Rechtsprechung
BVerwG, 03.12.1959 - I C 19.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anrechnung von Zeitverlust durch Kriegsbeschädigungen auf das Rangalter der Schornsteinfegermeister - Anerkennung des Kriegsdienstes als Wehrdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1958 - III A 108/57
- BVerwG, 03.12.1959 - I C 19.59
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 23.01.1958 - II C 218.56
Im zweiten Weltkrieg abgeleisteter Kriegswehrdienst als "Gesetzlicher Wehrdienst" …
Auszug aus BVerwG, 03.12.1959 - I C 19.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil vom 23. Januar 1958 (BVerwGE 6, 156 [157]) ausgesprochen, daß unter gesetzlichem Wehrdienst im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften, welche die Anrechnung dieser Dienstzeit auf das Diäten- und Besoldungsdienstalter der öffentlich Bediensteten vorsehen, auch der im zweiten Weltkrieg abgeleistete Kriegswehrdienst zu verstehen sei.
- BVerwG, 26.05.1970 - I C 46.66
Auslegung des Begriffs "Internierung"
(Vgl. die Urteile vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 19.59 - und - BVerwG I C 43.57 - sowie den Beschluß vom 7. April 1964 - BVerwG I B 58.64 - ferner das Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG I C 71.56 - [DÖV 1958, 553] und den Beschluß vom 4. März 1963 - BVerwG I C 46.60 - [DÖV 1963, 878].).(Vgl. dazu das Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 19.59 -.) Bei der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen durch die Verordnung von 1964 ist in die entsprechende Regelung des § 21 VOSch 1964 jedoch nicht nur der Kriegsdienst neben dem Wehrdienst besonders aufgeführt worden; es sind darüber hinaus mit den Tatbeständen der Flucht, der Vertreibung, der Internierung und der Verschleppung zusätzliche Voraussetzungen für eine Zurückverlegung des Rangalters aufgestellt worden.
So hat auch der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 19.59 - den in der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen von 1937 vorwendeten Wehrdienstbegriff unter Berücksichtigung entsprechender beamtenrechtlicher Vorschriften ausgelegt.