Rechtsprechung
   BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40871
BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14 (https://dejure.org/2015,40871)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2015 - 7 C 4.14 (https://dejure.org/2015,40871)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2015 - 7 C 4.14 (https://dejure.org/2015,40871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,40871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    IFG § 3 Nr. 4; KWG § 9 Abs. 1; RL 2004/39/EG Art. 54
    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Wettbewerbsrelevanz; Insolvenz; aufsichtsrechtliches Geheimnis; richtlinienkonforme Auslegung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IFG § 3 Nr. 4; KWG § 9 Abs. 1; RL 2004/39/EG Art. 54
    BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geheimhaltung; Insolvenz; Verschwiegenheitspflicht; Wettbewerbsrelevanz; aufsichtsrechtliches Geheimnis; richtlinienkonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 4 IFG, § 9 Abs 1 KredWG, Art 54 EGRL 39/2004
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen der Reichweite des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Berufsgeheimnisses in Form der Verschwiegenheitspflicht der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin); Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen der Reichweite des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Richtlinie 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1 S. 2; IFG § 1; IFG § 3 Nr. 4; KWG § 9
    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Berufsgeheimnisses (Verschwiegenheitspflicht) der BaFin

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Verwaltungsaufwand, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Verwaltungsaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Berufsgeheimnisses in Form der Verschwiegenheitspflicht der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin); Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen der Reichweite des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Verwaltungsaufwand, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1335
  • VersR 2016, 511
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Sie sind durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014 in der Rechtssache - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - nicht geklärt.

    20 Das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG geregelte Berufsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Unterlagen, die dem so genannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis", d.h. den schützenswerten Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 im Verfahren - C-140/13 - Rn. 38), zuzurechnen sind.

    Dies folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeente Hillegom / Hillenius - Rn. 27 und vom 12. November 2014 - C-140/13 - Rn. 31).

    Nach den Ausführungen des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache - C-140/13 - Rn. 38 gehören hierzu etwa "die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen".

    Davon geht auch der Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache - C-140/13 - Rn. 43) aus.

    Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13 - Rn. 31) könnten in diesem Sinn verstanden werden.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Es bedarf der Klärung, ob die oben (III. 2. a) aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch hier Geltung beanspruchen, sie gegebenenfalls zu modifizieren sind, und insbesondere nachvollziehbar darzulegen ist, dass ein fortbestehendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch den Informationszugang im konkreten Fall Nachteile erleidet (siehe hierzu EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P [ECLI:EU:C:2010:376], Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rn. 53, vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P [ECLI:EU:C:2012:393], Kommission / Éditions Odile Jacob - Rn. 116 und vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth / Kommission - Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten um den Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) in Bezug auf Vorschriften des Beihilferechts und des Wettbewerbsrechts über das Berufsgeheimnis entschieden, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, wonach die Verbreitung des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Unternehmen in solchen Verfahren grundsätzlich den Schutz von Untersuchungstätigkeiten sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtige (EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P - Rn. 54, 61 und vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P - Rn. 116 f., 123; siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P - Rn. 77).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Es bedarf der Klärung, ob die oben (III. 2. a) aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch hier Geltung beanspruchen, sie gegebenenfalls zu modifizieren sind, und insbesondere nachvollziehbar darzulegen ist, dass ein fortbestehendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch den Informationszugang im konkreten Fall Nachteile erleidet (siehe hierzu EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P [ECLI:EU:C:2010:376], Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rn. 53, vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P [ECLI:EU:C:2012:393], Kommission / Éditions Odile Jacob - Rn. 116 und vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth / Kommission - Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten um den Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) in Bezug auf Vorschriften des Beihilferechts und des Wettbewerbsrechts über das Berufsgeheimnis entschieden, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, wonach die Verbreitung des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Unternehmen in solchen Verfahren grundsätzlich den Schutz von Untersuchungstätigkeiten sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtige (EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P - Rn. 54, 61 und vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P - Rn. 116 f., 123; siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P - Rn. 77).

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    25 Nach der in wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts fallen Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis und sind somit gegen eine Offenlegung geschützt, wenn sie - erstens - nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, - zweitens - durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann und - drittens - die Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden, objektiv schützenswert sind (siehe etwa EuG, Urteile vom 30. Mai 2006 - T-198/03 [ECLI:EU:T:2006:136], Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rn. 71 und vom 28. Januar 2015 - T-341/12 [ECLI:EU:T:2015:51], Evonik Degussa / Kommission - Rn. 94).

    Solche Überlegungen können sich gegebenenfalls an Regelungen orientieren, wie sie etwa der "Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag, Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004" (ABl. EU C 325, S. 7 vom 22. Dezember 2005) in Nr. 23 zugrunde liegen, und die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts gebilligt worden sind (siehe etwa EuG, Urteil vom 28. Januar 2015 - T-341/12 - Rn. 84 und Beschluss vom 22. Februar 2005 - T-383/03 [ECLI:EU:T:2005:57], Hynix Semiconductor / Rat - Rn. 60).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Es bedarf der Klärung, ob die oben (III. 2. a) aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch hier Geltung beanspruchen, sie gegebenenfalls zu modifizieren sind, und insbesondere nachvollziehbar darzulegen ist, dass ein fortbestehendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch den Informationszugang im konkreten Fall Nachteile erleidet (siehe hierzu EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P [ECLI:EU:C:2010:376], Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rn. 53, vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P [ECLI:EU:C:2012:393], Kommission / Éditions Odile Jacob - Rn. 116 und vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth / Kommission - Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten um den Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) in Bezug auf Vorschriften des Beihilferechts und des Wettbewerbsrechts über das Berufsgeheimnis entschieden, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, wonach die Verbreitung des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Unternehmen in solchen Verfahren grundsätzlich den Schutz von Untersuchungstätigkeiten sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtige (EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-139/07 P - Rn. 54, 61 und vom 28. Juni 2012 - C-404/10 P - Rn. 116 f., 123; siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P - Rn. 77).

