Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43472
BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,43472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Nachrichtenmagazins auf Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962; Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • rewis.io

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage an den Großen Senat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Anspruch eines Nachrichtenmagazins auf Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962; Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - hat der Fachsenat verlautbart, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, dass die Verpflichtung zur alsbaldigen Offenlegung der Namen verstorbener Informanten die Funktionsfähigkeit der Geheimdienste des Bundes gefährden und damit dem Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde.

    Da der Fachsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festzuhalten (Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0] -), legt der 6. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor (5.).

    Wenn der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - seine neue Vorgehensweise nunmehr als im Wege typisierender Rechtsfortbildung (a.a.O. Rn. 19) entwickeltes "Modell einer strukturierten und typisierenden Einzelfallprüfung" (a.a.O. Rn. 22) charakterisiert, vermag der 6. Senat dieser Einordnung nicht zu folgen.

    Wenn der Fachsenat nunmehr anführt, diese Ausnahmen belegten gerade die getroffene Abwägung mit gegenläufigen Belangen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 33), vermag das methodisch nicht zu überzeugen.

    Mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht der Presse, selbst nach publizistischen Kriterien bestimmen zu dürfen, was sie für berichtenswert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396] - BVerfGE 101, 361 und Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 29), erscheint die Annahme des Fachsenats unvereinbar, mit der 30-Jahres-Frist seien die gegenläufigen Interessen ausreichend gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 32).

    Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für das vom 6. Senat zu treffende Endurteil wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das rechtskräftig abgeschlossene In-camera-Verfahren in dem hier vorliegenden Verwaltungsprozess nicht wiederaufgenommen werden kann (so im Ergebnis aber der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 49, 53 und 57 f.).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

    Der vorlegende Senat vermag seine Endentscheidung - anders als der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 59 meint - auch aufgrund der hier vertretenen Rechtsauffassung zu treffen, wenn diese vom Großen Senat bestätigt wird.

    Da der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - bekundet hat, an seiner neueren Rechtsprechung festzuhalten, legt der 6. Senat die im Tenor bezeichnete Rechtsfrage dem Großen Senat nach § 11 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung vor.

    Die von dem Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 35 ff. vorgebrachten Zweifel an der Statthaftigkeit einer Vorlage an den Großen Senat vermögen nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Es sei nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen hätten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28).

    Zum anderen sei das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhänge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Da der Informantenschutz beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf das Staatswohl nach bisheriger Rechtsprechung dieselben Anforderungen beinhalten (2.), würde der 6. Senat dabei in entscheidungserheblicher Weise von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats zu § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (erstmals: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.) abweichen, in der eine Regelvermutung von etwa 30 Jahren nach dem Tod des Informanten zugunsten der Annahme berechtigten Geheimhaltungsschutzes aufgestellt wird (3.).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0] - NVwZ 2020, 305 Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - NVwZ 2020, 1368 Rn. 28).

    Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 19 m.w.N).

    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 20 m.w.N).

    Da bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse - anders als in § 3 Nr. 8 IFG - keine Bereichsausnahme zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes besteht (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 15 f.), ist diese Bewertung anhand einer Abwägung der im jeweiligen Einzelfall kollidierenden Interessen vorzunehmen.

    Denn den Informationsinteressen der Presse gegenüber, die von Behörden und Gerichten nicht zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 13), erscheint die Berufung der Behörde auf postmortalen Quellenschutz auch innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Informanten nicht in jedem Fall als gerechtfertigt; zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Interessen bedarf es auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) einer offenen, nicht durch eine Regelbeurteilung in Form eines 30-Jahres-Zeitraums vorgeprägten Abwägung im Einzelfall.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; ebenso Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grundsätzlich ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - Rn. 6; vgl. Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22 für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24).

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Denn zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51).

    Als Grundlage dafür müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

    Die Annahme, potentielle Informanten ließen sich bei ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst von der Veröffentlichung solcher Personen als nachrichtendienstlicher Quellen nicht beeindrucken, sondern zeigten dafür Verständnis, ist alles andere als plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 57).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neuere Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 31 - 38).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 20 m.w.N).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Auch wenn sich dabei der Zeitablauf nicht allein als ausschlaggebend erweist, ist er doch ein bedeutsamer Faktor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124).

    Sie lässt sich auch nicht auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2017 zum Auskunftsanspruch im Verhältnis Parlament - Regierung stützen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 134 f.):.

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Bei der Neufassung des § 99 VwGO durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), mit der als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106) das In-camera-Verfahren eingeführt wurde, sind Schutzgut und -maßstab unverändert geblieben.

    Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung von Verwaltungsvorgängen abhängt, die zu der angegriffenen Ablehnungsentscheidung der Behörde geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme der Akten durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umschlossen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).

    Ein Rückgriff auf die äußerst abstrakt formulierten Weigerungsgründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (so BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ) wäre dann nur notwendig, wenn das Fachrecht keine eigenen Versagungsgründe enthielte.

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Denn Quellenschutz ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Sicherung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 VR 1.18

    BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht