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   BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21   

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https://dejure.org/2021,53535
BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21 (https://dejure.org/2021,53535)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2021 - 8 B 21.21 (https://dejure.org/2021,53535)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2021 - 8 B 21.21 (https://dejure.org/2021,53535)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21
    Falls es jedoch eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 - UPR 2011, 232 Rn. 11).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 8 C 13.19

    Klage gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als Kälberstall

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21
    Weiterhin muss er aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 - Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 9 Rn. 26).
  • BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21
    Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 Rn. 19).
  • BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 42.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen

    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung als eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 8 B 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 44.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen

    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung als eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 8 B 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 43.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen

    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung als eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 8 B 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.12.2022 - 8 B 25.22

    Rückübertragung eines Ritterguts einschließlich der zum Rittergut gehörenden

    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung als eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 8 B 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
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