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   BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09   

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BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09 (https://dejure.org/2009,1600)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2009 - 4 C 5.09 (https://dejure.org/2009,1600)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - 4 C 5.09 (https://dejure.org/2009,1600)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL); Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises; Erfassen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL); Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises; Erfassen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit EU-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll Voraussetzungen für Zulassung klären

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitsabstand zu "Störfallbetrieb": Prüft Baubehörde das Störfallrecht? (IBR 2010, 377)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 380
  • BauR 2010, 726
  • ZfBR 2010, 262
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 S. 318).

    Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (Beschluss vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - BRS 42 Nr. 66 S. 160; Urteil vom 27. August 1998 a.a.O.).

    Eine solche objektive Verschlechterung ist im unbeplanten Innenbereich nur beachtlich, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 27. August 1998 a.a.O. S. 316 f.), nicht aber, wenn sich das Vorhaben - wie hier - innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats fügt sich ein Vorhaben, auch wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur ein, wenn es die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nimmt (stRspr; vgl. Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ).

    Eine solche objektive Verschlechterung ist im unbeplanten Innenbereich nur beachtlich, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 27. August 1998 a.a.O. S. 316 f.), nicht aber, wenn sich das Vorhaben - wie hier - innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält.

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Seine Anwendung ist auf die Abwehr städtebaulicher Missstände im Sinne des städtebaulichen Sanierungsrechts beschränkt (Urteile vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 166 und vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 227 ; Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 S. 269).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Seine Anwendung ist auf die Abwehr städtebaulicher Missstände im Sinne des städtebaulichen Sanierungsrechts beschränkt (Urteile vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 166 und vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 227 ; Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 S. 269).
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Das Planungsermessen der Gemeinde kann sich ausnahmsweise zu einer im Wege der Kommunalaufsicht durchsetzbaren strikten Planungspflicht verdichten, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern, z.B. weil städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 ).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats fügt sich ein Vorhaben, auch wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur ein, wenn es die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nimmt (stRspr; vgl. Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Seine Anwendung ist auf die Abwehr städtebaulicher Missstände im Sinne des städtebaulichen Sanierungsrechts beschränkt (Urteile vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 166 und vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 227 ; Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 S. 269).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Die Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulassung der Maßnahme eine verbindliche Raumnutzungsentscheidung, mit der abschließend über die raumplanerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird, zu treffen hat; erforderlich hierfür ist - wie § 50 Satz 2 BImSchG bestätigt - eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Entscheidung des zuständigen öffentlichen Planungsträgers (Urteile vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 ).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Die Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulassung der Maßnahme eine verbindliche Raumnutzungsentscheidung, mit der abschließend über die raumplanerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird, zu treffen hat; erforderlich hierfür ist - wie § 50 Satz 2 BImSchG bestätigt - eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Entscheidung des zuständigen öffentlichen Planungsträgers (Urteile vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 ).
  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 39.87

    Der satzungsrechtliche Baulandbegriff - Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09
    Für eine "planersetzende" Entscheidung in dem Sinne, dass die Behörde eine planerische Abwägung unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG zu treffen hätte, gibt § 34 BauGB keinen Raum (Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - NVwZ 1990, 962 ; Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 39.87 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 29.10.2002 - 4 B 60.02

    Nachbarschutz bei Planbetroffenheit; § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

  • BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90

    Fehlerhafte planersetzende Abwägung bei ungültigem Bebauungsplan

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Der Senat hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zum Anlass genommen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg im Wege der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) um Klärung mehrerer Fragen zu bitten (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).

    Der Senat war der Auffassung, dass die Revisionen auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückzuweisen wären, hatte es allerdings für zweifelhaft gehalten, ob die Zulassung des Vorhabens unter den hier gegebenen bzw. unterstellten Umständen mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vereinbar ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 11 ff. und 22 ff.).

    Bedenkt man ferner, dass die erstmalige Schaffung einer störfallrechtlichen Gemengelage - wie dargestellt - im Regelfall ohnehin unzulässig sein wird, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, "langfristig", also auch in Zukunft gewahrt bleiben muss (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris Rn. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 ), liegt auf der Hand, dass eine bestehende Vorbelastung im Störfallrecht nicht Grenze, sondern vielmehr gerade Voraussetzung des Wertungsspielraums ist, den Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG eröffnet.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme grundsätzlich nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden kann (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13

    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im

    Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung folgender Fragen im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV gebeten:.

