Rechtsprechung
BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
AEUV Art. 45; SGB VI § 8; AltGG § 7; LBeamtVG NRW F 2013 §§ 12, 14, 55, 69g und 85; BayBeamtVG Art. 99a
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - rechtsprechung-im-internet.de
Art 45 AEUV, § 8 SGB 8, § 7 Abs 1 AltGG, § 12 BeamtVG NW vom 16.05.2013, § 14 BeamtVG NW vom 16.05.2013
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- rewis.io
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- doev.de
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
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- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland - und die Nachversicherung in der Rentenversicherung
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 827
- FamRZ 2022, 1465
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163
Universitätsprofessor, Tätigkeit am Europäischen, Hochschulinstitut (EHI), …
Will ein Beamter von der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV Gebrauch machen, verlangt das Unionsrecht, dass er nicht durch eine für ihn nachteilige Regelung seiner Altersversorgung im Verhältnis zu Fällen des Verbleibs im Mitgliedstaat von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 2 C 3.21 - juris Rn. 22).