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   BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15   

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BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15 (https://dejure.org/2016,12859)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 B 72.15 (https://dejure.org/2016,12859)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 9 B 72.15 (https://dejure.org/2016,12859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § ... 132 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 74, § 69 Abs. 2 Satz 4, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Halbs. 1 und 2, § 155 Satz 1; ZPO § 251 Satz 1; AO § 174 Abs. 4 Satz 1, § 237 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5; GewStG § 35b Abs. 1 Satz 1
    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Nichtzulassungsbeschwerde; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit; Klärung durch den Bundesfinanzhof; Klärbarkeit anhand des Gesetzes; Aufhebung und Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Aufhebung oder ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Anfechtung des Einkommensteuerbescheids; Aufhebung und Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit; Aussetzungszinsen; Gewerbesteuer; Klärbarkeit anhand ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35b Abs 1 S 1 GewStG, § 110 Abs 1 S 1 FGO, § 110 Abs 2 Halbs 1 FGO, § 110 Abs 2 Halbs 2 FGO
    Anwendbarkeit von § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid

  • IWW

    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG; § 237 Abs. 5 AO; § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids; Selbständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid; Gleichzeitige Anfechtung von ...

  • rewis.io

    Anwendbarkeit von § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Nichtzulassungsbeschwerde; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit; Klärung durch den Bundesfinanzhof; Klärbarkeit anhand des Gesetzes; Aufhebung und Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Aufhebung oder ...

  • rechtsportal.de

    Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids; Selbständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid; Gleichzeitige Anfechtung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 464
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.10.1979 - I S 8/79

    Rechtskräftiges Urteil im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren schließt

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Die Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids, wenn die Änderung oder Aufhebung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG), ist ausgeschlossen, soweit über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids rechtskräftig entschieden worden ist (wie BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - BFHE 129, 11 ff.).

    Wegen der hiermit verbundenen Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - BFHE 129, 11 ) eine Aufhebung oder Änderung der Gewerbesteuermessbescheide nach § 35b GewStG selbst bei einer späteren Aufhebung oder Änderung der Einkommensteuerbescheide in dem noch anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist bereits durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - (BFHE 129, 11 ff.) zu der insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des § 35b GewStG in dem Sinne geklärt, dass im Falle einer Änderung des Einkommensteuerbescheids ein Gewerbesteuermessbescheid nicht mehr nach § 35b GewStG geändert werden kann, soweit über seine Rechtmäßigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist.

    Zum einen tritt die vom Kläger angesprochene Problematik dann nicht auf, wenn der Steuerpflichtige entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung, ihm zu ersparen, wegen derselben, die Höhe des Gewinns betreffenden Streitfragen zwei Prozesse führen zu müssen (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - BFHE 129, 11 , vgl. zum Zweck der Verfahrensvereinfachung auch Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 35b Rn. 4 sowie Hofmeister, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand Oktober 2015, § 35b GewStG Rn. 4, jew. m.w.N.), lediglich gegen den Einkommensteuerbescheid mit Rechtsbehelfen vorgeht.

    Insbesondere kommt auch in diesem Fall nicht nur die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, sondern auch die des Gewerbesteuermessbescheids und des Gewerbesteuerbescheids in Betracht (BFH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - BFHE 129, 11 und vom 5. Februar 2014 - X S 49.13, X S 56.13 - juris Rn. 2; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Februar 2016, § 69 FGO Rn. 28, jew. m.w.N.).

    Zum anderen muss es, selbst wenn der Steuerpflichtige von der ihm trotz § 35b GewStG zustehenden Möglichkeit Gebrauch macht, neben dem Einkommensteuerbescheid auch den Gewerbesteuermessbescheid mit Rechtsbehelfen anzufechten (stRspr, vgl. BFH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 -BFHE 129, 11 und vom 11. Oktober 1996 - VIII B 56/95 - juris Rn. 5), nicht dazu kommen, dass vor Rechtskraft einer den Einkommensteuerbescheid betreffenden Entscheidung über den Gewerbesteuermessbescheid rechtskräftig entschieden wird.

    Ausgeschlossen ist diese Änderungsmöglichkeit aufgrund der oben beschriebenen Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO aber dann, wenn über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids rechtskräftig entschieden worden ist (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 -BFHE 129, 11 , ebenso Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 35b Rn. 12 und Hofmeister, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand Oktober 2015, § 35b GewStG Rn. 10).

