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   BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 87.84   

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https://dejure.org/1984,5659
BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 87.84 (https://dejure.org/1984,5659)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1984 - 8 B 87.84 (https://dejure.org/1984,5659)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1984 - 8 B 87.84 (https://dejure.org/1984,5659)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken - Anspruch auf Ausschüttung der Tronc ohne Abzug - Abschöpfung des Tronc im Sinne einer Sonderabgabe

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 87.84
    Zu der vergleichbaren Regelung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der Fassung der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 31. Januar 1944 (RGBl. I S. 60) - Spielbanken-VO 1938/1944 - hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - (BVerfGE 28, 119 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65] [141]) entschieden, daß die (zwingende) Anordnung, einen Teil des Tronc für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nicht in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

    Auf den Fortbestand dieser Praxis konnten die Beschäftigten der Spielbank indessen schon deshalb nicht schutzwürdig vertrauen, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 der als Landesrecht fortgeltenden Spielbanken-VO 1938/1944 (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. März 1970 a.a.O. S. 144 f.) vorsah, daß der Tronc von dem Spielbankunternehmer "zugunsten der 'Gefolgschaft' (für Besoldung, sonstiges Arbeitsentgelt, Wohlfahrtszwecke) sowie für gemeinnützige Zwecke zu verwenden" sei.

    Geht man davon aus, daß die von dem Spielbankunternehmer zu entrichtende Troncabgabe eine Sonderabgabe darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. März 1970 a.a.O. S. 150), so verletzt deren Erhebung jedenfalls nicht den Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 87.84
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den von der Beschwerde angesprochenen Fall der Berufsausbildungsabgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz ausgeführt, die Erhebung einer Sonderabgabe setze eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus; die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setze voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirke, eine sachgerechte Verknüpfung bestehe (Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] [306 f.]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 87.84
    Diese Maßstäbe können jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden hat, für solche Abgaben nicht gelten, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zu ihrer Einführung gab (Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - BVerfGE 57, 139 [167 f.]).
  • BFH, 08.03.1995 - II R 58/93

    1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung

    Dasselbe gilt für die vorangegangene Entscheidung des BVerwG vom 3. Dezember 1984 8 B 87.84.
  • BVerwG, 18.01.1988 - 8 B 85.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 87.84 - ausgeführt: "Geht man davon aus, daß die von dem Spielbankunternehmer zu entrichtende Troncabgabe eine Sonderabgabe darstellt ..., so verletzt deren Erhebung jedenfalls nicht den Gleichheitssatz.
  • BFH, 08.03.1995 - II R 57/93

    Einordnung der Troncabgabe in das steuerliche System - Zuständigkeit und

    Dasselbe gilt für die vorangegangene Entscheidung des BVerwG vom 3. Dezember 1984 8 B 87.84.
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