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   BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85   

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BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85 (https://dejure.org/1986,314)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1986 - 6 C 50.85 (https://dejure.org/1986,314)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1986 - 6 C 50.85 (https://dejure.org/1986,314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst - Zivildienst - Erschwerung - Verlängerung - Inkaufnahme - Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung - Erster Anerkennungsantrag - Zweitantrag - Rechtsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 201
  • NVwZ 1987, 321
  • DVBl 1987, 380
  • DÖV 1987, 440
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Die im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 ) und auch sonst in der bisherigen Rechtsprechung des Senats offengelassene Frage, ob die für das Bundesamt für den Zivildienst geltenden Anforderungen an die Anerkennung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG bei bewußter Inkaufnahme der "lästigen Alternative" sich von den Anforderungen prinzipiell oder aber nur in einzelnen Aspekten unterscheiden, die von den Prüfungsgremien in dem hier in sinngemäßer Anwendung des § 22 KDVG anzuwendenden Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes zu beachten sind, ist auch in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (a.a.O.) nicht eindeutig und abschließend beantwortet worden.

    Diesen Ausführungen zum Unterschied zwischen dem Verfahren des Bundesamts für den Zivildienst und dem hier anzuwendenden Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, worauf sich die "eingehendere" Prüfung durch die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung jeweils beziehen soll, ob sie also der Ermittlung weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte (neben der Inkaufnahme der "lästigen Alternative") für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zur Gewinnung der in § 14 Abs. 1 KDVG verlangten Überzeugung dienen soll oder lediglich dazu, aufgetretene Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufzuklären und gegebenenfalls auszuräumen (vgl. zu dieser Alternative BVerwGE 70, 216 ).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Hiergegen erhob der Kläger Klage, die er nach einem Hinweis des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - mit Erklärung vom 14. August 1984 zurücknahm.

    Wie der Senat schon in seiner ersten zur Auslegung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung ergangenen Entscheidung (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - RiA 1984, 213>, vgl. dazu Becker, RiA 1984, 201) näher ausgeführt hat, ist durch die Neuregelung bei Aufrechterhaltung des bisherigen Maßstabes für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ein anderes Verfahren getreten, in dem die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung davon gewonnen werden soll, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruht; prinzipiell ist an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung getreten.

  • Drs-Bund, 02.10.1985 - BT-Drs 10/3936
    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa einen dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung nicht entsprechenden (vgl. dazu Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 2. Oktober 1985, BT-Drucks. 10/3936, zu 3.5) Grundsatz des Inhalts aufgestellt, daß alle Antragsteller, die einen 20monatigen Zivildienst zu leisten haben, nur in Ausnahmefällen von den Prüfungsgremien anzuhören sind.
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 107.82

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Wiederholter Antrag - Erneute

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Der Senat hat insbesondere im Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - (BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146) ausgeführt, falls der Wehrpflichtige zur Begründung seines zweiten Anerkennungsantrages (nach bestandskräftiger Ablehnungsentscheidung) substantiiert neue Gesichtspunkte dafür vortrage, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhe, stehe ihm ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu.
  • BVerwG, 22.04.1983 - 6 C 138.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Bei dem Urteil vom 14. März 1984 und auch bei früheren Entscheidungen des Senats zu erneuten Anträgen zunächst erfolglos gebliebener Kriegsdienstverweigerer (vgl. Urteile vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - und 22. April 1983 - BVerwG 6 C 138.82 -) handelte es sich um die Frage, bei welchen Änderungen der Sachlage eine erneute Sachentscheidung über ein Anerkennungsbegehren geboten oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Prüfungsgremien zulässig sei und worauf sich die erneute Prüfung dieses Begehrens zu beziehen hatte.
  • BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84

    Kriegsdienstverweigerer - Förmliche Parteivernehmung - Ergänzung des Akteninhalts

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach den Vorschriften über die Bildung der Überzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums (§ 14 Abs. 2 und 3 KDVG) kein Grundsatz des Inhalts entnommen werden kann, daß die förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung weiterhin regelmäßige Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und eine Entscheidung aufgrund einer formlosen Anhörung oder aufgrund der Aktenlage die Ausnahme ist (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ; Becker, RiA 1985, 69 und 1986, 169).
  • BVerwG, 07.09.1982 - 6 C 61.81

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Isolierte Anfechtung - Entscheidungsspielraum

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Bei dem Urteil vom 14. März 1984 und auch bei früheren Entscheidungen des Senats zu erneuten Anträgen zunächst erfolglos gebliebener Kriegsdienstverweigerer (vgl. Urteile vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - und 22. April 1983 - BVerwG 6 C 138.82 -) handelte es sich um die Frage, bei welchen Änderungen der Sachlage eine erneute Sachentscheidung über ein Anerkennungsbegehren geboten oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Prüfungsgremien zulässig sei und worauf sich die erneute Prüfung dieses Begehrens zu beziehen hatte.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Vielmehr ist sie sowohl mit Sinn und Wortlaut des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes in der ihm vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1 = NJW 1985, 1519 = DVBl. 1985, 671) gegebenen Auslegung als auch mit den Bestimmungen über das vom Verwaltungsgericht anzuwendende Verfahren vereinbar.
  • BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
    Der von der Revision erwähnte Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10) befaßt sich demgegenüber mit der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, sowie mit den davon - etwa bei fehlender Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Klägers - möglichen Ausnahmen.
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Eine "Vollprüfung" - als zweiter Prüfungsabschnitt - ist erst dann zulässig und geboten, wenn sich die Zweifel anders nicht ausräumen lassen (Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201, 206 f.; Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 S. 11).

    Hingegen fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten, die es gebieten könnten, den "Normalfall" der erneuten Antragstellung bei unveränderter Rechtslage in bezug auf die Indizwirkung des verlängerten Zivildienstes grundsätzlich anders zu behandeln als den Erstantrag (Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201, 207).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 6 B 16.88

    Kriegsdienstverweigerung - Eingehenderes Verfahren - Vollprüfung -

    Zu den Voraussetzungen einer "Vollprüfung" in dem im 3. Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Verfahren, das grundsätzlich auf die Ausräumung derjenigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von dem betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beschränkt ist, die er durch eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat (im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1)).

    Hinsichtlich der Behandlung und Entscheidung der den Fall des Klägers kennzeichnenden speziellen Problematik - nämlich daß er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Ableistung seines Grundwehrdienstes gestellt hat, und zwar unter der Geltung des KDVG mit der Maßgabe, daß er im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer insgesamt fünf Monate als Zivildienstleistender nachdienen müßte - wirft das angefochtene Urteil keine grundsätzliche, höchstrichterlich noch klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre; soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1 = DÖV 1987, 440) grundsätzlich zu den Prüfungsmaßstäben in dem im Dritten Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Prüfungsverfahren sowie zu dem Gewicht und der Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in diesem "eingehenderen" Prüfungsverfahren Stellung genommen hat, läßt sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung nicht feststellen.

    Dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts sowohl bei der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung als auch dann bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen des Klägers und der Begründung der Abweisung seines Anerkennungsbegehrens in den Gründen des angefochtenen Urteils liegt ersichtlich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, es müsse, um beim Kläger mit der von § 14 Abs. 1 KDVG geforderten "hinreichend sicheren Überzeugung" eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG feststellen zu können, jedenfalls diejenigen Zweifel an der Echtheit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung ausräumen, die dieser selbst dadurch begründet hatte, daß er zunächst den Grundwehrdienst vollständig und ohne erkennbare Vorbehalte oder Schwierigkeiten abgeleistet hatte, bevor er im unmittelbaren Anschluß daran seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragte; mit dieser Rechtsauffassung aber befand sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Auffassung des Senats in seinem angeführten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich einen entsprechenden Rechtssatz formuliert und sich für seine Auffassung auch nicht ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., bezogen; in der Sache aber kommt diese - zutreffende - Rechtsauffassung des Gerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn einzelne - insoweit mißverständliche - Formulierungen (so z.B. wiederholt "bei Würdigung aller Umstände") auf den ersten Blick den Eindruck erwecken könnten, das Verwaltungsgericht habe - fälschlich - von vornherein eine "Vollprüfung" für geboten gehalten.

    Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht - in Abweichung von dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes verkannt.

    Da dies dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, konnte - bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - allein seine Bereitschaft, fünf Monate Zivildienst "nachzudienen", nicht zu seiner Anerkennung führen.

  • BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).

    Diese "eingehendere Prüfung" kann sich regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - ).

    Für die Frage, wie das Verwaltungsgericht in dem "eingehenderen" Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche, hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger bilden kann - sei es ausschließlich oder im wesentlichen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, u.U. ergänzt durch eine den Akteninhalt erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 3 KDVG), oder aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 2 KDVG) in Form seiner Vernehmung als Partei -, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - ; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - ).

  • BVerwG, 11.12.1991 - 6 C 32.89

    Urteilsbegründung Kriegsdienstverweigerungssachen - Voraussetzungen einer

    Zu den Voraussetzungen einer "Vollprüfung" in dem im 3. Abschnitt - §§ 9 ff. - des KDVG geregelten "eingehenderen" Verfahren, das grundsätzlich auf die Ausräumung derjenigen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beschränkt ist, die der betroffene Wehrpflichtige durch eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat (im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75.201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1 sowie den Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

    Das Verwaltungsgericht hat außerdem dadurch Bundesrecht verletzt, daß es - und zwar im Hinblick auf das durch das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG -) neu eingeführte, dem Kläger zugute kommende tragende Indiz seiner Bereitschaft zum Nachdienen (vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1 sowie vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3) - zu strenge Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat.

    Dabei wird das Verwaltungsgericht hinsichtlich des anzuwendenden materiellrechtlichen Maßstabs die Rechtsprechung des Senats allgemein zu den Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (vgl. dazu u.a. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - a.a.O.) sowie speziell zu den Anforderungen an den Nachweis einer "Umkehr" bei einem Reservisten (vgl. dazu Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - a.a.O.) zu beachten haben.

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung -

    Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Zur Begründung trägt er vor: Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) zur Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aufgrund eines Zweitantrages unter der Geltung des neuen KDVG hätte das Verwaltungsgericht ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissengründen anerkennen müssen, weil er sich bei seiner Parteivernehmung auf seine Pflicht zur Ableistung des verlängerten Ersatzdienstes als Indiz für seine Gewissensentscheidung berufen habe und weil das Verwaltungsgericht bei ihm nicht nur die objektive Darlegung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bejaht, sondern außerdem keinen Anlaß zu Zweifeln an seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit und Ehrlichkeit gehabt habe.

    Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Das Verwaltungsgericht hat einmal dadurch Bundesrecht verletzt, daß es bei der Prüfung und Beurteilung des Anerkennungsbegehrens des Klägers sowohl bei der von ihm gewählten Abfolge der Prüfungsschritte als dann auch bei der rechtlichen Würdigung im Rahmen des jeweiligen Prüfungsschrittes der wesentlichen Neuerung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (vom 28. Februar 1983, BGB 1. I S. 203 - KDVNG -, mit seinem Art. 1, Kriegsdieristverweigerungsgesetz - KDVG -) gegenüber dem früheren Recht nicht hinreichend Rechnung getragen hat; diese besteht in der Einführung der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als des "tragenden Indizes" für die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewisserisentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1).

    Diese "eingehendere Prüfung" hätte sich indessen zunächst - in einem ersten Prüfungsschritt - auf diejenigen Umstände beschränken müssen, die nach seiner Auffassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß gegeben hatten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O. im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie insbesondere auch Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3).

  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Nach der Rechtsprechung des Senats soll eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht routinemäßig erfolgen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201, 209 = NVwZ 1987, 321).
  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).
  • BVerwG, 10.02.1989 - 6 C 9.86

    Wehrdienst - Reservist - Überzeugungsbildung - Kriegsdienstverweigerung -

    Allerdings rchreibt das neue Recht für die unter seiner Geltung gestellten Anträge ein wesentlich geändertes Verfahren vor, wie die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen ist, indem es prinzipiell anstelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einführt (vgl. hierzu außer dem bereits angeführten Beschluß vom 25. Mai 1984, a.a.O., und dem Urteil vom 24. Oktober 1984, a.a.O., insbesondere Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201>).

    Andererseits hat der Senat insbesondere in seinem bereits genannten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., entschieden, daß dieses "eingehendere" Prüfungsverfahren typischerweise nur dazu dient, die vom Wehrpflichtigen selbst begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen (zu den Voraussetzungen einer danach nur ausnahmsweise zulässigen "Vollprüfung" vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -).

  • VG Mainz, 28.10.2009 - 3 K 97/09

    Auslegung eines Verwaltungsaktes; Straßenverkehrsrecht; Recht auf Nutzung von

    Denn die bestandskräftige Ablehnung eines gestellten Antrags steht jedenfalls einer erneuten Sachentscheidung dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller einen neuen Antrag stellt, dem eine veränderte Sach- und/oder Rechtslage zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, 93, und vom 03. Dezember 1986 - 6 C 50.85 -, BVerwGE 75, 201, 203), da sich der Verwaltungsakt grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung bezieht und daher mit seinem Regelungsgehalt spätere Veränderungen nicht umfasst.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 8.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Gewissensgründe - Eingehenderes

  • BVerwG, 21.04.1988 - 6 B 69.87

    Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Feststellung einer

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

  • VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08

    Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht

  • BVerwG, 12.10.1989 - 6 C 38.88
  • BVerwG, 11.08.1988 - 6 C 60.87

    Eigene Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren

  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 49.85

    Wehrpflichtiger - Kriegsdienstverweigerer - Krieg - Verwundete Soldaten -

  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 C 70.87

    Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung

  • BVerwG, 08.01.1990 - 6 C 65.87

    Verspätete Vorlage von Unterlagen in KDV-Sachen

  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 C 38.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verwaltungsentscheidung - Anfechtung -

  • BVerwG, 27.07.1992 - 6 C 17.90

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 26.07.1990 - 6 C 27.89

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 06.10.1988 - 6 C 53.86

    Rechtsschutzbedürfnis bei der isolierten Anfechtung der Entscheidungen der

  • BVerwG, 09.11.1989 - 6 B 8.89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 09.11.1987 - 6 B 29.87

    Verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung

  • BVerwG, 31.01.1991 - 6 B 38.90

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Divergenzrüge - Darlegungsanforderungen bei

  • BVerwG, 16.03.1990 - 6 C 63.87

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Anerkennung als

  • BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 20.87

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 18.88
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 12.86

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung -

  • BVerwG, 09.01.1989 - 6 C 10.88

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung wehrpflichtiger Mediziner

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 46.86

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

  • BVerwG, 12.10.1988 - 6 B 15.88

    Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - Antrag

  • BVerwG, 10.03.1988 - 6 B 56.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Münster, 01.02.2011 - 4 K 1842/09

    Dauerwirkung der Ablehnung einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe;

  • BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87

    Kriegsdienstverweigerungsrecht - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • VG Berlin, 07.04.1997 - 27 A 227.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Gewissensentscheidung gegen den

  • BVerwG, 28.11.1988 - 6 C 7.87

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

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