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   BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19, 1 PKH 12.19   

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BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19, 1 PKH 12.19 (https://dejure.org/2019,25113)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 1 B 26.19, 1 PKH 12.19 (https://dejure.org/2019,25113)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 1 B 26.19, 1 PKH 12.19 (https://dejure.org/2019,25113)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 2 Abs. 4, §§ 22, 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36; GG Art. 6; EMRK Art. 8; RL 2003/86/EG Art. 2 Buchst. f, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1
    Auslegung, völkerrechtskonforme; Elternnachzug; Elternteil; Familientrennung; Flüchtling, minderjähriger; Kindeswohl; Visum; Wohnraum, ausreichender; dringende Gründe; unbegleiteter Minderjähriger

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit von Wohnraum beim Nachzug eines Elternteils zu einem hier mit dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen Flüchtling; Besonderer Schutz von Ehe und Familie; Vermeidung einer Familientrennung durch die Erteilung eines Visums

  • rewis.io

    Wohnraumerfordernis beim Nachzug eines Elternteils zu einem hier mit dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen Flüchtling

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 22, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a
    Unbegleitete Minderjährige, Elternnachzug, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe, Wohnraumerfordernis, Familieneinheit, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Härtefall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit von Wohnraum beim Nachzug eines Elternteils zu einem hier mit dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen Flüchtling; Besonderer Schutz von Ehe und Familie; Vermeidung einer Familientrennung durch die Erteilung eines Visums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternnachzug - und die Vermeidung einer Familientrennung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Die Beschwerde rügt eine Divergenz von mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - sowie von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -.

    Vielmehr wird sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betont, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 15 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Die Beschwerde rügt eine Divergenz von mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - sowie von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -.

    Die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - betrifft die ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus, dass bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Dieser Einwand kann der Beschwerde nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 12).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    2.1 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungs- oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung dieser Gerichte aufgestellten ebensolchen die dortige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Dessen ungeachtet setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass der UN-Kinderrechtskonvention kein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Familiennachzug und einen unbedingten Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 24) und dass den Behörden und Gerichten eine völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nur im Rahmen vertretbarer Auslegungsspielräume möglich ist, etwa bei der Auslegung von Rechtsbegriffen oder bei der Konkretisierung von Generalklauseln auf der Ebene der Gesetzesinterpretation oder auf der Ebene der Ermessensausübung, nicht hingegen wenn ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Cremer, InfAuslR 2018, 81 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 - BVerfGE 74, 358 ).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19
    Dessen ungeachtet setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass der UN-Kinderrechtskonvention kein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Familiennachzug und einen unbedingten Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 24) und dass den Behörden und Gerichten eine völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nur im Rahmen vertretbarer Auslegungsspielräume möglich ist, etwa bei der Auslegung von Rechtsbegriffen oder bei der Konkretisierung von Generalklauseln auf der Ebene der Gesetzesinterpretation oder auf der Ebene der Ermessensausübung, nicht hingegen wenn ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Cremer, InfAuslR 2018, 81 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 - BVerfGE 74, 358 ).
  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13).

    Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13; Thym, NVwZ 2018, 1340 ; vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 - InfAuslR 2018, 200 Rn. 15).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 1 AufenthG zum Nachzug als Elternteil seines am 31. März 2018 geborenen älteren Sohnes, der infolge der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2018 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG besitzt, steht entgegen, dass diese in Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) - sog. Familiennachzugsrichtlinie - eingeführte Anspruchsgrundlage einen Nachzugsanspruch (lediglich) zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling regelt (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 8) und sich mit der Lebensgefährtin des Klägers und Mutter der Kinder bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der - ungeachtet des § 36 Abs. 1 AufenthG - auf einen Elternteil wie den Kläger anwendbaren Auffangregelung gemäß §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 8 a.E.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.12.2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 21 ff.) ist schon nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Mai 2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist.

    Zum Verhältnis der speziellen Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG einerseits und §§ 22, 23 AufenthG andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise festgestellt, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht die Anwendung dieser Anspruchsgrundlagen von humanitären Aufenthaltserlaubnissen berühre und sich damit mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden lasse (BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarende Familientrennungen lassen sich in besonderen Einzelfällen über die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 - juris Rn. 13).

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (BT-Drs. 19/2438 S. 22) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 - juris Rn. 13).

    d) Soweit vertreten wird, dass auch der Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen einen dringenden humanitären Grund ergeben könnte (vgl. zur Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 1 AuslG 1990 OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1997 - 17 A 4938/94 - juris Rn. 34), steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 22 AufenthG insoweit nur dazu dient, mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 - juris Rn.13).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    aa) Art. 6 GG gewährt Ausländern keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 04.07.2019 - 1 B 26.19 u.a. -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

    Hierbei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Beziehungen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern regelmäßig weniger schutzbedürftig sind als die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26/19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19

    Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit

    Nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG liegt bereits kein für einen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG erforderlicher besonderer Einzelfall (dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 B 26/19 u.a. -, InfAuslR 2019, 379, juris Rn. 13) vor.

    Zudem lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (siehe dazu auch BT-Drs. 19/2438, S. 22) ebenfalls über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 B 26/19, BVerwG 1 PKH 12/19 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 59.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 8 ME 136/20

    Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnten

  • OVG Hamburg, 28.04.2021 - 6 Bs 26/21

    Sicherung des Aufenthalts eines Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden

  • VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 439.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

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