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   BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02   

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https://dejure.org/2003,11940
BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02 (https://dejure.org/2003,11940)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 B 163.02 (https://dejure.org/2003,11940)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2003 - 8 B 163.02 (https://dejure.org/2003,11940)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 7 ) steht der Ausschlussgrund der Rückgabe von Teilflächen eines Grundstücks nicht entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie nicht benötigt werden.

    Ist in diesem Zeitpunkt dagegen die Schließung einer Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01

    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Ist beispielsweise die Nutzung eines Gebäudes für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützt, entfällt der Restitutionsausschlussgrund nicht, wenn bei Fortbestand der Nutzung für Zwecke der öffentlichen Verwaltung der Nutzer wechselt (vgl. Urteil vom 25. September 2002 BVerwG 8 C 25.01 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung und in Buchholz 428 vorgesehen, Amtlicher Umdruck S. 10 f.).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 BVerwG 4 C 28.89 BVerwGE 84, 271 ).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 147.86 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ).
  • BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88
    Auszug aus BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    19 Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 BVerwG 5 B 7.88 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ).
  • VG Berlin, 25.08.2010 - 29 K 92.09

    Rechtsschutz gegen Rückübertragung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist für diesen Ausschlussgrund auf das Interesse an einer Nutzung, nicht auf das der Nutzer abzustellen (Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 61.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rdnr. 9), so dass ein Wechsel des Nutzers unerheblich ist (Beschluss vom 5. März 2003 - 8 B 163.02 - RÜ BARoV 2003 Nr. 4, S. 43 = juris Rdnr. 13).
  • VG Magdeburg, 20.01.2004 - 5 A 208/03
    Dabei muss allgemein im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der Fortbestand des öffentlichen Interesse noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2003, 8 B 163.02).
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