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   BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18   

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https://dejure.org/2018,44932
BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18 (https://dejure.org/2018,44932)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.2018 - 4 B 17.18 (https://dejure.org/2018,44932)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 4 B 17.18 (https://dejure.org/2018,44932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 65
    Vertrauensschutz auf das Nichteinschreiten gegen eine baurechtswidrige Anlage nach jahrzehntelanger Untätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Anhand der Fallgruppe der Verwirkung wird der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29).

    Sofern sich die Anordnungsbefugnis, auf die sich eine Behörde gestützt hat und gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, nicht aus Bundes-, sondern - wie hier - aus § 65 LBO als Teil des nicht revisiblen Landesrechts ergibt, ist der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum ebenso entzogen wie die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Anordnungsbefugnisse selbst (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 und Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 65.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 17.11.1998 - 2 B 22.98
    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Dass der Kläger diese Behauptung unter Beweis gestellt hätte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 11), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Anhand der Fallgruppe der Verwirkung wird der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29).
  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 65.17

    Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei vorheriger Zustimmung des

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Sofern sich die Anordnungsbefugnis, auf die sich eine Behörde gestützt hat und gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, nicht aus Bundes-, sondern - wie hier - aus § 65 LBO als Teil des nicht revisiblen Landesrechts ergibt, ist der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum ebenso entzogen wie die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Anordnungsbefugnisse selbst (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 und Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 65.17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.08.2018 - 4 B 41.17

    Außerachtlassen des Abstandsflächenrechts unter Berufung auf das nachbarliche

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18
    Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8, jew. m.w.N.).
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