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   BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13   

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BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13 (https://dejure.org/2013,26264)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13 (https://dejure.org/2013,26264)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 (https://dejure.org/2013,26264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten; Einstweiliger Rechtschutz eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. seiner Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten; Einstweiliger Rechtschutz eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. seiner Person

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertuschung der Überschreitungen von Lenk- und Ruhezeiten zugunsten eines Kameraden rechtfertigt Annahme eines Sicherheitsrisikos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertuschung der Überschreitungen von Lenk- und Ruhezeiten zugunsten eines Kameraden rechtfertigt Annahme eines Sicherheitsrisikos

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Bei dem Dienstvergehen des Antragstellers handelt es sich im Übrigen um eine gravierende Verfehlung und nicht um ein Vergehen, das seiner objektiven Bedeutung nach von so geringem Gewicht wäre, dass eine Subsumtion unter den Begriff des Sicherheitsrisikos unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht vertretbar wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 33).

    Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 34 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen, weil eine positive Prognose nach einem solchen Dienstvergehen - auch angesichts der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG zum Ausdruck kommenden (Regel-)Anforderung an die zeitliche Ermittlungstiefe - in der Regel einen längeren, beanstandungsfrei vergangenen Zeitraum voraussetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 35).

    Die Entscheidung soll zwar möglichst einvernehmlich erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen werden (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 36).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Die Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kann vom Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall aber dazu genutzt werden, die - einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen (ebenso schon Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23, Rn. 33).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N. und vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12, 1 WB 22.12 - Rn. 42).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 jeweils Rn. 24 ff.).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N. und vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12, 1 WB 22.12 - Rn. 42).
  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen wegen seiner Schwere oder seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Umstände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

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