Rechtsprechung
   BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39836
BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20 (https://dejure.org/2020,39836)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2020 - 20 AV 2.20 (https://dejure.org/2020,39836)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2020 - 20 AV 2.20 (https://dejure.org/2020,39836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - (NVwZ 2020, 1360) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß angefragt, ob der Fachsenat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung festhält (erstmals BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.).

    Denn die Veröffentlichung wahrer Tatsachen über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 21 und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45).

    Dementsprechend hat der Fachsenat mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - (BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.) die bisherige Rechtsprechung zum postmortalen Informantenschutz geändert und bei einer über den Tod hinausgehenden Geheimhaltungszusage eine strukturierte Einzelfallprüfung im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO vorgesehen.

    Bei der Entscheidung vom 24. Oktober 2018 hat der Fachsenat seine Rechtsprechung für die Fallgruppe der unbeschränkten und unbedingten Vertraulichkeitszusage überprüft und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lembke durch Bildung neuer Obersätze abgeändert (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271).

    In dieser Zeitspanne von einer Generation ist die Erinnerung an den Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch präsent und lebendig, sodass auf die Wahrung der Vertraulichkeit in diesem Zeitraum typischer Weise besonderer Wert gelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33).

    Soweit der Fachsenat zur weiteren Begründung dieser Ansicht ausgeführt hat, den durchschnittlichen Informanten würde die posthume Offenlegung der Quellentätigkeit eines NS-Täters oder Terroristen nicht von der (weiteren) Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst abhalten (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 31), erscheint auch dies bei nochmaliger Prüfung stichhaltig.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    b) Diese Rechtsprechung wurde wenig später durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lembke in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 122 ff.).

    c) Zwischen dem 6. Senat und dem Fachsenat besteht auch Einigkeit darüber, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lembke auf die vorliegende Problemlage übertragbar sind (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 104, 123 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass mit der Geheimhaltungszusage ein Vertrauensschutztatbestand im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 104).

    Wie das Bundesverfassungsgericht anschaulich erläutert hat, schwächt die Herausgabe der persönlichen Daten von erst kürzlich verstorbenen Informanten das generelle Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen, erschwert in der Regel die Anwerbung neuer Informanten und belastet die Zusammenarbeit mit vorhandenen Quellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 123).

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Denn die Veröffentlichung wahrer Tatsachen über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 21 und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45).

    Der 6. Senat gab dem Antrag auf Offenlegung bestimmter Schwärzungen ohne erneute Durchführung eines Zwischenverfahrens statt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269).

    In diesen Fällen reiche die bloße Geltendmachung des Weigerungsgrundes nicht aus; vielmehr müssten Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile vorliegen, dass die Bekanntgabe der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem die Informanten eingesetzt gewesen seien, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Ansonsten muss der Tatrichter auf die Angaben der Sicherheitsbehörde zurückgreifen, ob sie im maßgeblichen Zeitraum in ihrer allgemeinen Anwerbungspraxis bedingte oder unbedingte Vertraulichkeitszusagen abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 56 ff.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Da die darin liegende Beschwer im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann, kann ein Prozessbeteiligter gegen die Zwischenentscheidung des Fachsenats unmittelbar Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 78 Rn. 25).

    Er könnte nur entweder nach Beweislastgrundsätzen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 Rn. 19 ff.) entscheiden oder dem Beschluss des Fachsenats - wie bisher - eine präjudizielle Bedeutung beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Sie sind für die Beteiligten und das Hauptsachegericht wie rechtskräftige Zwischenurteile bindend (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).

    Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf die prozessuale Frage, ob und in welchem Umfang Akten, elektronische Dokumente oder Auskünfte dem Hauptsachegericht als Beweismittel zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII B 75.67
    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Sie sind für die Beteiligten und das Hauptsachegericht wie rechtskräftige Zwischenurteile bindend (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).

    Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf die prozessuale Frage, ob und in welchem Umfang Akten, elektronische Dokumente oder Auskünfte dem Hauptsachegericht als Beweismittel zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - (NVwZ 2020, 1360) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß angefragt, ob der Fachsenat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung festhält (erstmals BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.).

