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   BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 137.95   

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https://dejure.org/1996,20959
BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 137.95 (https://dejure.org/1996,20959)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1996 - 9 C 137.95 (https://dejure.org/1996,20959)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 9 C 137.95 (https://dejure.org/1996,20959)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen - Schutz vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten - Begriff der unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 137.95
    Der Begriff der Gefahr ist hier - ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das - auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene - Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - DVBl 1995, 565 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 1/94] = InfAuslR 1995, 24 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 137.95
    Dies hat der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 137.95
    Der Senat hat mit dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203 = DÖV 1996, 250; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das Bestehen individueller Gefahren voraussetzt.
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