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   BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85   

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BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85 (https://dejure.org/1988,1071)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1988 - 5 C 18.85 (https://dejure.org/1988,1071)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1988 - 5 C 18.85 (https://dejure.org/1988,1071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Berechnung der Durchschnittsentfernung; Entfernung der Grundstücke; Flurbereinigungsgericht; Problem, betriebswirtschaftliches; Rechtsweg für Abfindungsstreit; Zuständigkeit

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  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Sinn und Zweck der Unternehmensflurbereinigung - Kriterien der Entfernungsberechnung - Kriterien einer Abfindung nach dem FlurbG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 340
  • NVwZ 1989, 869
  • DVBl 1989, 1114 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg) zwingt nicht zu der Annahme, daß Streitigkeiten, die den nach den Maßgaben des Flurbereinigungsgesetzes zu bestimmenden Wert der Abfindung zum Gegenstand haben, von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind.

    Daß das Bundesverfassungsgericht in seinemUrteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - der Anordnung einer - zum Zweck der Landbeschaffung beabsichtigten - städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f. BBauG (jetzt § 190 BauGB) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 FlurbG "enteignungsrechtliche Vorwirkungen" zugesprochen und dazu ausgeführt hat, der Vollzug dieser enteignungsrechtlichen "Planungsentscheidung" führe zu einem für die Enteignung kennzeichnenden fremdnützigen Entzug von Eigentumspositionen (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), bedeutet nicht, daß Streitigkeiten, die den nach den Maßgaben des Flurbereinigungsgesetzes zu bestimmenden Wert der Abfindung zum Gegenstand haben, im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG als Streitigkeiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung anzusehen und deshalb nach dieser Vorschrift von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind.

    Zwar liegt es nahe, ein solches Verfahren, dessen Einleitung nach Absatz 1 Satz 1 der vorbezeichneten Bestimmung ausdrücklich voraussetzt, daß aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, rechtlich nicht anders zu beurteilen als die städtebauliche Unternehmensflurbereinigung, auf die sich das eingangs angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich bezieht (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).

    Darin kommt zum Ausdruck, daß die Unternehmensflurbereinigung nicht nur die Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), sondern gleichzeitig privatnützigen Zielen dient.

    Dabei geht es um solidarische Folgenminderung (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]) sowie darum, "zu verhindern, daß durch Unternehmen, die große Landflächen in Anspruch nehmen, die wirtschaftliche Struktur von Gemeinden durch die Zerschneidung der Flur zerstört, eine vermehrte Zersplitterung des Grundbesitzes herbeigeführt und bäuerliche Existenzen völlig vernichtet werden" (BT-Drucks. I/3385 S. 43 zu § 87; s. auch BVerfG.Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 960/80 -).

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 118/81

    Keine enteignende Wirkung einer Regelflurbereinigung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1,4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53]; 8.95 ; 69.183 ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56]; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24.367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier. JZ 1987.619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987.1587).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66.173 ; 86, 226 ;Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auchSenatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).

  • BVerwG, 05.06.1961 - I C 231.58

    Abfindung der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens - Ausgleich für eine

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Da § 44 Abs. 4 FlurbG, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat (vgl.Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242>), eine dem Schütze der Produktionskraft des Betriebes dienende Bestimmung ist, genügt es den gesetzlichen Erfordernissen, bei der Abfindung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Ackerqualität auf den Ertragswert der Gesamtabfindung abzustellen, zumal schon bei der Ermittlung der Wertverhältnisse der einzelnen landwirtschaftlichen Einlagegrundstücke in der Regel vom Ertragswert auszugehen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), der insoweit der Bemessung der Landabfindung zugrunde zu legen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1,4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53]; 8.95 ; 69.183 ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56]; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24.367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier. JZ 1987.619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987.1587).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83

    Bestimmung der Ortslage - Bezugspunkt - Berechnung der Entfernung - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Das Flurbereinigungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - ) davon ausgegangen, daß der festgestellte Nachteil der größeren Durchschnittsentfernung durch Vorteile anderer Art ausgleichsfähig ist, insbesondere, daß durch Ausgleiche in Land mit erhöhten Ertragswerten der betriebswirtschaftliche Nachteil der größeren Entfernung ausgeglichen werden kann.
  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Die Unternehmensflurbereinigung kommt den einzelnen Teilnehmern aber auch dadurch zugute, daß bei Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet in aller Regel wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung allein nicht geboten wäre (s. BVerwGE 3, 156 ;Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - ).
  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 129.86

