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   BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19   

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BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19 (https://dejure.org/2020,15784)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 1 C 7.19 (https://dejure.org/2020,15784)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 1 C 7.19 (https://dejure.org/2020,15784)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision in einer asylrechtlichen Streitigkeit; Anspruch auf Asyl und Einreise aus einem sicheren Drittstaat; Sicherer Drittstaat kann nur ein Staat außerhalb der Europäischen Union sein

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision in einer asylrechtlichen Streitigkeit; Anspruch auf Asyl und Einreise aus einem sicheren Drittstaat; Sicherer Drittstaat kann nur ein Staat außerhalb der Europäischen Union sein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Der EuGH hat über diese Fragen durch Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - entschieden.

    Der EuGH hat diese Übergangsbestimmung auf die im Vorlagebeschluss des Senats zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestellte Frage jedoch dahin ausgelegt, dass sie es (aufgrund der Wendung in Satz 1 "oder früher") einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74).

    Die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz werden in Deutschland durch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG gewahrt, der gewährleistet, dass Anträge auf internationalen Schutz, die im selben Zeitraum im deutschen Hoheitsgebiet gestellt und beim Inkrafttreten von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, vorhersehbar und einheitlich geprüft werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 66 - 68).

    Diese Vorgabe des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218] - Rn. 29 f.).

    Die Ablehnung eines solchen Antrags auf internationalen Schutz kann nur durch eine - insoweit speziellere - Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU erfolgen und nicht durch eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 78 f.; s.a. Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 [ECLI:EU:C:2017:273], Ahmed - Rn. 39 und 41).

    Dies hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74); auf die obigen Ausführungen unter 1.1 wird zur näheren Begründung Bezug genommen.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. nunmehr ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 88).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 39).

    Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 92).

    Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93 f.).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der subsidiären Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 95 - 100).

    Die danach ausgelöste gerichtliche Pflicht, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die Kläger der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 88 f.), ist tatrichterliche Aufgabe.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Mit einem weiteren, in zwei anderen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Beschluss hat der EuGH eine auch im vorliegenden Verfahren bedeutsame Klarstellung zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU getroffen (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. nunmehr ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 88).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 39).

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Sie kann nicht schon als solche auf anderer Rechtsgrundlage aufrecht erhalten bleiben, weil es sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Vergleich zu einer Drittstaatenentscheidung, die aktuell einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG entspricht, wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen prozessual um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 27 - 29 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 20).

    Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die auch nicht teilidentisch sind (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 15).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 der Sache nach eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Die Feststellung des Bundesamts, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, entspricht nach aktuellem Recht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (vgl. näher unter 1.1) und ist deshalb mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

    Sie kann nicht schon als solche auf anderer Rechtsgrundlage aufrecht erhalten bleiben, weil es sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Vergleich zu einer Drittstaatenentscheidung, die aktuell einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG entspricht, wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen prozessual um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 27 - 29 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 20).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Mit Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 20.16 - (juris) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Fragen betreffend die Auslegung unter anderem von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) eingeholt.

    Den Beteiligten ist die Möglichkeit einer Umdeutung jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 und dem daraufhin ergangenen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Beschluss des Senats vom 23. März 2017 - 1 C 20.16 - juris) bekannt, so dass sie sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einstellen konnten.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - (BVerwGE 158, 271 Rn. 12 ff.) ausgeführt hat, kann sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

    Dies schließt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, da diese keiner Eintragung bedürfen (ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 Rn. 13 f.).

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Eine gegenteilige, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 35).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19
    Bulgarien gehört zu den Mitgliedstaaten, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint worden ist (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 4 LB 102/20

    Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt; Zweitantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt für das

    § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist schon deshalb weder auf die Einreise unmittelbar aus Frankreich noch auf die Einreise "über" Italien anwendbar, weil "sicherer Drittstaat" in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ( BVerwG, Urt. v. 4.5.2020 - 1 C 7.19 -, juris Rn. 18 ff. u. Beschl. v. 23.5.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 154/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Eine solche Feststellung entspricht nach der aktuellen Rechtlage einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Mai - 1 C 7.19 -, juris Rn. 14).
  • VG Ansbach, 22.10.2020 - AN 17 K 19.51146

    Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils durch neue, erhebliche Tatsachen

    Zur Frage der Umdeutungsmöglichkeit eines nach alter Rechtslage ergangenen Bescheids auf Grundlage der §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG/AsylG a.F. in einen Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der derzeit gültigen Fassung hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2020 - 1 C 7.19 - BeckRS 2020, 13322).
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