    Das gelte auch für den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 7).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Sie führten nicht zu einer Schutzverstärkung in dem Sinne, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen des Persönlichkeitsschutzes, der postmortal allein auf die Achtung der Menschenwürde zurückzuführen sei, die Reichweite des Informantenschutzes nicht mehr beschränke (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24).

    Daher besteht Konsens darüber, dass die frühere Rechtsprechung des Fachsenats (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24) nicht fortgeführt werden kann, wonach das öffentliche Interesse einer Offenlegung persönlicher Daten von Informanten unmittelbar nach deren Tod nicht entgegensteht.

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    Da die darin liegende Beschwer im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann, kann ein Prozessbeteiligter gegen die Zwischenentscheidung des Fachsenats unmittelbar Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 78 Rn. 25).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20
    In gleicher Weise ist nach der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage Voraussetzung für die Grundsatzanrufung des Großen Senats (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, 3/93 - BGHSt 40, 138 ; BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00 - BFHE 202, 464 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 79.62

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten bei verfolgungsbedingt vorzeitiger

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

  • BVerwG, 05.06.1986 - 3 C 14.85

    Verwaltungsrechtsweg - Arzneimittelhersteller - Arzneimittel-Richtlinie -

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 BN 34.17

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht im Rahmen von Satzungstexten

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - hat der Fachsenat verlautbart, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, dass die Verpflichtung zur alsbaldigen Offenlegung der Namen verstorbener Informanten die Funktionsfähigkeit der Geheimdienste des Bundes gefährden und damit dem Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde.

    Da der Fachsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festzuhalten (Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0] -), legt der 6. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor (5.).

    Wenn der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - seine neue Vorgehensweise nunmehr als im Wege typisierender Rechtsfortbildung (a.a.O. Rn. 19) entwickeltes "Modell einer strukturierten und typisierenden Einzelfallprüfung" (a.a.O. Rn. 22) charakterisiert, vermag der 6. Senat dieser Einordnung nicht zu folgen.

    Wenn der Fachsenat nunmehr anführt, diese Ausnahmen belegten gerade die getroffene Abwägung mit gegenläufigen Belangen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 33), vermag das methodisch nicht zu überzeugen.

    Mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht der Presse, selbst nach publizistischen Kriterien bestimmen zu dürfen, was sie für berichtenswert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396] - BVerfGE 101, 361 und Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 29), erscheint die Annahme des Fachsenats unvereinbar, mit der 30-Jahres-Frist seien die gegenläufigen Interessen ausreichend gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 32).

    Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für das vom 6. Senat zu treffende Endurteil wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das rechtskräftig abgeschlossene In-camera-Verfahren in dem hier vorliegenden Verwaltungsprozess nicht wiederaufgenommen werden kann (so im Ergebnis aber der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 49, 53 und 57 f.).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

    Der vorlegende Senat vermag seine Endentscheidung - anders als der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 59 meint - auch aufgrund der hier vertretenen Rechtsauffassung zu treffen, wenn diese vom Großen Senat bestätigt wird.

    Da der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - bekundet hat, an seiner neueren Rechtsprechung festzuhalten, legt der 6. Senat die im Tenor bezeichnete Rechtsfrage dem Großen Senat nach § 11 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung vor.

    Die von dem Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 35 ff. vorgebrachten Zweifel an der Statthaftigkeit einer Vorlage an den Großen Senat vermögen nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Das als eigenständiges Zwischenverfahren mit einer ausschließlichen Zuständigkeit des Fachsenats ausgestaltete In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO stellt zwar, wie der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - im Einzelnen näher dargelegt hat, ein selbstständiges Zwischenverfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug dar, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über eine beweisrechtliche Vorfrage endet, an die der in der Hauptsache zur Entscheidung berufene Senat wie an ein rechtskräftiges Zwischenurteil gebunden ist.

    Das Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste ist in diesen Fällen durch das öffentliche und private Interesse an einer möglichst freien, staatlich nicht reglementierten Erforschung historischer Sachverhalte insbesondere durch die Presse, aber auch die Wissenschaft begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 20).

    Im Übrigen ist die Annahme des Fachsenats nachvollziehbar, potenzielle oder aktuelle Informanten ließen sich in ihrer Entscheidung für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit nicht davon beeindrucken, dass die Identitäten von NS-Tätern oder Schwerkriminellen bereits weniger als 30 Jahre nach ihrem Tode offengelegt würden (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 34 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht