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   BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17   

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BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17 (https://dejure.org/2019,18378)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 7 C 31.17 (https://dejure.org/2019,18378)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 7 C 31.17 (https://dejure.org/2019,18378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorabentscheidungsersuchen zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern - zu den steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage hinsichtlich Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO: Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • dombert.de (Kurzinformation)

    BVerwG bittet EuGH um Klärung bei Informationsansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1677
  • NVwZ-RR 2019, 1015
  • NZI 2019, 826
  • WM 2019, 1698
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
    Danach erstreckt sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach den §§ 129 ff. InsO gegen die Finanzbehörde dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - NVwZ-RR 2018, 916 Rn. 24).

    Der Anfechtungsgegner muss die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behält aber seine zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene Forderung (§ 144 Abs. 1 InsO), die er zur Insolvenztabelle anmelden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - NVwZ-RR 2018, 916 Rn. 12 m.w.N.).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
    Allerdings hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, wiederholt auch für solche Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-3/04 [ECLI:EU:C:2006:176], Poseidon Catering BV - Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2012 - C-583/10 [ECLI:EU:C:2012:638], Nolan - Rn. 45 ff.).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
    Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Insolvenzverwalter daher wegen aller benötigten Auskünfte an den Insolvenzschuldner zu halten (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m.w.N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - NJW 2019, 1289 Rn. 29).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
    Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Insolvenzverwalter daher wegen aller benötigten Auskünfte an den Insolvenzschuldner zu halten (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m.w.N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - NJW 2019, 1289 Rn. 29).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
    Allerdings hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, wiederholt auch für solche Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-3/04 [ECLI:EU:C:2006:176], Poseidon Catering BV - Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2012 - C-583/10 [ECLI:EU:C:2012:638], Nolan - Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Das Berufungsurteil zieht zur Beurteilung des im Streit stehenden Auskunftsrechts zu Recht die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung heran (so auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:040719B7C31.17.0] - NVwZ-RR 2019, 1015 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080319B20F8.17.0] - juris Rn. 9).

    Betroffene Person ist lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:281019B10B21.19.0] - ZIP 2020, 86 Rn. 10, BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II B 65/19 - ZIP 2020, 1766 Rn. 12, OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 15 E 376/19 - ZIP 2019, 1630 ; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung im steuerrechtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 ff.).

    Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25).

  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    (Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

    Denn diese gelte nur für Privatrechtssubjekte und nicht für (Finanz)behörden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, juris Rz. 17, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919).

    Diese Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche lasse sich jedoch nicht unter den Begriff "Durchsetzung" im Sinn der Öffnungsklausel subsumieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, juris, Rz. 20, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919).

    Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausschließen (vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17, NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19).

    a.) Zwar hat das BVerwG die Unionsrechtskonformität des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 ) bereits deshalb in Frage gestellt, weil fraglich sei, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO überhaupt auch dem Schutz der Interessen öffentlicher Stellen oder nur den von Privatrechtssubjekten diene (für letzteres Auffassung: Krumm, DB 2017, 2182, 2194; a.A. Kluge, WPg 2020, 1316, 1317).

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    c.) Das BVerwG hat die Unionsrechtskonformität des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 ) zusätzlich deshalb in Frage gestellt, weil es für auslegungswürdig hielt, ob die Fassung des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Möglichkeit des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO, Auskunftsrechte zu beschränken, in korrekter Weise im nationalen Recht realisiert habe.

    In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21).

    Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    a.) Diese Frage ist allerdings umstritten (vgl. z.B. Krumm, DB 2017, 2182, 2194; Kluge, WPg 2020, 1316, 1320, Kluge, WPg 2017, 2182, 2194; BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919).

    c.) Die im Vorlagebeschluss des BVerwG geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17 , juris, Rn. 24 = HFR 2019, 919 = NVwZ-RR 2019, 1015), hat im Übrigen auch der im Hauptsacheverfahren mittlerweile zuständige X. Senat des BVerwG nicht aufrechtgehalten (vgl. die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 373; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

    Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19 m. w. N.).

