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   BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19   

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BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19 (https://dejure.org/2019,3262)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19 (https://dejure.org/2019,3262)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 1 WDS-VR 1.19 (https://dejure.org/2019,3262)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen; Ausgehen von einem Sicherheitsrisiko durch Tätigung von fehlerhaften Angaben ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweite...

  • rewis.io

    Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen; falsche Angaben in der Sicherheitserklärung; lange Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen; Ausgehen von einem Sicherheitsrisiko durch Tätigung von fehlerhaften Angaben ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Allerdings muss der Geheimschutzbeauftragte nach ständiger Rechtsprechung des Senats in solchen Fällen den Umstand, dass ein Soldat trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wurde, in seine Prognoseerwägungen einbeziehen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 24.17

    Auslandsbeziehungen; Geheimschutzbeauftragter; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 30).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 30).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

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