Rechtsprechung
   BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37809
BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13 (https://dejure.org/2013,37809)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.2013 - 5 B 42.13 (https://dejure.org/2013,37809)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 5 B 42.13 (https://dejure.org/2013,37809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,37809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 1 VwGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Auswahl von Gutachtern durch das Tatsachengericht; Sachkunde; Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Mitwirkungsobliegenheit

  • Wolters Kluwer

    Sachaufklärungspflicht durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen bzgl. Unverträglichkeit von Fructose und Sorbit für die Übernahme der Kosten der Krankenkost

  • rewis.io

    Auswahl von Gutachtern durch das Tatsachengericht; Sachkunde; Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Mitwirkungsobliegenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachaufklärungspflicht durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen bzgl. Unverträglichkeit von Fructose und Sorbit für die Übernahme der Kosten der Krankenkost

  • rechtsportal.de

    Sachaufklärungspflicht durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen bzgl. Unverträglichkeit von Fructose und Sorbit für die Übernahme der Kosten der Krankenkost

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 07.09.1993 - 9 B 509.93

    Antrag auf Einholung von Sachverständigenbeweis zur Verfolgungsgefahr von

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Daraus folgt auch, dass Beweisanträge grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden dürfen; so etwa wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden darf (Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris Rn. 3; Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz wird jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dadurch modifiziert, dass die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts darstellt (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O. und vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 60 = juris Rn. 23).

    Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann eine verfahrensfehlerhafte Ausübung seines Ermessens und ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O., vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6 und vom 4. September 2013 - BVerwG 5 B 55.13 - juris Rn. 10).

    Das Tatsachengericht befindet auch über die Auswahl der Gutachter nach seinem Ermessen und ist nicht an die Anregungen der Beteiligten gebunden (vgl. Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris); das gilt auch für die Einschätzung, ob ein bestimmter Gutachter über bessere oder überlegene Erkenntnismittel verfügt (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 23).

  • BVerwG, 22.12.2011 - 2 B 87.11

    Sachverständigengutachten: unanfechtbare Vorentscheidung; Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Das gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einem Beteiligten angeregt oder - wie hier - im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO beantragt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6).

    Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann eine verfahrensfehlerhafte Ausübung seines Ermessens und ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O., vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6 und vom 4. September 2013 - BVerwG 5 B 55.13 - juris Rn. 10).

    (a) Soweit der Kläger damit den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2012, mit dem es sein Ablehnungsgesuch gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen zurückgewiesen hat, unmittelbar angreifen will, ist die Verfahrensrüge unzulässig (Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 und vom 22. Dezember 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Dieser Grundsatz wird jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dadurch modifiziert, dass die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts darstellt (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O. und vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 60 = juris Rn. 23).

    Das Tatsachengericht befindet auch über die Auswahl der Gutachter nach seinem Ermessen und ist nicht an die Anregungen der Beteiligten gebunden (vgl. Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris); das gilt auch für die Einschätzung, ob ein bestimmter Gutachter über bessere oder überlegene Erkenntnismittel verfügt (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 23).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 (- B 8 SO 5/10 R - NJW 2012, 2540) vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil das Bundessozialgericht in der Vorschrift nicht genannt ist (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 4 B 4.10 - juris Rn. 7 bezüglich des Bundesgerichtshofs).

    Darüber hinaus rügt der Kläger zu Unrecht eine Divergenz im Hinblick auf die Aussage des Bundessozialgerichts, dass § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialsystem sicherstellen wolle und es deshalb schon ausreichend (aber auch erforderlich) sei, dass überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar sei, nicht aber in welchem Umfang Hilfe geleistet werden müsse (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.06.2012 - 3 B 88.11

    Nachzulassung eines homöopathischen Arzneimittels; Dosierungsauflage; Risiko von

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Als ein derartiger Mangel kann die Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (Beschluss vom 12. Juni 2012 - BVerwG 3 B 88.11 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.10.1979 - 7 B 168.79

    Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (Beschluss vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122; Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 181).
  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (Beschluss vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122; Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 181).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Zudem liegt in der Ablehnung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 B 23.11

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Ablehnung der beantragten Einholung weiterer

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann eine verfahrensfehlerhafte Ausübung seines Ermessens und ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O., vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6 und vom 4. September 2013 - BVerwG 5 B 55.13 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13
    Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris).
  • BVerwG, 01.06.2010 - 4 B 4.10