    12 Abs. 1 Seveso-II-RL ist hier einschlägig, da es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen Störfallbetrieb handelt, der unter die vorbenannte Richtlinie fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11. -, juris Rdnrn. 2, 14).

    Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird danach im Regelfall unzulässig sein (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 24; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 [1048]).

    Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht der Beigeladenen auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl 2010, 380, und vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 5).

  • VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10

    Nachbarschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 - angemerkt, das Tatbestandsmerkmal des Berücksichtigens im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie setze eine Abwägung voraus.

    Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -.

    Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -.

    Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Führt das Vorhaben jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, so ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Der Anlagenbetreiber muss daher unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich sind, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 15.

    Unterlasse es die Gemeinde, die Einhaltung angemessener Abstände durch Erlass eines Bebauungsplans sicherzustellen, gebe § 34 Abs. 1 BauGB dem Interesse des Eigentümers, sein Grundstück in dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nutzen zu können, und dem städtebaulichen Interesse, auch vorhandenen Gemengelagen gewisse Entwicklungen zu ermöglichen, Vorrang vor dem Interesse an einer Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 33.

    In einem solchen Fall müsse der Betrieb mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen; das Vorhaben wäre ihm gegenüber rücksichtslos, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 31 f.

    Da den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie durch richtlinienkonforme Auslegung der Voraussetzungen des § 34 BauGB in der vorstehend dargelegten Weise Rechnung getragen werden kann, bedarf es keiner zusätzlichen entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 50 BImSchG, die im Baugenehmigungsverfahren keine unmittelbare Anwendung findet, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 19 ff., und keiner unmittelbaren Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie.

    vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 15; Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 49, wonach ein Vorhaben, welches für den Störfallbetrieb nicht zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen führe, zumindest mit dem status quo vereinbar sei.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 581/11

    Seveso II. Richtlinie Rücksichtnahmegebot Kindergarten heranrückende Bebauung

    Das BVerwG habe bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 - angemerkt, das Tatbestandmerkmal des Berücksichtigens im Sinne des § 12 der Seveso II-Richtlinie setze eine Abwägung voraus.

    Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -.

    Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -.

    Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImschG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImschG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Führt das Vorhaben jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, so ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Der Anlagenbetreiber muss daher unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich sind, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 15.

    Unterlasse es die Gemeinde, die Einhaltung angemessener Abstände durch Erlass eines Bebauungsplans sicherzustellen, gebe § 34 Abs. 1 BauGB dem Interesse des Eigentümers, sein Grundstück in dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nutzen zu können, und dem städtebaulichen Interesse, auch vorhandenen Gemengelagen gewisse Entwicklungen zu ermöglichen, Vorrang vor dem Interesse an einer Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 33.

    In einem solchen Fall müsse der Betrieb mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen; das Vorhaben wäre ihm gegenüber rücksichtslos, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 31 f.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 599/11

    Einstweiliger Rechtschutz eines Grundstückseigentümers gegen eine erteilte

    Das BVerwG habe bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 - angemerkt, das Tatbestandmerkmal des Berücksichtigens im Sinne des § 12 der Seveso II-Richtlinie setze eine Abwägung voraus.

    Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -.

    Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -.

    Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImschG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImschG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Führt das Vorhaben jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, so ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Der Anlagenbetreiber muss daher unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich sind, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 15.

    Unterlasse es die Gemeinde, die Einhaltung angemessener Abstände durch Erlass eines Bebauungsplans sicherzustellen, gebe § 34 Abs. 1 BauGB dem Interesse des Eigentümers, sein Grundstück in dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nutzen zu können, und dem städtebaulichen Interesse, auch vorhandenen Gemengelagen gewisse Entwicklungen zu ermöglichen, Vorrang vor dem Interesse an einer Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 33.

    In einem solchen Fall müsse der Betrieb mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen; das Vorhaben wäre ihm gegenüber rücksichtslos, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 31 f.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

    Sie zielt vielmehr darauf ab, eine vom Gesetz an sich gebilligte Bebauung dennoch aus besonderen Gründen nicht zuzulassen oder die Entwicklung in eine andere Richtung zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25, juris Rn 25; Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 - BVerwGE 61, 128, juris Rn 22; BVerwG, Urt. v. 03.12.1984 - 4 C 8.80 - juris; BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 a.a.O. Rn.31; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 03.12.2009 - 4 C 5/09 - juris R.24; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar , Stand März 2011, § 34 BauGB Rn 72).

