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   BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11   

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https://dejure.org/2011,12595
BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11 (https://dejure.org/2011,12595)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2011 - 7 B 26.11 (https://dejure.org/2011,12595)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - 7 B 26.11 (https://dejure.org/2011,12595)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 Abs 6 VwGO, § 13 Abs 1 KrW-/AbfG, § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 KrW-/AbfG
    Selbstbindung des BVerwG; Bindung der Vorinstanz

  • Wolters Kluwer

    Frage der Einordnung von regelmäßigen, wiederkehrenden, haushaltsnahen Straßenbündelsammlungen von Altpapier als gewerbliche Sammlung hat keine grundsätzliche Bedeutung; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen ...

  • rewis.io

    Selbstbindung des BVerwG; Bindung der Vorinstanz

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstbindung des BVerwG; Bindung der Vorinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Frage der Einordnung von regelmäßigen, wiederkehrenden, haushaltsnahen Straßenbündelsammlungen von Altpapier als gewerbliche Sammlung hat keine grundsätzliche Bedeutung; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Juni 2009 - BVerwG 7 C 16.08) die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unter Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf.

    ist nicht weiter klärungsbedürftig; sie beruht auf einer Fehlinterpretation des Urteils des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009 - BVerwG 7 C 16.08 - (BVerwGE 134, 154 = Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 14).

  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 24.93

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Verfahrensfehler wegen

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Denn ein ausschließlich hierauf bezogener Mangel kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 m.w.N.), sondern ist unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu würdigen.

    Selbst wenn ihm dabei Fehler in der Sachverhaltswürdigung unterlaufen sein sollten, würde darin kein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO liegen (Beschluss vom 17. März 1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 7 B 32.06

    Rückübertragung eines Grundstücks; Internationaler Lizenzhandel; Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 7 B 32.06 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Diese Selbstbindung entspricht - unabhängig davon, ob sie aus einer entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 6 VwGO oder aus einem ungeschriebenen Grundsatz des Rechtsmittelrechts als eine logische Folge der Bindung der Vorinstanz hergeleitet wird - der ganz herrschenden Auffassung (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 22; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 144 Rn. 127 f. m.w.N.; P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 144 Rn. 17; im Grundsatz ebenso Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 79 f.).
  • BFH, 24.05.1989 - V R 137/84

    Bindung des BFH - Zweiter Rechtsgang - Erneute rechtliche Prüfung - Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Abgesehen davon, dass der Senat nicht beabsichtigt, seine unionsrechtliche Beurteilung zu ändern, wäre eine solche Absicht allein nicht geeignet, das Revisionsgericht von der erfolgten Selbstbindung durch das Urteil vom 18. Juni 2009 zu lösen (so mit zutreffender Begründung Eichberger, a.a.O. Rn. 130 unter Darstellung der vereinzelten Gegenansicht; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 = Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 6; BFH, Urteil vom 24. Mai 1989 - V R 137/84 - BFHE 157, 28; a.A. Neumann, a.a.O. Rn. 80).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Denn die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 m.w.N., juris Rn. 15).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76

    Anspruch auf Bescheinigung einer längeren Haftzeit in der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11
    Abgesehen davon, dass der Senat nicht beabsichtigt, seine unionsrechtliche Beurteilung zu ändern, wäre eine solche Absicht allein nicht geeignet, das Revisionsgericht von der erfolgten Selbstbindung durch das Urteil vom 18. Juni 2009 zu lösen (so mit zutreffender Begründung Eichberger, a.a.O. Rn. 130 unter Darstellung der vereinzelten Gegenansicht; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 = Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 6; BFH, Urteil vom 24. Mai 1989 - V R 137/84 - BFHE 157, 28; a.A. Neumann, a.a.O. Rn. 80).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

    Der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch dann, wenn es seine Rechtsprechung aus Anlass der zweiten Revisionsentscheidung in derselben Sache ändern will (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 144 Rn. 16), hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung nicht angeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.2011 - 8 B 32.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (Beschluss vom 4. Juli 2011 - BVerwG 7 B 26.11 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - BVerwG 9 B 14.08 - ZMR 2008, 581 f. und vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris; Eichberger, a.a.O. Rn. 130).

    Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (Beschluss vom 4. Juli 2011 a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 LC 91/09

    Anforderungen an ein der Müllabfuhr dienendes Fahrzeug i.S.d. die Befugnis zur

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den abweichenden Tätigkeitsbildern in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 (7 C 16.08, BVerwGE 134, 154, juris Rdn. 31 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 4.7.2011 - 7 B 26.11 -, AbfallR 2011, 248, juris) ausgeführt:.
  • VG München, 28.07.2011 - M 17 K 09.6156

    Gewerbliche Altpapiersammlung

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem oben genannten Urteil sind gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG von den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen abzugrenzen (vgl. BVerwG v. 18.6.2009, a.a.O., RdNr. 31; zuletzt BVerwG v. 4.7.2011 7 B 26/11 RdNr. 6 zit. nach juris).

    Für die Abgrenzung der Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung gegenüber der Entsorgungstätigkeit durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führt das Bundesverwaltungsgericht beispielhaft Kriterien an, welche für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger charakteristisch sind, und an welchen man sich bei der Gesamtwürdigung der konkreten Sammlung im Rahmen der Abgrenzung zu orientieren hat (vgl. BVerwG, 18.6.2009, a.a.O., RdNr. 31; BVerwG v. 4.7.2011, a.a.O., RdNr. 6 zit. nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob seine Auslegung des Begriffes der gewerblichen Sammlung im Einklang mit Europarecht steht, auseinandergesetzt und seine Auffassung, dass dies der Fall ist, erst kürzlich noch einmal bekräftigt (BVerwG v. 4.7.2011 7 B 26/11 RdNr. 9 zit. nach juris).

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 CN 2.21

    Normenkontrolle betreffend eine Zweckentfremdungsverbotssatzung; Auslegung und

    Darüber hinaus ist bei einer neuerlichen Befassung mit derselben Sache auch das Bundesverwaltungsgericht an seine in der zurückverweisenden Entscheidung niedergelegte Rechtsauffassung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz gebunden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 11 und Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 Rn. 20).

    Von der Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO befreit ist die Vorinstanz ferner dann, wenn das Bundesverfassungsgericht in verfassungsrechtlichen Fragen, der Gerichtshof der Europäischen Union zu Unionsrecht, der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts oder der in dieser Sache zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9) nachträglich eine Rechtsauffassung zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vertreten, die von der in dem zurückverweisenden Beschluss grundsätzlich - d.h. fallübergreifend verallgemeinerungsfähig - abweicht (vgl. Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 144 VwGO Rn. 126 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2016 - 8 B 5.16

    Ausgleichsleistung für Enteignung; Kriegsverbrecher; Selbstbindung des

    Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 4 und vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9, je m.w.N.; Eichberger, a.a.O. Rn. 130).

    Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Revisionsurteils

    Hat das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung indes zutreffend erfasst, erübrigt sich aufgrund der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts eine neuerliche Befassung mit der dann bereits entschiedenen Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 2 f., jeweils m.w.N.).
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