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   BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86   

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BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86 (https://dejure.org/1987,5404)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 1 WB 177.86 (https://dejure.org/1987,5404)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 1 WB 177.86 (https://dejure.org/1987,5404)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrechtliche Anforderungen der Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen behauptete diffamierende Äußerungen von Kamaraden - Voraussetzungen der unmittelbaren Zurechenbarkeit eines Schreibens des Referatsleiters gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung - ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Denn Oberst i.G. P. hat sowohl bei dem Telefonat mit dem DStLtr DLBv FR am 30. April 1985 als auch mit dem Schreiben vom 27. August 1985 an diesen in seiner amtlichen Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums und - als unmittelbarer Vorgesetzter des FKpt Sch., der als Referent im dafür zuständigen Referat Fü S V 5 die Federführung für die deutsch-französische Übungsreihe "FORTE" und an der Vorbereitungstagung für die Übung "FORTE '85" in M. teilgenommen hatte - in Ausübung seiner dienstlichen Befugnisse und somit in seiner Organstellung gehandelt (BDH 7, 164 f.; BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]).

    Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 58/82).

  • BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Da das angefochtene Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 als dem BMVg zuzurechnendes Verhalten auch keiner Rechtsmittelbelehrung bedurfte - diese ist nur bei ablehnenden Beschwerdebescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) und bei Erstentscheidungen des BMVg, durch die Gesuche zurückgewiesen werden (BVerwGE 46, 251) erforderlich -, bestand für den Disziplinarvorgesetzten auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich des Fristablaufs (vgl. BVerwGE 46, 348, 3 [BVerwG 04.12.1974 - BVerwG I WB 77/73]. Leitsatz).
  • BVerwG, 04.12.1974 - I WB 77.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Da das angefochtene Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 als dem BMVg zuzurechnendes Verhalten auch keiner Rechtsmittelbelehrung bedurfte - diese ist nur bei ablehnenden Beschwerdebescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) und bei Erstentscheidungen des BMVg, durch die Gesuche zurückgewiesen werden (BVerwGE 46, 251) erforderlich -, bestand für den Disziplinarvorgesetzten auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich des Fristablaufs (vgl. BVerwGE 46, 348, 3 [BVerwG 04.12.1974 - BVerwG I WB 77/73]. Leitsatz).
  • BVerwG, 31.05.1978 - 1 WB 180.76

    Bevollmächtigter - Fristversäumnis - Antrag auf gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Abgesehen davon, daß die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eine Ausschlußfrist ist, die weder zur Disposition des Disziplinarvorgesetzten noch des Gerichts steht (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. Mai 1978 - 1 WB 180/76 - m.w.H.), kann von einem erfahrenen Soldaten im Rang eines Oberstleutnants ohne weiteres erwartet werden, daß er die maßgeblichen Fristen der Wehrbeschwerdeordnung kennt und bei Verwendung des Begriffs "in angemessener Frist" bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht glaubt, gesetzliche Fristen überschreiten zu können.
  • BVerwG, 26.06.1986 - 1 WB 128.85

    Nichteignung eines Offiziersanwärters - Verurteilung eines Offiziersbewerbers -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Das Feststellungsbegehren scheitert daran, daß der Antragsteller sein Ziel, "Rechtsschutz" zu erhalten, nach entsprechendem Vorverfahren zum Gegenstand einer Anfechtungs- oder Leistungsklage machen kann (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 14 ff.; BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85).
  • BVerwG, 04.03.1976 - 1 WB 102.75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Wenn, wie bereits erwähnt, von einem Stabsoffizier erwartet werden muß, die Regeln der Wehrbeschwerdeordnung zu kennen (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 4. März 1976 - 1 WB 102/75), so gilt das auch für die Zuordnung dienstlicher Handlungen in militärischen Stäben und im Ministerium.
  • BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 58.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 177.86
    Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 58/82).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 1 WB 87.92

    Verlust der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit - Ablösung vom Dienstposten -

    Da die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Mai 1992 endete (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 17. Juni 1992 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist ist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG a.a.O.) .
  • BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 148.91

    Unangemessene persönliche Behandlung durch den nächsthöheren

    Da die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 4. Oktober 1991 endete (§ 186, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 12. Oktober 1991 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist ist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Gegenvorstellung vom 9. Oktober 1991 weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG a.a.O. -).
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 WB 22.96

    Beschwerde des Soldaten gegen eine dienstliche Beurteilung - Anhörungspflicht,

    Da der Antragsteller vom Inhalt der Aufhebungsverfügung am 30. Januar 1996 Kenntnis erhalten hat und die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung demgemäß im vorliegenden Fall mit Ablauf des 13. Februar 1996 endete (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 1996 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist nicht nur für den Antrag, sondern auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 - und vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 87.92 -).
  • BVerwG, 16.09.1992 - 1 WB 54.92

    Ablösung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen und Neubesetzung seines

    Da die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Mai 1992 endete (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 17. Juni 1992 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist ist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG a.a.O.).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 49.93

    Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten -

    Denn Oberst S... hat bei dem Gespräch mit dem RefLtr Fü H ... in seiner amtlichen Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums und - als Leiter des für den Antragsteller zuständigen Personalreferats - in Ausübung seiner dienstlichen Befugnisse und somit in Organstellung gehandelt (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308> und vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 -).
  • BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 77.93

    Unzulässigkeit eines Antrags wegen Fristablaufs - Beschwerde eines Berufssoldaten

    Mit seinem Antrag vom 18. Juni 1993 an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten auf Verlängerung der Antragsfrist konnte der Antragsteller den Fristablauf am 21. Juni 1993 nicht hinausschieben; denn die gesetzliche Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 -).
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