  • BFH, 18.03.2004 - V R 23/02

    Änderung nach § 174 AO, wenn zwei rkr. FG-Urteile einander widersprechen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    cc) Neue Gesichtspunkte ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2004 - V R 23/02 - (BFHE 205, 402 ff.).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem genannten Urteil vom 18. März 2004 entschieden, dass die Änderung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung oder anderen Steuergesetzen von der Rechtskraft nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und § 110 Abs. 2 FGO dann nicht gehindert wird, wenn sich zwei rechtskräftige Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstehen (BFH, Urteil vom 18. März 2004 - V R 23/02 - BFHE 205, 402 ).

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Jedoch kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2006 - 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11).
  • BVerwG, 06.03.2006 - 10 B 80.05

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; höchstrichterlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Jedoch kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2006 - 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11).
  • BFH, 11.10.1996 - VIII B 56/95

    Voraussetzungen einer betriebsnahen Veranlagung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Zum anderen muss es, selbst wenn der Steuerpflichtige von der ihm trotz § 35b GewStG zustehenden Möglichkeit Gebrauch macht, neben dem Einkommensteuerbescheid auch den Gewerbesteuermessbescheid mit Rechtsbehelfen anzufechten (stRspr, vgl. BFH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 -BFHE 129, 11 und vom 11. Oktober 1996 - VIII B 56/95 - juris Rn. 5), nicht dazu kommen, dass vor Rechtskraft einer den Einkommensteuerbescheid betreffenden Entscheidung über den Gewerbesteuermessbescheid rechtskräftig entschieden wird.
  • BFH, 31.05.2010 - X B 163/09

    Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung - Ermessensnichtgebrauch als

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Denn dem kann sowohl durch die Anordnung des Ruhens des den Gewerbesteuermessbescheid betreffenden gerichtlichen Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO (Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Februar 2016, § 74 FGO Rn. 22) als auch durch die Aussetzung dieses Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids nach § 74 FGO (BFH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - X B 163/09 - juris Rn. 22 f.) entgegengewirkt werden.
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine abstrakte, für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2013 - 6 B 3.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6).
  • BFH, 22.04.2008 - X B 154/07

    Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Gewerbesteuer - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH, stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. April 2008 - X B 154/07 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 - juris Rn. 12).
  • BFH, 05.07.2011 - X B 222/10

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH, stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. April 2008 - X B 154/07 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.07.2013 - 6 B 3.13

    Anforderungen der Grundsatzrüge; Protestaktion; Schwangerschaft; Mangel der

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine abstrakte, für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2013 - 6 B 3.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    bb) Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, als nicht klärungsbedürftig anzusehen (zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, Rn. 17; stRspr) und einen Klärungsbedarf auch dann zu verneinen, wenn die Frage durch die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eines anderen Gerichtszweigs geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 8).

    Zwar kann eine in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretende Grundsatzfrage auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2024 - 3 LZ 715/21
    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 ZB 24.30079

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit bei nur pauschal vorgetragenen unionsrechtlichen

    Klärungsbedürftig ist die aufgeworfene Frage regelmäßig dann, wenn sie höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortet wurde oder sie sich wegen veränderter Umstände erneut stellt, ihr eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt und sie im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 4.5.2016 - 9 B 72.15 - juris Rn. 6, 8; BayVGH, B.v. 12.9.2023 - 23 ZB 23.30633 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 ff.; Redeker in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2023, § 78 Rn. 14 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21

    Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des

    Zwar ist die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtswegbezogen und kann "ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt" (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - 9 B 72.15 -, NVwZ-RR 2017, 464 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 361/17

    Anforderungen an die Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. wegen

    Zwar ist die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtswegbezogen und kann "ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt" (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 8 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2021 - 3 LZ 553/19

    Benutzungsgebührenrecht -Abfallgebühren

    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m. w. N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2017 - 8 S 362/17

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der

    Zwar ist die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtswegbezogen und kann "ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt" (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 8 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20

    Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 8 S 361/17.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2021 - 3 LZ 525/19

    Erstattung der Kosten einer physischen Tragehilfe der öffentlichen Feuerwehr im

    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18

    Bemessung von Niederschlagswasserbeiträgen

    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
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