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   BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15   

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https://dejure.org/2016,3318
BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15 (https://dejure.org/2016,3318)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2016 - 6 B 46.15 (https://dejure.org/2016,3318)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 6 B 46.15 (https://dejure.org/2016,3318)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewilligung sog. Einmalentgelte (Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte) für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens; Überprüfung eines zur Genehmigung ...

  • rewis.io

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Bewilligung sog. Einmalentgelte (Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte) für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens; Überprüfung eines zur Genehmigung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Diese Klärung hat der Senat jedenfalls durch sein Urteil vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 18 ff.), an dem auch die Beigeladene beteiligt war, herbeigeführt.

    Auch im Hinblick auf diese Frage ist die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung - wiederum ungeachtet des Außer-Kraft-Tretens der rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entgeltgenehmigung - jedenfalls in Anbetracht der durch das Urteil des Senats vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 33 ff.) erreichten Klärung nicht (mehr) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus dieser gesetzlichen Konkretisierung Anhaltspunkte ergeben, die zur Folge haben, dass die Frage nach einem in dem besagten Rechtsbegriff enthaltenen regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraum für die Nachfolgeregelungen des § 3 Abs. 2 TEntgV anders zu beantworten ist als für diese Ursprungsvorschrift selbst (vgl. zu diesen Unterschieden in den Normstrukturen bereits: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 19.13

    Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Der Senat hat klargestellt, dass sich seine vordem getroffene Feststellung (BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22), bei der modellhaften Berechnung des unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Preises seien - sofern nicht offensichtlich unvertretbar - im Ausgangspunkt die unternehmerischen Bewertungen und Entscheidungen des zugangsgewährenden Unternehmens zu Grunde zu legen, nur auf unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer regulierten Leistung bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die lediglich die interne Organisationsstruktur des Unternehmens betreffen und sich daher unter den zu simulierenden Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs weder auf die vertraglichen Außenbeziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden noch auf die Preisbildung in dem relevanten Markt auswirken können.
  • BVerwG, 05.04.2011 - 6 B 41.10

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Der Senat hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Postrecht (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 21 ff.) verdeutlicht, dass sich auch im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung die Pflicht des regulierten Unternehmens, die zur Prüfung des Entgeltantrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nur auf solche Unterlagen bezieht, die als Nachweis der tatsächlichen Kosten geeignet sind, sondern innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen auch auf solche Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Effizienz der nachgewiesenen Kosten zu überprüfen.
  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 29.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15
    Denn diese Behauptung verhält sich nicht zu dem von der Klägerin in dem Parallelverfahren 6 B 29.15 unwidersprochen benannten und überdies gerichtsbekannten Umstand, dass die Beigeladene mit als Klägern in Betracht kommenden Zugangsnachfragern vergleichsweise Vereinbarungen getroffen und diese zur Grundlage von Anträgen zur rückwirkenden Genehmigung der in Rede stehenden Entgelte gemacht hat.
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