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   BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58   

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BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58 (https://dejure.org/1960,78)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1960 - VI C 163.58 (https://dejure.org/1960,78)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1960 - VI C 163.58 (https://dejure.org/1960,78)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 195
  • MDR 1961, 441
  • DVBl 1961, 286
  • DÖV 1961, 302
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    In dem Urteil BVerwGE 9, 69 hatte der erkennende Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 5, 18 entschieden, daß im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes die dort in § 35 für den Fall der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle vorzunehmen ist, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht; eine Nachholmöglichkeit besteht nicht.

    Gerade in dem Punkt aber, an den die eben erwähnten Bedenken anknüpfen, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des Urteils BVerwGE 9, 69.

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    Wenn es rechtens ist, daß Richtern gewisse Verwaltungsaufgaben übertragen werden - vgl. BVerfGE 4, 331 [346] und § 41 des angeführten Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes - und sie diese gegebenenfalls weisungsgebunden wahrzunehmen haben - vgl. Referenten-Denkschrift zur Vorbereitung eines Richtergesetzes 1954 § 22 III -, so muß es auch angehen, ihnen diese Aufgaben wieder zu entziehen.
  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 308/54

    Verwaltungsakt eines Kollegiums

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    Erklärungen der, Bürger gegenüber auch dann geradezustehen habe, wenn sie "intern" sich zuvor der Zustimmung einer anderen Behörde hätte versichern müssen (vgl. auch BGHZ 21, 294).
  • BVerwG, 31.01.1957 - II C 226.56

    Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    In dem Urteil BVerwGE 9, 69 hatte der erkennende Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 5, 18 entschieden, daß im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes die dort in § 35 für den Fall der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle vorzunehmen ist, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht; eine Nachholmöglichkeit besteht nicht.
  • BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54
    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    Es wäre mit der im Grundgesetz vorausgesetzten, durch Art. 19 Abs. 4 GG gefestigten rechtsstaatlichen Ordnung schwerlich vereinbar, wenn zwar die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger sachgerecht gesetzlich geordnet würden, dieser aber ihn betreffende, unter Mißachtung gesetzlicher Vorschriften getroffene Maßnahmen hinzunehmen genötigt würde mit der Begründung, den verletzten Vorschriften gehe der Rechtssatzcharakter ab (vgl. die Hinweise auf verwandte Erwägungen in BVerwGE 2, 163 [166] mit Nachweisen); das geht jedenfalls dann nicht an, wenn die gesetzlichen Vorschriften - und sei es neben anderen Zielsetzungen - auch den Belangen des Betroffenen dienen.
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
    Eine - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende - Ausnahme von diesem im Bereiche der Eingriffsverwaltung entwickelten Grundsatz mag vielleicht rechtens sein im Bereiche der leistungsgewährenden Verwaltung, weil dieses Gebiet von der Eingriffsverwaltung "besonders weit entfernt" sei (so das Bundesverfassungsgericht zu §§ 345, 346 des Lastenausgleichsgesetzes in DVBl. 1959 S. 281; gegen diese Einschränkung Obermayer in DVBl. 1959 S. 354 und Jesch AöR Band 84 S. 74 ff. [IV]).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Dieser Begriff, der eine deutlich lockerere Kooperation zwischen den benannten Behörden statuiert als der Begriff des "Einvernehmens", verlangt lediglich, daß die Behörde, mit der sich die entscheidende Behörde ins "Benehmen" zu setzen hat, informiert wird und Gelegenheit hat, ihre fachliche Stellungnahme abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG 6 C 163.58 - BVerwGE 11, 195 [BVerwG 04.11.1960 - VI C 163/58]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II 4. Aufl. § 77 V e S. 122); er verändert aber das Verhältnis der Verwaltung zum Antragsteller nicht.
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Daß es bei der Mitwirkung anderer Behörden auf diesen Schutzzweck zugunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen ankommt, ist in der Rechtsprechung auch für andere Vorschriften anerkannt, die Beteiligungspflichten vorsehen (vgl. z.B. BVerwGE 9, 69 [73] zu § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sowie BVerwGE 11, 195 [205]).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Eine Vorschrift, die eine Entscheidung "im Benehmen mit" einer anderen Behörde vorsieht, verlangt nur, daß die entscheidende Behörde die Behörde, mit der sie sich ins Benehmen zu setzen hat, informiert und ihr Gelegenheit gibt, ihre fachliche Stellungnahme abzugeben (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356, 363 = Buchholz 418.04 Nr. 18; BVerwGE 11, 195, 200, 203; Wolff-Bachof, VerwR 11, 4. Aufl., § 77 V e, S. 122).
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