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   BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13076
BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 (https://dejure.org/2020,13076)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 (https://dejure.org/2020,13076)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 (https://dejure.org/2020,13076)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 55a
    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo); einfache elektronische Signatur; elektronische Poststelle des Gerichts (EGVP); qualifizierte elektronische Signatur; sicherer Übermittlungsweg; vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55a Abs 3 Alt 2 VwGO, § 55a Abs 4 Nr 3 VwGO

  • JurPC

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • rewis.io

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • doev.de PDF

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 55a
    Elektronischer Rechtsverkehr, Signatur, digitale Signatur, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 55a; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten; Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO ; Wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo ...

  • datenbank.nwb.de

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP - ohne qualifizierte elektronische Signatur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 720
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - 1 LA 72/19

    Fehler bei der elektronischen Einreichung von Schriftstücken; Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18

    Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16

    Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10).
  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Das elektronische Dokument muss mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO; vgl. zu § 55a VwGO BVerwG 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 ua. - Rn. 5) .
  • BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23

    BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines

    Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zur Wahrung der prozessualen Form die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss; wählt sie einen sicheren Übermittlungsweg, muss sie das Dokument zum Abschluss lediglich durch eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4 Rn. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/12634 S. 25 zur inhaltsgleichen Regelung in § 130a ZPO).
  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    d) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weicht die dargestellte Auslegung des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO nicht vom Beschluss des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 - (juris Rn. 5) ab.

    Außerdem weist der Beschluss darauf hin, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vHN zu erkennen sein muss und nicht - zusätzlich - der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 - juris Rn. 8).

  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

    Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (BVerwG Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 16/20 ua - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4 = juris RdNr 5) .
  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 11 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 14; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22 -, juris Rn. 11), liegt eine wirksame Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo) nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 a. a. O. Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; missverständlich insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 4 ff.; Schmitz in BeckOK VwGO, 63. Edition 01.10.2022, § 55a Rn. 11).
  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Syndikusrechtsanwalt, der für eine Behörde

    Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (vgl BSG vom 27.9.2022 - B 7 AS 60/22 B - juris RdNr 8; BVerwG vom 4.5.2020 - 1 B 16.20 ua - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4 = juris RdNr 5) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 19 B 2003/21

    Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

    Bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines mit einer (einfachen) elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits handelt es sich nach § 55a Abs. 3 VwGO um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentübermittlung, die gleichrangig nebeneinander stehen (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 , Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4, juris, Rn. 5).

    BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, DVBl. 2022, 51, juris, Rn. 10, und vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B -, juris, Rn. 5 (zu § 65a Abs. 3 SGG); vgl. auch BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, BAGE 172, 186, juris, Rn. 9 (zu § 130a Abs. 3 ZPO).

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

    Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (BVerwG vom 4.5.2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20 - juris RdNr 5) .
  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 20 B 19.31187

    Zur Flüchtlingseigenschaft syrischer Staatsangehöriger

    Das Bundesamt erwiderte u.a. mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 4. Mai 2020 (BVerwG 1 B 16.20) festgestellt, dass es sich bei der Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg um eine eigenständige Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung handele.

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO handelt es sich bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines (einfach) signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentenübermittlung (BVerwG, B.v. 4.5.2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20 - juris).

  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Dies war hier ausweislich des von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Prüfprotokolls bei der Übermittlung der Berufungsbegründung der Fall; er weist das in dem Verfahren zur Vertretung befugte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als den Inhaber des Postfachs aus, über das die Versendung erfolgt ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 -).
  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 21.20

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung von Prozesskostenhilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 22 B 984/23

    Sicherer; Übermittlungsweg; Qualifizierte elektronische Signatur; EGVP;

  • BSG, 27.09.2022 - B 7 AS 60/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 1 B 1861/21

    Ansetzen einer Dokumentenpauschale für die Fertigung von Abschriften in

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 1 LB 3/23

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung;

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
  • OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20

    Berufung; Zulässigkeit; elektronischer Rechtsverkehr; beBPo; einfache Signatur;

  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 24.20

    Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Berufung; Übermittlung über

  • OVG Sachsen, 28.09.2020 - 4 B 267/20

    Signatur; Übermittlungsweg; Baugenehmigung; Verfahrensrecht

  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2021 - 6 Ca 8002/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 4 AR 18/20
  • AG Düsseldorf, 17.05.2022 - 664 M 719/22
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