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   BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83   

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https://dejure.org/1983,281
BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83 (https://dejure.org/1983,281)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1983 - 9 B 10275.83 (https://dejure.org/1983,281)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1983 - 9 B 10275.83 (https://dejure.org/1983,281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats - Wirksame Zustellung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Wohnungsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 170
  • DVBl 1984, 90
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Ein Asylbewerber, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt, hat im Sinne der Zustellungsvorschriften in den von ihm bisher bewohnten Räumen keine Wohnung mehr (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858).

    Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858; BAG AP Nr. 1 zu § 182 ZPO).

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZB 20/76

    Mandatsverhältnis - Rechtsanwalt - Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung bei

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht gegenüber angezeigt hat, er habe das Mandat niedergelegt, können Zustellungen in wirksamer Form nur an ihn erfolgen, sofern der Vollmachtsvertrag und damit die Prozeßvollmacht in Wirklichkeit fortbestehen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - VersR 1977, 334).

    Bestand zu diesem Zeitpunkt der Vollmachtvertrag im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten noch weiter, weil etwa, wie den dem Verwaltungsgericht gegenüber abgegebenen Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten entnommen werden könnte, deren Verbindung zum Kläger abgerissen war und der Vollmachtvertrag von ihnen daher nicht wirksam hatte gekündigt werden können, so war das Urteil ungeachtet der Mandatsniederlegung nach wie vor gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO den damaligen Prozeßbevollmächtigten - und nur diesen - zuzustellen (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - VersR 1977 S. 334).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Sollte das Vollmachtsverhältnis dagegen - z.B. mangels einer dem Kläger zugegangenen Kündigung - fortbestanden haben, läge in der dem Verwaltungsgericht gegenüber nach § 87 ZPO i.V.m. § 173 VwGO abgegebenen Anzeige, das Mandat sei beendet, eine Verletzung prozessualer Pflichten der früheren Bevollmächtigten, die zu der hier gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat und die sich auch ein seine Anerkennung als Asylberechtigter betreibender Kläger gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 VwGO als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen muß (vgl. BVerfGE 60, 253 sowie Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 448.81 - Buchholz 310 § 60 Nr. 120).
  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 54/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zustellung: Begriff der Wohnung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858; BAG AP Nr. 1 zu § 182 ZPO).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 15, 256 [267]).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83
    Dementsprechend muß derjenige, der nicht nur vorübergehend und relativ kurzfristig, z.B. während des Urlaubs, von seiner Wohnung abwesend ist, Vorkehrungen treffen, daß er rechtzeitig Kenntnis von Sendungen erhält, die ihm in seiner Wohnung zugestellt werden (BVerfGE 41, 332).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 CB 1092.81

    Zustellungsurkunde - Fehlerhaftigkeit - Berichtigung - Postzustellungsurkunde -

    Zur Zustellung einer Ladung an den Prozeßbevollmächtigten, wenn trotz gegenüber dem Gericht erklärter Mandatsniederlegung das Mandatsverhältnis in Wirklichkeit fortbesteht (wie Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9).

    Auch in diesem Fall können Zustellungen jedoch in wirksamer Weise nur an den Bevollmächtigten erfolgen, wenn der Vollmachtsvertrag (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO) und damit die Prozeßvollmacht in Wirklichkeit fortbestehen, weil der Vollmachtsvertrag nicht wirksam gekündigt worden ist (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 im Anschluß an BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - Versicherungsrecht 1977, 334).

    Ohne Bedeutung ist dabei im vorliegenden Zusammenhang, ob in der Mitteilung der Mandatsniederlegung trotz Fortbestehens des Vollmachtsvertrages im Innenverhältnis eine dem Kläger zurechenbare Verletzung prozessualer Pflichten durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten lag (vgl. den Beschluß vom 4. Juli 1983 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 115/15

    Unzulässigkeit der Klage bei Versäumung der Widerspruchsfrist; Verwirkung des

    Sollte zur Zeit des Erlasses des Kostenfestsetzungsbescheids der Kontakt zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Y... abgerissen gewesen sein, bedeutete dies nicht das Erlöschen des Vollmachtverhältnisses, vielmehr steht ein Kontaktabriss den für Widerruf und Kündigung erforderlichen empfangsbedürftigen Erklärungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.1983, 9 B 10275/83, DVBl. 1984, 90, juris Rn. 3).
  • BSG, 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    (1) Einen Verstoß gegen den - einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen - Gehörsanspruch kann zwar nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG vom 16.1.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 [267] mwN; BVerfG [Kammer] vom 27.5.2002 - 2 BvR 682/02 - juris RdNr 2; BVerfG [Kammer] von 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 [485]; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr. 2, RdNr 36; BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 7/16 R - juris RdNr 17; BSG vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 16; BVerwG vom 4.7.1983 - 9 B 10275/83 - juris RdNr 5; BFH vom 5.5.2000 - VIII B 122/99 - juris RdNr 6; BFH vom 5.2.2002 - VIII R 2/01 - juris RdNr 14; BFH vom 16.5.2006 - VII B 259/05 - juris RdNr 19) .

    Ein solches Versäumnis liegt etwa vor, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts deshalb nicht wirksam werden können, weil der Beteiligte selbst (oder sein Bevollmächtigter) seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (BVerwG vom 4.7.1983 - 9 B 10275/83 - juris RdNr 5; BFH vom 5.5.2000 - VIII B 122/99 - juris RdNr 6; BFH vom 5.2.2002 - VIII R 2/01 - juris RdNr 14).

    Zu diesen Obliegenheiten der Beteiligten gehört es sicherzustellen, dass sie für das Gericht erreichbar sind (BVerwG vom 4.7.1983 - 9 B 10275/83 - juris RdNr 5; BFH vom 5.5.2000 - VIII B 122/99 - juris RdNr 7; BFH vom 5.2.2002 - VIII R 2/01 - juris RdNr 14) .

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