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   BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60   

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BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60 (https://dejure.org/1962,561)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1962 - VI C 74.60 (https://dejure.org/1962,561)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1962 - VI C 74.60 (https://dejure.org/1962,561)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1963, 311
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Beamtenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Die Revision berufe sich im übrigen zu Unrecht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 ff. [153]) die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG die Regelung des Art. 14 GG ausschließe.

    Die Rüge der Revision, die Streichung der Stellenzulage durch das Landesbesoldungsgesetz verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, scheitert - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - schon daran, daß Gehaltsansprüche der Beamten, die Ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, der - eine Anwendung des Art. 14 ausschließenden - verfassungsrechtlichen Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 3, 58 [153], 4, 219 [243], BVerwGE 2, 10 [14]).

    Eine Änderung im Besoldungsgefüge ist daher im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig, sofern nur der den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem vom Beamten bekleideten Amt angemessene Lebensunterhalt gewährt bleibt (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 ff.]; BVerwGE 5, 39 [41]).

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Selbst wenn man aber Art. 14 GG für anwendbar halte, ändere das im Ergebnis nichts (BGHZ 16, 192).

    Diese Rechtsprechung steht im Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 16, 192 [203]).

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Die Rüge der Revision, die Streichung der Stellenzulage durch das Landesbesoldungsgesetz verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, scheitert - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - schon daran, daß Gehaltsansprüche der Beamten, die Ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, der - eine Anwendung des Art. 14 ausschließenden - verfassungsrechtlichen Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 3, 58 [153], 4, 219 [243], BVerwGE 2, 10 [14]).
  • BVerwG, 25.04.1957 - II C 50.55
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Eine Änderung im Besoldungsgefüge ist daher im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig, sofern nur der den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem vom Beamten bekleideten Amt angemessene Lebensunterhalt gewährt bleibt (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 ff.]; BVerwGE 5, 39 [41]).
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Der Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, "wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber, sie bei seiner Regelung beachten muß" (BVerfGE 2, 118 [119], vgl. auch BVerfGE 1, 264 [275, 276]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Zwar ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entscheidung, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, insofern eingeengt, als der Gesetzgeber bei der Bemessung der Versorgungsbezüge den Grundsätzen Rechnung zu tragen hat, die seit jeher für die Bemessung der Bezüge maßgebend waren (vgl. BVerfGE 11, 203 [210]).
  • BVerwG, 06.10.1961 - VI C 62.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Sollte die Streichung etwa ein "wohlerworbenes Recht" im Sinne des Art. 129 WRV beeinträchtigen, würde dies noch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG bedeuten, weil dieser nicht "wohlerworbene Rechte" der Beamten gewährleistet (vgl. u.a. Urteil vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Eine Änderung im Besoldungsgefüge ist daher im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig, sofern nur der den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem vom Beamten bekleideten Amt angemessene Lebensunterhalt gewährt bleibt (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 ff.]; BVerwGE 5, 39 [41]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60
    Der Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, "wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber, sie bei seiner Regelung beachten muß" (BVerfGE 2, 118 [119], vgl. auch BVerfGE 1, 264 [275, 276]).
  • BVerwG, 02.10.1974 - VI B 59.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Wenn auch über diese spezielle Frage, wie die Beschwerde ausführt, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, so gilt doch der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 17, 337; 21, 329 [344]) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. BVerwGE 20, 29 [32]; Beschluß vom 31. August 1959 - BVerwG II C 101.58 - und Urteile vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz 235.1 § 17 LBesG NW Nr. 1 = RiA 1963, 15], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [Buchholz 237.1 Art. 207 BayBG 60 Nr. 1 = ZBR 1967, 127] und vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]) herausgestellte Grundsatz, daß der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis für die Zukunft nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt, abgesehen von dem in BVerwGE 20, 29 (32 ff.) [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] erörterten Fall des bereits fällig gewordenen Teilanspruchs, allgemein.

    Die Gewährung einer Stellenzulage ist ohne Rücksicht darauf, ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist (vgl. dazu das genannte Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 -), an die jeweilige gesetzliche Grundlage gebunden, ihre Fortgewährung bedarf bei Änderung des Besoldungsrechts, wie sie für die hier streitige Stellenzulage durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Besoldungsrechts vom 27. März 1954 (GVBl. S. 47) und durch die späteren Höhergruppierungen der Lehrer mehrfach eingetreten ist, jeweils einer neuen gesetzlichen Grundlage.

  • BVerwG, 30.10.1969 - VI B 46.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    "Es gibt nämlich keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach ein einmal bestehendes Besoldungs- und daraus resultierendes Laufbahngefüge nicht verändert werden darf (vgl. dazu Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG-VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Berlin, § 26 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 123], vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Nordrhein-Westfalen, § 17 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 15] und BVerwGE 20, 292 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63], jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ebensowenig ist der Gesetzgeber verpflichtet, Heraushebungen einzelner Ämter beizubehalten (vgl. Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [a.a.O.]) ... Hiervon geht zum Beispiel auch § 53 Abs. 1 BRRG als selbstverständlich aus.".

  • BVerwG, 29.03.1968 - VI C 11.67
    Es gibt nämlich keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach ein einmal bestehendes Besoldungs- und daraus resultierendes Laufbahngefüge nicht verändert werden darf (vgl. dazu Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Berlin, § 26 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 123] , vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz BVerwG 235.1 Nordrhein-Westfalen, § 17 LBesG Nr. 1 = RiA 1963 S. 15] und BVerwGE 20, 292 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63], jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ebensowenig ist der Gesetzgeber verpflichtet, Heraushebungen einzelner Ämter beizubehalten (vgl. Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [a.a.O.]), vor allem wenn diese Heraushebung nur laufbahnmäßige und hinsichtlich der Amtsbezeichnung Bedeutung hatte, nicht aber auch besoldungsrechtlich.

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 117.61

    Rechtsmittel

    Dabei muß die Entscheidung darüber, welche Merkmale die Gleichheit oder Ungleichheit zweier Sachverhalte begründen, grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben (BVerfGE 1, 14 [16, 52]; 3, 58 [145, 158]; 4, 144 [155]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; 12, 341 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59 -, vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - und vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 -).
  • BVerwG, 20.04.1976 - 6 B 63.75

    Annahme einer echten Zulage bei einer kreiskommunalen ruhegehaltsfähigen Zulage

    Stellenzulagen können ohne Verstoß gegen verfassungsmäßige Grundsätze sogar gestrichen - nicht nur nicht erhöht - werden (Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 -).
  • BVerwG, 29.08.1963 - II C 210.61

    Änderung der Amtsbezeichnung "Steueroberamtmann" als Amtsbezeichnung "Steuerrat"

    Eine gesetzliche Regelung ist daher nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sich für sie schlechterdings ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht finden läßt und sie daher mit dem Gedanken der Gerechtigkeit nicht vereinbar ist (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [145 u. 158]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59 - und vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 -).
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