Rechtsprechung
BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse; Beschränkung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse; Beschränkung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein ...
- rechtsportal.de
Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse; Beschränkung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Prozessfähigkeit - und die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der verfahrensbeendende Beschluss - und das Wiederaufnahmeverfahren
Verfahrensgang
- BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16
- BVerwG, 24.10.2016 - 1 A 12.16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.04.2015 - 1 A 7.15
Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen rechtskraftfähige verfahrensbeendende …
Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16
Zwar ist das Wiederaufnahmeverfahren seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2).Dies gilt für Beschlüsse, mit denen eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 26.16
Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Prozessfähigkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16
Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 26.16) wird verworfen.Der von der Antragstellerin als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 26.16) auszulegen.
- BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 2.15
Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags und Restitionsantrags bzgl. Ablehnung …
Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16
Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 2.15, 5 PKH 16.15 - juris m.w.N.). - BVerwG, 04.02.1994 - 6 A 1.93
Analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf …
Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 1 A 2.16
In entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO, wonach eine unzulässige Revision durch Beschluss zu verwerfen ist, ist auch ein unzulässiger Nichtigkeits- und Restitutionsantrag durch Beschluss zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1994 - 6 A 1.93 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 27 - juris Rn. 4).
- BVerwG, 24.10.2016 - 1 A 12.16
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts
Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2016 (1 A 2.16) wird verworfen.Sie ist bei zweckentsprechender Würdigung des Begehrens der Antragstellerin als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2016 (BVerwG 1 A 2.16) auszulegen.
- BVerwG, 14.06.2016 - 1 A 5.16
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung abgelehnter Richter als …
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2016 (BVerwG 1 A 2.16) eingelegt.