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BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 03.03.2011 - 3 K 366/08
- OVG Sachsen, 07.07.2014 - 3 A 18/14
- BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03
Wiedereinsetzung
Auszug aus BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14
Diese Überlegungen legen nicht rechtsfehlerhaft einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde, der die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannt (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339), oder nehmen die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend zur Kenntnis. - BGH, 25.10.2005 - V ZB 111/05
Pflichten des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Überprüfung und Berechnung …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14
Es hat darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Durchsicht der Akte auf Vollständigkeit der für die Berufungsbegründung erforderlichen Unterlagen, also bei einer tatsächlichen Bearbeitung, Gelegenheit und Anlass zur selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfung gehabt hätte, ob die vom angestellten Büropersonal eingetragene Frist richtig berechnet worden ist (s.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 111/05 - BGHReport 2006, 255). - BGH, 09.03.1999 - VI ZB 3/99
Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung von Akten am Vorfristtage
Auszug aus BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Rechtsanwalt die Akten, die ihm am Vorfristtage als Vorfristsache vorgelegt werden, nicht sofort bearbeiten und auch die von seinem Büropersonal notierte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht sofort überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048). - BVerwG, 21.09.1992 - 9 B 188.92
Verschulden bei Fristversäumnis - Zustellung von Urteilen an …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2014 - 1 B 16.14
Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 i.V.m. § 124a Abs. 6 VwGO), zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. etwa Beschluss vom 21. September 1992 - BVerwG 9 B 188.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 75).