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei rechtswidriger

  • BVerwG, 04.09.2013 - 5 B 55.13

    Verpflichtung eines Gerichts zur Einholung von weiteren sachverständigen

  • BVerwG, 16.02.1988 - 5 B 13.88

    Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens durch das

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 B 51.09

    Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen

  • BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09

    Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

  • BVerwG, 24.11.2009 - 5 B 35.09

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des

  • BVerwG, 28.07.1977 - III C 17.74

    Verwaltungsgerichtliches Beweisverfahren - Beweisantrag - Beweisaufnahme -

  • BVerwG, 18.02.2014 - 5 PKH 51.13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen

    Der Antrag des Klägers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 - BVerwG 5 B 42.13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Die beabsichtigte Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 - BVerwG 5 B 42.13 -, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen hat, kann keinen Erfolg haben, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

    Der Senat hat das Beschwerdevorbringen sowohl zur Kenntnis genommen, es in Erwägung gezogen und sich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2013 - BVerwG 5 B 42.13 - in der gebotenen Weise damit auseinander gesetzt.

  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 - juris Rn. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 U 729/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines nachträglich genehmigten und

    Vorliegend ist zwar durch die Weitergabe des Gutachtens und damit von medizinischen Daten der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet (so auch BVerwG, Urteil vom 04.12.2013 - 5 B 42/13, juris).
  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 31.20

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für

    Dieser Grundsatz wird jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dadurch modifiziert, dass die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 und 412 ZPO eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 und vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 [ECLI:DE:BVerwG:2013:041213B5B42.13.0] - juris Rn. 23).
  • VG Düsseldorf, 20.03.2018 - 15 K 6025/14

    Ausnahmegenehmigung; Kindertagesstätte; Notausgangstür; Aufschlagrichtung; ASR

    BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 -, juris, Rdnr. 22 m.w.N.
  • VGH Bayern, 18.10.2022 - 19 ZB 22.1499

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Status

    Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08; B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; BVerwG, B.v. 14.8.2017 - 9 B 4.17 - juris Rn. 6; B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10; B.v. 11.6.2014 - 5 B 19/14 - juris Rn. 18; B.v. 4.12.2013 - 5 B 42/13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 16.1.2013 - 13a ZB 12.30425 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Dabei weist der Senat darauf hin, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 - juris Rn. 22 m. w. N.).
  • VG Köln, 19.12.2023 - 3 K 157/22
    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 - juris Rn. 22 m. w. N., Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1/21 -, Rn. 28, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 11 A 3991/19

    Klärungsbedürftigkeit des Sichverschaffens einer genauen Kenntnis des

    vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, NVwZ 1987, 404 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 28. August 1980- 4 B 88.80 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129 = juris, Rn. 3; in diesem Zusammenhang s. a. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013- 5 B 42.13 -, juris, Rn. 22, vom 16. Mai 2013- 9 B 6.13 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 112 = juris, Rn. 14, und vom 2. November 2007- 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 (1124) = juris, Rn. 9.
  • OVG Bremen, 15.11.2017 - 2 LA 55/16

    Grundsatz der Ämterstabilität im Konkurrentenstreit und Schadensersatz wegen

    Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt lediglich eine Obliegenheit der Beteiligten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. zu dieser Rechtsnatur BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 5 B 42/13 - Rn. 22, [...] sowie Beschluss vom 30.06.2010 - 8 B 37/10 - Rn. 4, [...]; auch SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2013 - A 1 A 74/12 - Rn. 13, [...]; OVG NW, Beschluss vom 23.05.2011 - 12 A 149/10 - Rn. 7, [...]), aus deren Nichterfüllung der die Mitwirkung verweigernden Partei prozessuale Nachteile erwachsen können.
  • VG Düsseldorf, 20.06.2016 - 15 K 1728/15

    Professorbezeichnung; Führung ; Bescheinigung ; Verwaltungsakt; Prof.

  • VGH Bayern, 12.02.2014 - 15 ZB 13.417

    Genehmigung eines Pferdestalles in landwirtschaftlich geprägter Splittersiedlung

  • OVG Thüringen, 28.10.2019 - 3 KO 236/16

    Umlage für die Kosten für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben eines kommunalen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht