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BVerwG, 03.12.1990 - 8 B 125.90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln - ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86
Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines …
Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 8 B 125.90
Insoweit hat das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf und in Übereinstimmung mit namentlich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - (BVerwGE 78, 237 [BVerwG 03.11.1987 - 8 C 77/86]) ausgeführt, daß dann, wenn das Bebauungsrecht für die bauliche Nutzung eines Grundstücks einen Zugang ausreichen lasse, dieses Grundstück kraft einer solchen Zugänglichkeit bebauungsrechtlich hinreichend wegemäßig erschlossen und deshalb bebaubar mit der Folge sei, daß es ungeachtet der mangelnden Erreichbarkeit in Form einer (unmittelbaren) Zufahrt erschlossen auch im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG sei. - BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des …
Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 8 B 125.90
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche mit seiner Annahme, für das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG der Grundstücke 674/35 bis 39 durch die Straße "Am Wasserturm" reiche im vorliegenden Fall die unmittelbare Erreichbarkeit der Grenze dieser Grundstücke lediglich für Fußgänger (Zugang) aus, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (BVerwGE 68, 41 ff.) ab. - BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85
Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz
Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 8 B 125.90
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) umschließt, was das Prozeßvorbringen anlangt, nur die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 64 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).