    Die Anforderungen des § 50 BImSchG über die Zuordnung von Nutzungen finden auf die gebundene Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB nach nationalem Recht weder direkt noch entsprechend Anwendung (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 03.12.2009 a.a.O. Rn. 20; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris. Rn. 402).

    Löste ein Vorhaben allerdings im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls einen weitergehenden Schutzbedarf im Hinblick auf die bisherige Bebauung aus, wäre das Vorhaben ggf. rücksichtslos und würde sich nicht in die nähere Umgebung einfügen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 03.12.2009 a.a.O. R.32; BayVGH Urt. v. 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 - juris Rn 57, 62).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2017 - 8 A 10859/17

    Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten

    Dies gilt auch für das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungsstrukturen, wie hier (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 - [Seveso-Richtlinie], BauR 2010, 726 und juris, Rn. 18 - zum Merkmal gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei einer Gemengelage aus Störfallbetrieb und schutzbedürftigen Nutzungen -).

    Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, hier gehe es um die Abwehr eines städtebaulichen Missstandes, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach ein durch die Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verhindernder städtebaulicher Missstand nicht bereits dann zwingend vorliegt, wenn eine Gemengelage zwischen einem immissionsschutzrechtlich genehmigten (Störfall-) Betrieb und schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -), BauR 2010, 726 und juris, Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09

    Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie;

    Zweifel daran, dass die Nichteinhaltung angemessener Abstände zur Versagung einer Genehmigung führen kann, hat der Senat nicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Störfallbetriebs, sondern für die bauplanungsrechtliche Zulassung einer an einen bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB geäußert (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 12.11

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: Vorinstanz muss auf

    Der Senat hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen im parallel anhängigen Klageverfahren (jetzt: BVerwG 4 C 11.11) zum Anlass genommen, die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg im Wege der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) um Klärung mehrerer Fragen zu bitten (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).

    Der Senat war der Auffassung, dass die Revisionen auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückzuweisen wären, hatte es allerdings für zweifelhaft gehalten, ob die Zulassung des Vorhabens unter den hier gegebenen bzw. unterstellten Umständen mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vereinbar ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 11 ff. und 22 ff.).

    Bedenkt man ferner, dass die erstmalige Schaffung einer störfallrechtlichen Gemengelage - wie dargestellt - im Regelfall ohnehin unzulässig sein wird, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, "langfristig", also auch in Zukunft gewahrt bleiben muss (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris Rn. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 ), liegt auf der Hand, dass eine bestehende Vorbelastung im Störfallrecht nicht Grenze, sondern vielmehr gerade Voraussetzung des Wertungsspielraums ist, den Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG eröffnet.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme grundsätzlich nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden kann (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Von einem in der 12. BImSchV geregelten Abstand, der von Störfallbetrieben zwingend einzuhalten wäre, ist auch der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 15) nicht ausgegangen.

    Für klärungsbedürftig gehalten hatte der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Vorlagefrage 1 und Rn. 24 ff.) die Frage, ob sich die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG enthaltene Verpflichtung auch an Baugenehmigungsbehörden richtet, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu treffen haben.

    Dass die sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ergebende Verpflichtung an Planungsträger gerichtet ist, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, ist nicht zweifelhaft und haben auch der Senat (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O.) und der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - juris Rn. 26 ff.) nicht in Zweifel gezogen.

    Dass die Vorschrift des § 50 BImSchG, die der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geändert hat (Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1998, BGBl I S. 3178; vgl. auch Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 25), gegebenenfalls richtlinienkonform auszulegen ist, ergibt sich unmittelbar aus Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 a.a.O. ).

