bei Ausbleiben einer Antwort seines Mandanten von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgesehen hat, obwohl er nach der ihm erteilten Prozeßvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Asylantragsteller zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt war (Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 = DVBl. 1984, 781 = NVwZ 1984, 521 = BayVBl. 1984, 442 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 167.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablehnung des Asylantrages -

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    Z den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen; mit Rücksicht darauf, daß auf die Anfrage eines Rechtsanwalts an seinen Mandanten, ob gegen eine negative Entscheidung über sein Asylbegehren ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist, und im Hinblick auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf es der Rechtsanwalt nicht damit bewenden lassen daß auf einen einmaligen Benachrichtigungsversuch durch einfachen Brief eine Antwort seines Mandanten ausbleibt (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - a.a.O.; Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - BVerwGE 66, 240 = Buchholz a.a.O. Nr. 127).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 698.81

    Asylbewerber - Benachrichtigung des Bevollmächtigten - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    Er hat nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge getragen, daß ihn Benachrichtigungen seiner Prozeßbevollmächtigten über das Asylverfahren rechtzeitig und zuverlässig erreichen (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5 = NJW 1982, 1244).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    In diesem Fall trifft die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst dann, wenn sie den Kläger unter der richtigen Anschrift zu benachrichtigen versucht haben, ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, das gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO auch in Aszlstreitverfahren dem Verschulden der Partei gleichsteht (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 15.71

    Glaubhaftmachung der Schuldenfreiheit eines durch Vertreibung verlorengegangenen

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 9 B 320.85
    Sie dient - auch in Asylstreitsachen - als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (BVerwG, Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG 3 C 15.71 - Buchholz 310 § 108 Nr. 70), wie sich insbesondere aus § 450 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO entnehmen läßt.
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