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   BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03   

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BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03 (https://dejure.org/2003,20329)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2003 - 8 B 109.03 (https://dejure.org/2003,20329)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2003 - 8 B 109.03 (https://dejure.org/2003,20329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelfristversäumnis wegen fehlender Unterschrift; Der Unterschriftserfordernis vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen zur Einbringung des Schreibens in den Rechtsverkehr; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Zur Schriftform gehört jedoch grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

    Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

    3 Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist hier der Einlegungsfrist für die Beschwerde bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 12.06.2002 - 7 B 29.02

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Dies entlastet den bevollmächtigten Rechtsanwalt aber nur dann vom eigenen Verschulden, wenn die Hilfsperson das Alleinverschulden trifft (Beschluss vom 12. Juni 2002 BVerwG 7 B 29.02 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245).

    Bleibt aber unklar, welcher Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist geführt haben, so ist es dem Verfahrensbevollmächtigten und damit der Klägerin nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten (Beschluss vom 12. Juni 2002 BVerwG 7 B 29.02 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Zur Schriftform gehört jedoch grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

    3 Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.2001 - 1 B 92.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Prozesskostenhilfe für Beigeladene

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Dies bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer beim Bundesverwaltungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.01 a.a.O.).
  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    3 Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03
    Dabei muss sie sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2000, 907).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 2 C 21.19

    Bedingungsfeindlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; Befugnis des

    Es ist anerkannt, dass es für den Beleg von Urheberschaft und Verkehrswille nicht lediglich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder des Eingangs des bestimmenden Schriftsatzes ankommt, sondern auch spätere, bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist eingetretene Umstände zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 C 21.09 - Buchholz 442.09 § 9a AEG Nr. 1 Rn. 15 und Beschlüsse vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 S. 7 und vom 4. September 2003 - 8 B 109.03 - Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 30.04.2021 - 12 A 184/18

    Fernbleiben vom Dienst; Disziplinarmaßnahmeverbot; Zeitablauf; Schriftform;

    Die Vorlage des Verfügungsoriginals hätte daher bis zum Ablauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 SächsDG erfolgen müssen, um die Unterbrechungswirkung des § 15 Abs. 4 SächsDG zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 38; Beschl. v. 4. September 2003 - 8 B 109.03 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 11.12.2006 - 5 PKH 34.06

    Kündigungszustimmung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121, vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. und vom 4. September 2003 BVerwG 8 B 109/03 ), wobei aus Gründen der Rechtssicherheit dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist hier der Einlegungsfrist für die Berufung bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2009 - 10 L 230/08

    Unterschriftserfordernis bei Rechtsmitteleinlegung; Beweislastverteilung bei

    Dies bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das Schriftstück von dem Prozessbevollmächtigten stammt und mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 8 B 109/03 -, m.w.N., zit. nach juris).
  • OVG Saarland, 03.12.2019 - 1 B 293/19

    Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Daher ist es den Prozessbevollmächtigten und damit dem Antragsteller nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten.(BVerwG, Beschluss vom 4.9.2003 - 8 B 109/03 -, Juris, Rdnr.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 7 A 4086/04
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 7 B 29.02 -, aaO; Beschluss vom 4. September 2003 - 8 B 109.03 -.
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