  • VG Düsseldorf, 12.06.2023 - 4 L 640/23

    Baustopp am Belsenplatz

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 3.21

    Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.2351

    Erfolglose Berufungszulassung, wenn Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

  • VGH Hessen, 25.11.2019 - 4 B 544/19

    Baurecht, Wohngebäude in der Nähe eines Störfallbetriebes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 2 B 1261/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von Wohnungen, Stadthäusern und einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 2 B 15/12

    Emissionsschutzrechtliche Einwendungen gegen die Errichtung eines Kindergartens

  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17
  • BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

  • VG Düsseldorf, 08.12.2016 - 9 K 2419/15
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20

    Abbrucharbeiten; Abwägung, nachvollziehende; Baugenehmigung; Bauvorbescheid;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 B 14.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Neustadt, 08.03.2021 - 5 K 659/20

    Weingut im Außenbereich setzt sich vorerst erfolglos gegen drohende heranrückende

  • VGH Hessen, 13.01.2011 - 3 A 1987/09

    Optimierungsgebot in Gemengelagen

  • BVerwG, 26.07.2021 - 4 B 32.20

    Rücksichtnahmegebot bei bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 3 S 2101/14

    Fitnesscenter als "öffentlich genutztes Gebäude" neben Störfallbetrieb

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 8 C 11816/19

    Zur Festsetzung von reinen Wohngebieten durch den Bebauungsplan innerhalb einer

  • VG Düsseldorf, 12.10.2015 - 9 L 1357/15
  • OVG Sachsen, 10.04.2017 - 1 A 92/12

    Vorbescheid; Wohnanlage; Dorfgebiet; Rücksichtnahmegebot

  • VG Düsseldorf, 27.01.2021 - 6 L 2634/20

    Eilantrag gegen "protected bike lane" im Düsseldorfer Hafen erfolglos

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wgen Baugenehmigung für Nachbargrundstück

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 1 LA 109/08

    Zurechnung eines Bauplatzes zum Innenbereich oder "Außenbereich im Innenbereich"

  • VGH Hessen, 22.10.2020 - 4 B 1371/20

    Baurechts; Zulassung eines "Frühstückshotels" innerhalb des angemessenen

  • VG Ansbach, 30.06.2022 - AN 17 S 22.00985

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarin (emittierender Betrieb) gegen heranrückende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2011 - 2 M 84/11

    Baugenehmigung für Biogasanlage neben einer Tankstelle

  • VGH Bayern, 31.05.2011 - 8 A 08.40016

    Keine Privatflieger auf dem ehemaligen Militärflugplatz Fürstenfeldbruck

  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Verwaltungsgebäude

  • VG Regensburg, 20.03.2013 - RN 8 K 11.30575

    Luftwegeinreise; Bordingcard; angebliche Landwegeinreise; Sippenhaft; lokale

  • VG Regensburg, 20.02.2013 - RO 8 K 12.30145

    Wehrdienstentziehung; keine Gewissengründe; Haftbedingungen in der Türkei

  • VG Regensburg, 20.03.2013 - RN 8 K 12.30176

    Unglaubhafte Luftwegreise; Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach § 30 Abs. 3

  • VG Regensburg, 20.02.2013 - RN 8 K 12.30101

    Kriminelle Übergriffe privater Dritter

  • VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 8 K 13.30166

    Unglaubhafte Luftwegeinreise; Verfahren bei Festnahmen; Wahlbeobachterausweis der

  • VG Regensburg, 20.02.2013 - RN 8 K 12.30124

    Kriminelle Übergriffe privater Dritter; Yezidentum; Existenzminimum; Telefonate;

  • VG Regensburg, 17.04.2013 - RN 8 K 12.30099

    Reiseumstände; Kurdische Parteien; Kausalität Verfolgung - Flucht; Sippenhaft;

  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - 9 K 2942/16

    Vergnügungsstätte, Veranstaltungshalle, Verein, Achtungsabstand,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 2 E 482/12

    Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zwecks Abwartens der

  • VG Ansbach, 27.03.2023 - AN 17 S 23.145

    Bebauungsplan, Baugenehmigung, Mischgebiet, Gemeinde, Vorhaben, Festsetzungen,

  • VG Ansbach, 13.09.2011 - AN 18 S 11.01509

    Nachbarrechte; Gebot der Rücksichtnahme; Lärmbelästigungen durch

  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 B 393/21

    Außenterrasse; Außenwohnbereich; Beeinträchtigungsverbot; Drittschutz;

  • VG Darmstadt, 30.04.2020 - 7 L 495/20

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Hotels innerhalb des angemessenen

  • VG Würzburg, 10.08.2020 - W 5 K 19.1565

    Vorbescheid, Wohnhausneubau, Abgrenzung von Innen- und Außenbereich,

  • VG Cottbus, 19.10.2021 - 3 L 204/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Baugenehmigung des Nachbarn

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