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   BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15   

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BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15 (https://dejure.org/2016,37855)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2016 - 1 A 6.15 (https://dejure.org/2016,37855)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2016 - 1 A 6.15 (https://dejure.org/2016,37855)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VereinsG §§ 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 18
    Anhörung; Ausländischer Verein; Begründung; Betätigungsverbot; Chapter; Degradierung; Einzelpersonen; Gesamtverein; Leitungsgremium; Malessy; Mitglieder; Nationals; Niederlande; Rat; Rockervereinigung; Satudarah; Selbstbehauptung; Strafgesetzwidrigkeit; Teilorganisation; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 14 VereinsG, § 15 VereinsG
    Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation

  • Wolters Kluwer

    Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah"); Erstreckung eines Vereinsverbots auf eine Teilorganisation; Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung; Beherrschung der Gliederung ...

  • rewis.io

    Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung; Ausländischer Verein; Begründung; Betätigungsverbot; Chapter; Einzelpersonen; formelle Rechtmäßigkeit; Nationals; Malessy; Niederlande; Degradierung; Weisung; Rat; Leitungsgremium; Gesamtverein; Mitglieder; Rockervereinigung; Satudarah; Selbstbehauptung; ...

  • rechtsportal.de

    Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah"); Erstreckung eines Vereinsverbots auf eine Teilorganisation; Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung; Beherrschung der Gliederung ...

  • datenbank.nwb.de

    Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsche Teilorganisation eines ausländischen Vereins - und das Vereinsverbot

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.

    Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

    Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016).

    Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012.

    Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

    Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat.

    Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben.

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
    Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.N.).

    Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12
    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
    Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.).
  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430

    Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
    Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind (BT-Drs. 4/430 S. 23).
  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
    Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der Internetadressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).
  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

    Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 ("Satudarah MC Tigatanah") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1).

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 1 und 3 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 6.15 ein Mitglied des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen in zwei deutschen Satudarah-Chaptern bekleidet haben.

    Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Kläger und Klägervertreter (BVerwG 1 A 6.15) sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der durch die angefochtene Verfügung verbotene "Satudarah Maluku MC" alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Begriffsbestimmung erfüllt.

    Dass diese Positionen auch tatsächlich in den Chaptern besetzt und ausgefüllt werden, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen sowie aus den Angaben der Kläger zu 1 und 3, des Klägervertreters des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 Ki. sowie den Aussagen der Zeugen Ka. und V. Auch dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter des Klägers im Verfahren BVerwG 1 A 6.15, der ehemalige Secretary des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" Ki., auf Vorhalt den von ihm gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte.

    Soweit Ki. als Klägervertreter im Verfahren BVerwG 1 A 6.15 erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung im Aachener Chapter "Tigatanah" hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung.

    Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat.

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Insoweit ergibt sich das ausgesprochene Betätigungsverbot bereits aus der Natur des Vereinsverbots und bedarf insoweit keiner eigenen Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 36 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).

    Vor allem ist es ihr versagt, sich darauf zu berufen, dass sie keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 18, vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 16, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 12).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur parallelen Problematik bei Parteiverboten an (vgl. BTDrucks IV/430, S. 15; dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6/15 -, juris, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2/15 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der Internetadressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 11).

    Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der Internetadressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der Internetadressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 4.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der Internetadressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).
  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124

    Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig

  • VGH Bayern, 23.03.2021 - 11 CS 20.2643

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VG Düsseldorf, 30.01.2020 - 7 L 2723/19
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 24 CS 22.737

    Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 PKH 6.19

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • VG Schleswig, 06.09.2016 - 1 A 5/15
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