    Wertermittlung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66.173 ; 86, 226 ;Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auchSenatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).
  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82

    Verkehrswertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66.173 ; 86, 226 ;Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auchSenatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).
  • BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 147.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Höhe einer

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    In der Erkenntnis, daß die Lage der Grundstücke einen die Gleichwertigkeit der Landabfindung mitbestimmenden Faktor bildet (BVerwG.Beschluß vom 8. Mai 1987 - BVerwG 5 B 147.85 - ), hat das Flurbereinigungsgericht bei der Überprüfung der durchschnittlichen Entfernung der Landabfindung - um die hier vornehmlich gestritten wird - auch die Lage der weiter entfernt liegenden Grundstücke als betriebsbezogenes Merkmal mitberücksichtigt.
  • BVerwG, 30.07.1980 - 5 B 25.79

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung - Annahme einer Enteignung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
    Die Unternehmensflurbereinigung kommt den einzelnen Teilnehmern aber auch dadurch zugute, daß bei Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet in aller Regel wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung allein nicht geboten wäre (s. BVerwGE 3, 156 ;Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - ).
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84

    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2015 - 15 KF 6/13

    Abfindung; Abfindungsdefizit; Bauerwartungsland; Enteignung;

    Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen nicht geboten wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 18 = DVBl. 2010, 651 = NVwZ-RR 2010, 418 = RdL 2010, 156 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 12 = RdL 1989, 127 = NVwZ 1989, 869 = AgrarR 1990, 232).

    Ob die Höhe der für dieses verbliebene Abfindungsdefizit bzw. die verbliebenen Nachteile festgesetzten Entschädigung zutreffend bemessen worden ist, haben nach § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG nur die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1988 - 5 C 18/85 -, BVerwGE 80, 340 ff.; juris, Rn. 25, m. w. N.; Beschl. v. 11.5.1988, a. a. O.; Urt. v. 24.4.1970, a.a.O.).

    Denn wenn der Teilnehmer mit der ihm im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugewiesenen Landabfindung nicht zufrieden ist, ist für deren Überprüfung am Maßstab des Flurbereinigungsgesetzes weiterhin die Zuständigkeit der Flurbereinigungsgerichte gegeben (BVerwG, Urt. v. 3.11.1988, a. a. O).

  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01

    Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen,

    Hierin unterscheidet sich die Unternehmensflurbereinigung von der den Interessen der Beteiligten dienenden (vgl. § 4 FlurbG) und in diesem Sinne privatnützigen Regelflurbereinigung, wobei hier nicht vertieft werden muss, ob die Regelflurbereinigung deshalb nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu verstehen ist (so die verbreitete fachgerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BVerwGE 80, 340, 341 m. w. N.; offen gelassen hingegen von BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 8 BvR 851/87 -, NVwZ 1999, 62 f.).

    Im Rahmen der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung hat eine möglicherweise gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug jedenfalls keine Bedeutung für die enteignungsrechtliche Qualifizierung des Verfahrens; sie führt nicht dazu, auf die Zulässigkeit der Enteignung als Voraussetzung der Unternehmensflurbereinigung verzichten zu können (s. zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung BVerfGE 74, 264, 280, 283 "Boxberg"; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG: BVerwGE 80, 340, 341 f.; i. E. ebenso, wenn auch nur den Landabzug als Maßnahme mit Enteignungsqualität ansehend der BayVGH, vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1996 - 13 A 94.2891 -, RdL 1996, 320 f.).

    Die Unternehmensflurbereinigung dient zwar zuvorderst der Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden (fremdnützigen) Vorhabens; dies schließt es aber nicht aus, zugleich (nachrangig) auch privatnützige Zwecke zu verfolgen, die nicht nur in der solidarischen Folgenminderung, also in der Verteilung des unternehmensbedingten Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern liegen können, sondern auch in einer Neuordnung der Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort, wo dies allein aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung nicht unbedingt geboten wäre (BVerwGE 80, 340, 432; s. auch Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 § 87 Nr. 13 und vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9).

  • BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der

    Dies hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerwGE 80, 344 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]; Urteile vom 15. Mai 1990 und 30. Oktober 1990, jeweils a.a.O.).
  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87

    Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung

    In diese Gewährleistung wird zwar bei Umlegungsmaßnahmen, die wie hier im Rahmen einer Regelflurbereinigung durchgeführt werden, im Hinblick auf deren privatnützige Zielrichtung zulässigerweise eingegriffen; die genannten Maßnahmen und die mit ihnen notwendig verbundenen Veränderungen des konkreten Eigentumsbestandes sind als Teil einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.07.2007 - 9 B 18.07

    Flurbereinigung; Wertermittlung; Wertsteigerung; Wertzuwachs; Einlagegrundstück;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Umlegungsmaßnahmen wie die mit einem Regelflurbereinigungsverfahren notwendig verbundenen Veränderungen des konkreten Eigentumsbestandes Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (Urteile vom 3. November 1988 - BVerwGE 5 C 18.85 - BVerwGE 80, 340 und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 , noch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

    Letzteres ist zwar nicht zu bestreiten (zur Auffassung des Senats s. zuletzt Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 - RdL 1989, 127>).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 5 B 57.92

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Entgegen der Annahme der Beklagten kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 - (BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85] = RdL 1989, 127) zugelassen werden.

    Es kann im übrigen im Hinblick auf das oben angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 3. November 1988 nicht zweifelhaft sein, daß der Nachteil einer größeren Durchschnittsentfernung, den die einem Teilnehmer zugewiesene Abfindung im Vergleich zu seiner Einlage aufweist, in Land, sei es durch ein entsprechendes Mehr an Fläche, sei es durch Zuweisung von Land mit erhöhten Ertragswerten (so BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), ausgeglichen werden kann.

  • BVerwG, 29.05.1991 - 5 B 26.91

    Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich einer

    Im übrigen ist der Beschwerde, soweit sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam hält, nur zu entnehmen, daß die Kläger das von ihnen beanstandete Verfahren der Unternehmensflurbereinigung, von dessen grundsätzlicher Verfassungskonformität das Bundesverwaltungsgericht ausgeht (s. BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts, wegen Unverhältnismäßigkeit und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für "verfassungswidrig" halten, daß die Abfindung mit dem Grundstück 702 ihres Erachtens wegen der dort vorhandenen Überspannung mit einer 110-KV-Leitung nicht ausreichend ist, daß nach ihrer Meinung andere Teilnehmer "willkürlich zu gut abgefunden" wurden, daß sie ihren Einlagegrundstücken einen höheren Wert als den für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Regelfall maßgeblichen Nutzungswert beimessen und daß ihr kleiner Betrieb nach ihrer Einschätzung überhaupt nicht hätte in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden müssen.
  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 2.92

    Angemessene Geldabfindung für abzugebende Obstbäume - Sachkunde des

    Abgesehen davon, daß die hier vorliegende Regelflurbereinigung entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich keine Enteignung darstellt (BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85] mit weiteren Nachweisen) und der Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG folglich nicht - zumindest nicht unmittelbar - anwendbar ist, verlangt diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 263 [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 24, 367 ; 46, 268 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 323/75]) nicht stets vollen Ersatz, sondern erlaubt je nach den Umständen auch eine geringere Entschädigung.
  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, das in den Band 80 der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen wird, auf die Revision eines Teilnehmers an einem nach §§ 1, 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahren zu der Rechtswegproblematik, die auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfen wird, folgende Auffassung vertreten:.
  • BVerwG, 05.06.2000 - 11 B 23.00

    Anforderungen für die Rechtfertigung der Zulassung der Revision - Überprüfung

  • BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88

    Wertermittlung für einen Einlagebesitz - Qualitätsbestimmung von Grundstücken

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2020 - 15 KF 28/17

    Abfindung, wertgleiche; Bestandteil, wesentlicher; Bewertung; Bodenbestandteil;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16

    Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 12/08

    Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87

    Gebietsabgrenzung für die Unternehmensflurbereinigung - Übernahme der Kosten für

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2013 - 15 KF 1/11

    Anspruch eines Teilnehmers auf eine wertgleiche Abfindung in Land bei einer

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87

    Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) - Spielzeug für Kinder als

  • BVerwG, 22.01.1993 - 11 B 88.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 22.01.1993 - 11 B 89.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 66.86

    Leistungen nach Regelsätzen - Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 13 A 05.741
  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 B 78.07
  • VGH Bayern, 18.09.2001 - 13 A 99.1659
  • VGH Bayern, 11.07.1996 - 13 A 94.2891
  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 1.89

    Notwendigkeit einer Entscheidung über den Wert der Gesamtabfindung durch ein

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 13.86
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