    Eine gespaltene Auslegung der Neuregelungen in der Abgabenordnung für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits scheidet aus (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 14 ff. mit Verweis auf BT-Drs.

    Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21).

    Die im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 24 m. w. N.), hält der jetzt entscheidende Senat nicht aufrecht.

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

    Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19 m. w. N.).

    Eine gespaltene Auslegung der Neuregelungen in der Abgabenordnung für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits scheidet aus (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 14 ff. mit Verweis auf BT-Drs.

    Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21).

    Die im Vorlagebeschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - (NVwZ-RR 2019, 1015) geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei, hält der jetzt entscheidende Senat nicht aufrecht.

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18

    Behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und Recht

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG (EuGH-Vorlage vom 04. Juli 2019, 7 C 31/17, HFR 2019, 919):.
  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Zugang zu steuerlichen Daten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).

    dd) Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16, vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17) (BVerwGE 175, 62) ist nicht gegeben.

    Das FG hat mithin die abstrakten Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des BVerwG (vgl. Urteile vom 16.09.2020 - 6 C 10/19, Rz 23 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62, Rz 19) seinem Urteil zugrunde gelegt und diese auf den Fall angewandt.

  • BVerwG, 28.10.2019 - 10 B 21.19

    Abgabenangelegenheit; Auskunft; Auskunftsanspruch; Beschwerde;

    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie der Abgabenordnung durch die Informationsfreiheitsgesetze verdrängt oder umgangen werden können (BT-Drs. 18/12611 S. 89; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 15).

    Nur in diesem Sinne kann der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - (WM 2019, 1698 Rn. 15) verstanden werden, wenn dort in Anlehnung an die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 18/12611 S. 89) von einer bereichsspezifischen Verdrängung die Rede ist.

    b) Da sich insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus den Informationsfreiheitsgesetzen ergeben, wurzelt der Anspruch auch nicht im Steuerrechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 24).

    Dieses wird nicht Teil der Insolvenzmasse und wird daher nicht vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO erfasst (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 - juris Rn. 53 ff.).

  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt

    Diese Sicht entspricht auch der Rspr. des BVerwG (EuGH-Vorlage vom 04.07.2019 - 7 C 31/17 -, Rn. 14, juris), folgendes ausführt:.

    (1.3) Der Begriff der "Personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage 7 C 31/17, a.a.O.) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris).

  • BVerwG, 18.11.2019 - 10 B 20.19

    Klage eines Insolvenzverwalters auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über

    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie der Abgabenordnung durch die Informationsfreiheitsgesetze verdrängt oder umgangen werden können (BT-Drs. 18/12611 S. 89; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 15).

    Nur in diesem Sinne kann der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - (WM 2019, 1698 Rn. 15) verstanden werden, wenn dort in Anlehnung an die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 18/12611 S. 89) von einer bereichsspezifischen Verdrängung die Rede ist.

    b) Da sich insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus den Informationsfreiheitsgesetzen ergeben, wurzelt der Anspruch auch nicht im Steuerrechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 24).

    Dieses wird nicht Teil der Insolvenzmasse und wird daher nicht vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO erfasst (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - WM 2019, 1698 Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 - juris Rn. 53 ff.).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 - 7 C 31.17, juris Rn. 13).

    Damit übergehe das Gericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17), in der es zu § 32e AO heiße, dass durch die Vorschrift, die keine Rechtsgrundverweisung sei, das bundes- oder landesrechtlich geregelte Informationszugangsrecht nicht leerlaufen dürfe.

    Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1989 ( 1 BvL 17/87) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16) und vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) ab.

    Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht ginge anders als das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) - konkludent - davon aus, bei § 32e AO handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung, wirkt sie sich dies nicht auf das Entscheidungsergebnis aus.

  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • FG München, 23.07.2021 - 15 K 81/20

    Keine Akteneinsicht in einen Vorlagebericht des Finanzamts im Rahmen einer

  • VG Schleswig, 11.04.2022 - 10 A 19/22

    Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht eines Insolvenzverwalters in

  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 2687/19

    Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO

  • FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21

    Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 11306/19

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gegen

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