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   BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87   

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https://dejure.org/1987,6877
BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87 (https://dejure.org/1987,6877)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1987 - 2 B 97.87 (https://dejure.org/1987,6877)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1987 - 2 B 97.87 (https://dejure.org/1987,6877)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten auf seine Probezeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Sie begründet jedoch nicht notwendig ein Recht auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 36, 85 ).

    Er hat die ihm gegebene Möglichkeit, sich durch weiteren Sachvortrag Gehör zu verschaffen, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden ausreichenden Frist nicht genutzt und kann sich deshalb nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen (BVerfGE 5, 9 ; 28, 10 ).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 2 BvR 319/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Kostenansatzes in

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Er hat die ihm gegebene Möglichkeit, sich durch weiteren Sachvortrag Gehör zu verschaffen, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden ausreichenden Frist nicht genutzt und kann sich deshalb nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen (BVerfGE 5, 9 ; 28, 10 ).
  • BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Selbst eine auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten auf Probe ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen genügt und deshalb aufgehoben wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. April 1984 - BVerwG 2 B 19.83 - und vom 2. April 1986 - BVerwG 2 B 84.85 - ).
  • BVerwG, 04.04.1984 - 2 B 19.83
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Selbst eine auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten auf Probe ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen genügt und deshalb aufgehoben wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. April 1984 - BVerwG 2 B 19.83 - und vom 2. April 1986 - BVerwG 2 B 84.85 - ).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet allerdings, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. u.a. BVerfGE 42, 364 ).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Sie hat darüber hinaus nicht dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187 (189)>) - eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Sie begründet jedoch nicht notwendig ein Recht auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 36, 85 ).
  • BVerwG, 07.12.1987 - 2 B 98.87
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Soweit die Beschwerde auf ihren Vortrag in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 2 B 98.87 Bezug nimmt, wird auf den in jenem Verfahren ergangenen Beschluß vom heutigen Tage verwiesen.
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1987 - 2 B 97.87
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 07.12.1987 - 2 B 98.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung aus

    Diese Äußerungsfrist ist im Hinblick auf den angekündigten weiteren Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter Aufrechterhaltung des Anhörungsschreibens vom 2. April 1987 im übrigen sodann bis zum 22. Mai 1987 und schließlich - unter gleichzeitiger Übersendung der Verwaltungsvorgänge in dem Verwaltungsstreitverfahren VGH 4 S 1427/86 (nunmehr BVerwG 2 B 97.87) - bis zum 9. Juni 1987 verlängert worden.
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