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   BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92   

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BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Einkommensteuerbescheinigung - Erwerb einer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 12; EStG § 6d Abs 3
    Prüfung der Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen Objekts - Eignung einer Kapitalanlage zur Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 335
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • DVBl 1994, 407
  • BB 1994, 688
  • BStBl II 1994, 136
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen mitveräußert wurden und damit die Möglichkeit einer tatsächlichen Fortführung bestand, hängt von der Art des Betriebes und der Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter ab (sog. funktionelle Betrachtungsweise, vgl. BFHE 137, 487; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Rdnr. 106 ff.; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Ferner muß der Unternehmer eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht - insbesondere durch Erwerb (wirtschaftlichen) Eigentums - über die Räume oder Einrichtungen innehaben, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann (BFH, BStBl II 1990, 166 und BStBl I 1990, 983 ; Kühn/Kutter/Hofmann, AO, 16. Aufl., § 12 Anm. 2).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Einrichtung oder Anlage weiterhin unmittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienen (vgl. BFH, BStBl II 1988, 653).
  • BFH, 24.03.1987 - I R 202/83

    Verdeckte Einlage eines Firmen- oder Geschäftswerts, der bei Veräußerung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 30.11.1977 - I R 115/74

    Privates Grundstück - Bebauung - Veräußerung - Notwendiges Betriebsvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 09.10.1974 - I R 128/73

    Wochenmarkthändler - Ort des Wohnsitzes - Betriebstätte - Wohenmarktveranstaltung

  • BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87

    Konzernrecht - Unternehmen - Abhängigkeit - Rücklagen - Gewinnminderung

  • BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 34.92

    Investitionszulage - Investition - Primäreffekt - Identität von Investor und

  • BVerwG, 21.01.1983 - 7 B 154.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebstätte im Sinne des

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Maßgebend ist insoweit - wie in vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 21. Januar 1983 - BVerwG 7 B 154.82 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 19; Urteil vom 24. März 1993 - BVerwG 11 C 34.92 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 32 und Urteil vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2) - der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Maßgebend ist insoweit wie in vergleichbaren Fällen (Beschluß vom 21. Januar 1983 - BVerwG 7 B 154.82 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 19; Urteil vom 24. März 1993 - BVerwG 11 C 34.92 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 32 und Urteil vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2) der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 27.09.2006 - 20 K 4907/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Leistung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1043/19

    Heranziehung zu IHK-Beiträgen für den Betrieb (Regiebetrieb einer Gemeinde) von

    Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten ihre Betriebsstätte (vgl. im Einzelnen zum Begriff der Betriebsstätte BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris Rn. 22; Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 36.92 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2018 - 17 A 1258/15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2010 - OVG 1 S 211.09 -, juris Rn. 6).
  • VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 20 K 1831/15

    IHK; Betriebsstätte; Verjährung

    vgl. BFH, Urteile vom 17. März 1982 - I R 189/79 -, juris Rn. 15 (= BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624, BStBl. 82, 624), vom 11. Oktober 1989 - I R 77/88 -, juris Rn. 12 (= BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166), und vom 18. März 2009 - III R 2/06 -, juris Rn. 14 (= BFH/NV 2009, 1457-1458); BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 -, juris Rn. 23 (= BStBl II 1994, 136); Düren, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 142.
  • VG Düsseldorf, 21.11.2007 - 20 K 6268/06

    Dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht als Voraussetzung für die

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - 1 S 211.09

    Beschwerde; Industrie- und Handelskammer Kammerzugehörigkeit; Beitragspflicht;

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2).
  • VG Ansbach, 14.11.2005 - AN 4 K 05.02434

    Gewerbesteuerpflicht eines Berufsbetreuers; Pflichtmitgliedschaft eines

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage ( BVerwG, Urteil vom 4.8.1993, 11 C 36.92 ).
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