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    In einem Parallelverfahren, in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 7.12 ) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise rechtswidrig war.

    3 Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 20 F 7.12 neu gefasst.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 KWG in seinem gesamten Anwendungsbereich (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 = juris Rn. 14 und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 = juris Rn. 40).

    Es muss vielmehr geprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte anhand einer Umschreibung des Inhalts der streitigen Aktenbestandteile in nachvollziehbarer Weise Umstände vorgetragen hat, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass ein berechtigtes Interesse - sei es des Beigeladenen oder der Beklagten selbst - an der Geheimhaltung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 = juris Rn. 19).

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 4.12 ) wies der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beklagten und des Bundesministeriums der Finanzen zurück: Es fehle an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

    Für ein schutzwürdiges Interesse hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 - 20 F 4.12 - eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz der Angaben verlangt.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis 403/01 [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Rn. 113 f. und vom 19. Januar 2010 - C-555/07 [ECLI:EU:C:2010:21], Kücükdeveci - Rn. 48; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 20 ff. und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 52 ff.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14
    22 2. Die Auslegung der Vorschrift über das Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG wirft indessen weitere Fragen auf, die einer Klärung durch den Gerichtshof vorbehalten sind; denn deren Beantwortung ist nicht in dem Sinne offenkundig, dass nach der acte-clair-Doktrin für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16).
  • EuGH, 11.12.1985 - 110/84

    Gemeente Hillegom / Hillenius

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • EuG, 13.03.2008 - T-43/03

    'Maison de l''Europe Avignon Méditerranée / Kommission'

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Mit Beschluss vom 4. November 2015 - BVerwG 7 C 4.14 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 gebeten.

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - BVerwG 7 C 4.14 - (Buchholz 404 IFG Nr. 16) ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Regelungsgehalt der nach § 3 Nr. 4 IFG zu beachtenden fachrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 KWG verkürzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 12 B 16.17

    Rechtsmissbräuchliche Antragstellung von Informationsanträgen in Massenverfahren

    Der angeführte Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 im Verfahren BVerwG 7 C 4.14 (Buchholz 404 IFG Nr. 16) verhält sich zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung nicht.

    Hierzu wird in Fettdruck auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2013 im Verfahren VGH 6 A 1426/13 Bezug genommen, ohne darauf hinzuweisen, dass gegen eine Parallelentscheidung desselben Gerichts vom selben Tag (VGH 6 A 1293/13) von der Beklagten Revision eingelegt wurde, die zum eingangs bereits zitierten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 (BVerwG 7 C 4.14) - und nunmehr zu einer äußerst restriktiven Stellungnahme des Generalanwalts (vom 12. Dezember 2017, C-15/16) - geführt hat.

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 - ist das Verfahren wegen der damals gegebenen Zuständigkeit eines anderen Senats abgetrennt worden, soweit der Kläger einen presserechtlichen Anspruch geltend macht; das verbleibende Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem mit Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt worden.

    a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 22 ff., im Anschluss an Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 19 ff.) ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 KWG über die Verschwiegenheitspflicht der beklagten Aufsichtsbehörde einer richtlinienkonformen - erweiternden - Auslegung bedarf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 123.
  • VG Köln, 25.02.2016 - 13 K 5017/13

    Mehrerlösabschöpfung einer natürlichen Monopolistin kein Geschäftsgeheimnis

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse - wie hier - vornehmlich kaufmännisches Wissen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, BVerfGE 115, 205 (230 f.); BVerwG, stRspr, vgl. zuletzt Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris Rn. 16.

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Praxis der Kommission wird davon ausgegangen, dass Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher nicht mehr als aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene nachweist, dass sie trotzdem ein noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris Rn. 32. Vgl. auch zu einer Übertragung der europarechtlich fundierten Fünfjahresfrist OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 -, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 - 2 K 221.13 -, juris Rn. 54.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 15 A 861/17

    Anspruch eines Apothekers auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines nach §

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris Rn. 31.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 150, und vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 123.
  • BVerwG, 03.05.2016 - 7 C 7.15

    Reichweite des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 EGRL 39/2004; presserechtlicher

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - (VersR 2016, 511) den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung der Reichweite des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG ersucht, der für das Verständnis von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG maßgeblich ist.
  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 gebeten.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 16.15

    Zugangsbegehren einer Gemeinde zu Informationen über Planfeststellungsabschnitte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 530/16

    Amtliche Information; Votum; Beschlussabteilung; Bundeskartellamt;

  • BVerwG, 03.05.2016 - 7 C 13.15

    Geltendmachung eines auf dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten

  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

  • VG Köln, 18.01.2024 - 13 K 4938/18
  • VG Köln, 17.11.2023 - 6 L 1693/23
  • VG Köln, 17.01.2018 - 13 K 2702/15
  • VG Arnsberg, 16.11.2020 - 7 K 9375/17
  • VG Köln, 28.01.2016 - 13 K 7921/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht