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   BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97   

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BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97 (https://dejure.org/1997,12371)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1997 - 1 B 134.97 (https://dejure.org/1997,12371)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 1 B 134.97 (https://dejure.org/1997,12371)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensfehler im Verwaltungsgerichtsverfahren - Voraussetzungen einer minderhandwerklichen Tätigkeit im Sinne des Handwerksrechts - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - (BVerwGE 87, 191 = GewArch 1991, 231), demzufolge eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliege, wenn bestimmte Arbeitsvorgänge wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten oder wenn sie im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich und deswegen nicht Hauptbestandteil der einschlägigen handwerklichen Ausbildung seien.

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 47 = GewArch 1991, 231 und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - GewArch 1993, 329 ; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563, Stichwort "Gewerbeuntersagung").

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nämlich revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).

    Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - a.a.O. S. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 S 2903/96

    Klage der Handwerkskammer auf Untersagung der Fortsetzung eines Handwerks gem HwO

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Der Beschluß des VGH Mannheim vom 8. November 1996 - VGH 9 S 2903/96 - (GewArch 1997, 256) gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Spruchpraxis abzurücken.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze, wie sie nach Auffassung der Beschwerde gegeben ist, erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 47 = GewArch 1991, 231 und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - GewArch 1993, 329 ; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563, Stichwort "Gewerbeuntersagung").
  • BVerwG, 18.12.1991 - 1 B 139.91

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Strafverfolgung von

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Die Beschwerde zeigt nämlich nichts dafür auf, daß die vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen grobe Mängel wie z.B. Widersprüche aufweisen, sich insoweit Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit ergeben oder es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordern, über das der erwähnte Obermeister der Innung und die Verfasser der verwerteten weiteren Erkenntnisquellen möglicherweise nicht in ausreichendem Maße verfügten (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89

    Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Diese Kriterien würden im Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - (Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386) in der Weise bestätigt und weiterentwickelt, daß es sich um keine qualifizierten handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten handle, wenn diese in einer Anlernzeit von lediglich einigen Monaten erworben werden könnten.
  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97
    Das erfordert u.a. die substantiierte Darlegung dessen, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28).
  • FG München, 15.03.2000 - 7 K 4818/98

    Inländische Betriebsstätte nach DBA-Ungarn als Voraussetzung für die

    Nach den Feststellungen des FA bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Geschäftsleitung der Klägerin im Inland befunden haben könnte (zu einem solchen Fall vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Juli 1998 1 B 134/97, BFH/NV 1999, 397).
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